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Insolvenzrecht A bis Z
Zahlungsunfähigkeit / was muss Strafgericht prüfen
Insolvenzverschleppung: Was muss das Strafgericht bei Zahlungsunfähigkeit prüfen? § 64 Abs. 1, § 84 Abs.1 Nr.2 GmbH, § 15a Abs.4 InsO. Das Gericht darf sich nicht auf die Mitteilung der Summen aus dem Liquditätsstatus beschränken, sondern muss alle relevanten kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten und die zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel (also die flüssigen Mittel und kurzfristig einziehbaren Forderungen sowie gegebenenfalls die kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenstände) darstellen( vgl. § 17 Abs. 2 InsO und BGH wistra 2007, 312; 2001, 306, 307; Müller-Gugenberger/Bieneck aaO § 76 Rdn. 57 ff.). Lückenhafte Feststellungen des erstinstanzlichen Strafgerichts z.B. zu „Stillhalteabkommen“ führen zu einer Aufhebung des Urteils, weil sie keine Nachprüfung zulassen, ob die Verbindlichkeiten im Liquiditätsstatus berücksichtigt werden müssen oder nicht. Die Feststellungen des Gerichts müssen genaue Zeitpunkte etwaiger Fristen und Stundungen enthalten. Müller-Gugenberger/Bieneck § 76 Rdn. 57, 62; BGH wistra 2007, 312).


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