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Insolvenzrecht A bis Z
Inkongruente Deckung / Insolvenzanfechtung

Die §§ 131 InsO ( kongruente Deckung )  und 131 InsO ( inkongruente Deckung ) betreffen die Fälle der Befriedigung oder Sicherung eines Insolvenzgläubigers innerhalb kurzer Zeit ( je nach Alternative drei Monate oder einen Monat ) vor Stellung des Insolvenzantrages.

Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer inkongruenten Deckung:

1. es muss eine Rechtshandlung vorliegen
2. darauf muss eine Gläubigerbenachteiligung beruhen.
3. eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nach dem ursprünglichen 
Schuldverhältnis

  • gar nicht
  • nicht in der Art oder
  • nicht zu der Zeit

    zu beanspruchen hatte, vgl. § 131 I InsO.
     
    Zu den einzelnen Varianten: 

    a. Nicht zu beanspruchende Befriedigung

    Eine nicht zu beanspruchende Befriedigung liegt vor, wenn der Anspruch des Gläubigers nicht bestanden hatte oder dauerhaft nicht durchsetzbar war, z.B. bei Verjährung oder Anfechtbarkeit nach §§ 119 BGB, formunwirksamen Verbindlichkeiten.

    b. Nicht zu beanspruchende Sicherung

    Eine nicht zu beanspruchende Sicherung liegt vor, wenn der Gläubiger keinen Anspruch auf sie hat.

    Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Sicherheit besteht allerdings z.B beim Werkunternehmer - oder Vermieterpfandrecht, der Vormerkung, dem kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht, einer Bauhandwerkersicherungshypothek oder soweit sie durch AGB hinreichend bestimmt vereinbart war.

    Nicht zu beanspruchen ist eine Sicherung, wenn keine Sicherungsabrede bestand. Die Sicherungsabrede muss hinreichend bestimmt sein, vgl BGH, ZIP 1998 S. 249 ff.

    Die Gewährung nachträglicher Sicherheiten für bereits bestehende Forderungen ist stets inkongruent, vgl. Graf, Wunsch in Runkel, Anwaltshandbuch Insolvenzrecht, § 9 Rdnr. 68 .

    Anders kann es sich verhalten, wenn die Sicherheit nicht als nachträgliche Sicherheit für bestehende Forderungen ausgestaltet wird, sondern als anfängliche Sicherheit für eine neue Forderung im Rahmen einer Umgestaltung der Vertragsverhältnisse.


    c. Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

    Eine nicht zu beanspruchende Sicherung oder Befriedigung liegt durch  Zwangsvollstreckung oder deren Androhung vor.

    Sowohl die Befriedigung als auch die Sicherung sind stets inkongruent, vgl BGH v. 20.03.2003- IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561.

    Auch die Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar ( BGH WM 2002, 1193; ZIP 2003, 1304 ) .


    Eine Anfechtung ist aber nur bei den im zweiten oder dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag erlangten Sicherheiten erforderlich, da die durch die Zwangsvollstreckung im ersten Monat vor dem Eröffnungsantrag erlangten Sicherheiten aufgrund der "Rückschlagssperre" des § 88 mit der Verfahrenseröffnung automatisch unwirksam sind,  vgl. de Bra in Braun Insolvenzordnung, 2. Auflage § 131, Rdnr. 25.

    d. Nicht in der Art zu beanspruchende Deckung oder Sicherheit

    Eine nicht in der Art zu beanspruchende Deckung liegt vor, wenn der erlangte Gegenstand nicht dem geschuldeten entspricht, also von der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses geschuldeten Befriedigung abweicht, z.B bei Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber, so bei einer Abtretung einer Forderung anstelle der Bezahlung ( OLG Schleswig v. 24.11.1981, ZIP 1982, 82; HK- Kreft, InsO, § 131 Rdnr. 9); Leistung
    eines Dritten nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisung an einen seiner Gläubiger: BGH WM 2003, 399, 400 .


    Eine nicht in der Art zu beanspruchende Sicherheit liegt vor, wenn eine andere Sicherheit bestellt wird, als gesetzlich oder vertraglich vereinbart ist, BGH ZIP 1999, 973.


    e. Nicht zu der Zeit zu beanspruchende Deckung

    Eine nicht zu der Zeit zu beanspruchende Deckung liegt vor, wenn der Anspruch des Gläubigers noch nicht fällig, noch nicht durchsetzbar, aufschiebend bedingt oder betagt war.

    4. Weitere Anfechtungsvoraussetzungen

    Weiter muss einer der Fälle der Nr. 1-3 des § 131 Abs. 1 InsO eingreifen ( Anfechtungszeiträume und ihre verschiedenen Voraussetzungen )

    a) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung ohne weiteres anfechtbar, wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach dem Antrag vorgenommen worden ist. 
    In diesem Fall wird auf das Vorliegen weiterer objektiver und subjektiver Voraussetzungen verzichtet.Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis von der Krise sowie der Krise selbst, werden insoweit unwiderleglich vermutet, vgl. Begr. RegE, BR- Drs. 1/92, S. 158, 159; Zeuner § 3 Rdnr. 123;  Hirte in Uhlenbruck, InsO, § 131 Rdnr. 33.

    b) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag vorgenommen worden ist und der Insolvenzschuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war, vgl. § 17 InsO.

    Auch bei diesem Anfechtungsgrund werden die subjektiven Voraussetzungen wegen der besonderen Verdächtigkeit des inkongruenten Erwerbs unwiderleglich vermutet. Die objektiven Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit hat jedoch der Insolvenzverwalter zu beweisen ( Begr. RegE a.a.O.; Zeuner § 3 Rdnr. 144; HK- Kreft § 131 Rdnr. 12 ).

    c) Nach § 131 Abs.1 Nr. 3 InsO ist die Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag vorgenommen worden ist und der Insolvenzgläubiger Kenntnis von der Benachteiligung der übrigen Gläubiger hat. Die Zahlungsunfähigkeit braucht zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten zu sein. Von einer Kenntnis kann ausgegangen werden, wenn der Anfechtungsgegner damit rechnet, dass der Schuldner seine Gläubiger in absehbarer Zeit nicht mehr befriedigen kann ( BGH WM 2003, 59, 60; 2002, 2181; 2000, 1071; 1999, 456; ZIP 1997, 131, 139 ). 





     

  • 10.02.2022 Scheingewinne: Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters nach § 134 InsO
    Information

    I. Grundsätze
    1. Ein Schneeballsystem als solches sagt nichts aus, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt.
    2. Die Vertragsbedingungen zu den Auszahlungen müssen geprüft und ausgelegt werden.
    3. Entscheidende Frage: Bestand eine Kenntnis der Schuldnerin zu einem fehlenden Rechtsgrund für eine Auszahlung gemäß § 814 BGB? 

    II. Entscheidungen des BGH zu Scheingewinnen: 

    BGH v. 11.12.2008 IX ZR 195/07 Phönix
    BGH v 22.4.2020 IX ZR 225/09 Einlage
    BGH v. 18.7.2013 IX ZR 189/19 Auseinandersetzungsguthaben
    BGH v. 20.4.2017 IX ZR 189/16 Zahlungen an Kommanditisten
    BGH v. 1.10.2020 Anfechtung gegenüber Anleger der Infinus-Gruppe
    BGH v. 22.7.2021 IX ZR 110/12  ebenfalls zur Infinus Gruppe

    ################################
    III. Erste Entscheidung von 1990 zu Scheingewinnen:

    1. Sachverhalt
    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH ... (nachfolgend Schuldnerin), welche Kapitalanlegern ein besonderes Geschäftsmodell, anbot. Im Zuge dieses Geschäftsmodells sollten die Anleger am Optionshandel beteiligt sein. Tatsächlich verwandte die Schuldnerin jedoch nicht sämtliche vereinnahmten Kundengelder zur Anlage in Termingeschäfte. Vielmehr spiegelte der zwischenzeitlich verstorbene Gründer der Schuldnerin ebenso wie deren späterer Geschäftsführer, der deswegen zwischenzeitlich strafrechtlich verurteilt worden ist, durch ein tatsächlich nicht existierendes Scheinkonto eine positive Wertentwicklung des B lediglich vor. 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte gegenüber dem Beklagten gemäß § 134 InsO auf Rückzahlung von ausbezahlten Scheingewinnen.

    2. Begründung
    Das Landgericht hat mit am 23.2.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Auszahlung an den Beklagten in Höhe der Klageforderung Scheingewinne der Schuldnerin zugrunde lagen, was zwischen den Parteien streitig ist. Es hat ausgeführt, dass ohne Insolvenzanfechtung einem Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin § 814 BGB entgegenstünde (BGHZ 113, 98; WM 1991, 331).
    Auch ein insolvenzrechtlicher Anspruch nach § 134 InsO bestehe nicht. Zwar liege in der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages (Scheingewinne) eine grundsätzlich anfechtbare unentgeltliche Leistung der Schuldnerin. Jedoch sei aus Gründen der Wertungseinheit eine Anfechtbarkeit nicht gegeben. Werde nämlich mit dem Eintritt der Insolvenz die Auskehrung der Scheingewinne anfechtbar, so wirke der Eintritt der Insolvenz schuldbegründend. Diese Schuld allerdings sei auf ein Verhalten der Insolvenzschuldnerin zurückzuführen, das den Beklagten zum Schadensersatz berechtige. Mit der Insolvenz komme mithin "eine Verbindlichkeit zum Entstehen, deren Entstehen den Anspruch auf Beseitigung ihrer selbst begründe(t)". Jedenfalls ergebe sich aus einem dennoch bestehenden Anfechtungsrecht kein Rückzahlungsanspruch des Klägers, da dieser und der Schadensersatzanspruch des Beklagten sich in einer fortbestehenden Aufrechnungslage nach § 94 InsO gegenüberstünden. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
    Der Leitsatz des Oberlandesgerichts Frankfurt von 2007 dazu lautet:
    Es besteht kein Rückgewährungsanspruch des Insolvenzverwalters nach §§ 134, 143 InsO im Falle unentgeltlicher Leistungen einer betrügerisch handelnden Anlagegesellschaft (hier: Auszahlung von Scheingewinnen) in Kenntnis der Nichtschuld, wenn und soweit ein Bereicherungsanspruch des Schuldners wegen § 814 BGB ausgeschlossen wäre (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.11.1990 - IX ZR 29/90, NJW 1991, 560 zur Rechtslage bei der KO).

    Für Fragen und Vertretungen stehen wir gerne zur Verfügung. 

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator (DIU)
    01.10.2007 Insolvenzanfechtung: Darlegungslast des Insolvenzverwalters bei Zahlungsunfähigkeit
    Information BGH, Beschluss vom 12.7.2007 – IX ZR 210/04 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 2. Der Umstand, dass das Berufungsgericht (ZIP 2005, 222 )die Voraussetzungen der § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO nicht geprüft hat, steht nicht in Divergenz zu Entscheidungen des BGH; es hat keine Rechtsfrage anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung. 3. Im Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht ausreichend dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Beklagte Anlass bestand, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251 = ZIP 2004, 319, 322; BGH, Urt. v. 21.1.1999 – IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407. 4. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Vortrag des Klägers zur Substanziierung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin weichen zwar von der Rechtsprechung des BGH ab und sind überzogen. Darauf beruht das Berufungsurteil aber nicht, weil der Sachvortrag des Klägers nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllte. 5. Es war Sache des Klägers, den Bestand und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreichend vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Darlegungslast zu stellen sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die vorzutragenden Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich einer Partei abgespielt haben. Dem Insolvenzverwalter stehen häufig zur Begründung einer Anfechtungsklage über die aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus nur geringe Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Zu hohe Anforderungen an die Substanziierungslast würden daher häufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von vornherein vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt (BGH, Urt. v. 8.10.1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010). Deshalb kann die Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung mit ergänzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur Substanziierung genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen über den jeweiligen Anspruch und seine Fälligkeit entnehmen lassen. 6. Die vom Kläger zunächst vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten genügte den Anforderungen nicht, weil dort nicht einmal der Rechtsgrund der einzelnen Forderungen angegeben war. Nachdem die Beklagte den Bestand und die Fälligkeit der Forderungen bestritten hatte, hat der Kläger ohne Sachvortrag zu den einzelnen Forderungen eine neue Liste zu denselben Stichtagen vorgelegt, die allerdings nunmehr zu teilweise weit abweichenden Zahlen gelangte, ohne dass dies erläutert worden wäre. Zudem hat er ein Konvolut von 214 Anlagen beigefügt, die die zugrunde liegenden Rechnungen darstellen sollten. Eine Zuordnung der Rechnungen zu den Nummern der Liste ist jedoch nicht erfolgt. Zwar kann anhand der Belegnummern (Rechnungsnummern), die in der Liste aufgeführt sind, nach passenden Rechnungen in dem Anlagenkonvolut gesucht werden. Diese sind teilweise (Firma M., Nrn. 8 – 65) in niederländisch verfasst. In dem Konvolut sind aber auch zahlreiche Rechnungen enthalten, die in der Liste nicht aufgeführt sind, etwa weitere Rechnungen derselben Gläubiger, Rechnungen anderer Gläubiger (z.B. von Rechtsanwälten) oder auch Gutschriften wegen defekter Ware etc. Der Kläger hat damit dem Gericht ein Konvolut von Belegen eingereicht, aus denen sich dieses sodann die passenden Unterlagen selbst zusammensuchen sollte. Dabei blieb unklar, wie die übrigen Unterlagen in dem in Bezug genommenen Konvolut zur berücksichtigen sein sollten. 7. Die auf der Liste angegebenen Fälligkeiten sind den Rechnungen zudem zumindest teilweise nicht zu entnehmen; außerdem weichen die Fälligkeitsangaben in der Liste von den Angaben in den Rechnungen ab. Teilweise wurde in der Liste für die Fälligkeit der Tag einen Monat nach Rechnungsdatum angesetzt, selbst wenn die Rechnung andere Daten angibt. Liste und Rechnungen stimmen nicht überein. 8. Unter diesen Umständen sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen für eine Substanziierung unzureichend. Die in Bezug genommenen Anlagen hätten zumindest geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuzuordnen und mit der Liste stimmig sein müssen. Dies war nicht der Fall. 9. Das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot und das Recht auf ein faires Verfahren wurden durch das Berufungsgericht nicht verletzt. insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    29.05.2007 Benq Mobile - Insolvenzverwalter ficht Prämienzahlungen an Mitarbeiter an
    Information Die Insolvenz des Handyherstellers Benq Mobile hat für viele Arbeitnehmer ein bitteres Ende. 1300 Mitarbeiter wurden wegen der Insolvenz entlassen. Für 170 Beschäftigte drohen jetzt Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters, Martin Prager. Dieser macht Rückzahlungsansprüche in Höhe von 5,2 Millionen Euro für Prämien und Sonderleistungen geltend, die im letzten Monat vor Insolvenzeinleitung ausgezahlt wurden (September 2006). Vorerst werden die Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht. Betroffen sind Sonderzahlungen für gute Leistungen und Bleibeprämien, die das Management von Benq Mobile zwei Tage vor Insolvenzeinleitung (mithin am 27.September 2006) gezahlt habe. Die Anfechtbarkeit ergäbe sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung die Sonderzahlungen und Prämien noch gar nicht fällig waren oder aber in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erfolgten. Die Anfechtungsnorm des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO lautet: Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Durch diese Zahlungen seien Gläubigerbenachteiligungen gegeben. Andere Mitarbeiter, die beispielsweise Abfindungen vereinbart hatten, seien leer ausgegangen. Welche Möglichkeiten der Arbeitnehmer bestehen, die Ansprüche des Insolvenzverwalters erfolgreich abzuwehren, muss durch Spezialisten geklärt werden. Warum die Geschäftsleitung kurz vor Insolvenzeinleitung diese Zahlungen vorgenommen hat, ist unklar. Auch für die Geschäftsleitung besteht nunmehr die Gefahr, für alle Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit persönlich zu haften.
     
    Wir beraten Sie zu allen Fragen der Insolvenzanfechtung.
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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