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Insolvenzrecht A bis Z
Antragspflicht / Insolvenzantragspflicht

1. Geltungsbereich
Für natürlichen Personen besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit keine allgemeine Verpflichtung zur Insolvenzantragsstellung.
Das ist anderes  bei juristischen Personen. In § 64 Abs. 1 GmbHG sind die Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht normiert.

2. Antragsfrist
Spätestens innerhalb von 3 Wochen
nach Eintritt eines Insolvenzgrundes muß der Geschäftsführer der GmbH den Insolvenzantrag stellen.

3. Gläubigerschutz 
Geschützt werden
sollen die Gläubiger, die- in Vorverlagerung der insolvenzrechtlichen Grundsätze über die Verteilung des Vermögens des Schuldners- davor bewahrt werden sollen, dass die verteilungsfähige Masse, regelmäßig in Form einer jetzt nicht mehr zulässigen Befriedigung eines Gläubigers, verringert wird.

4. Insolvenzgründe
bei der GmbH und AG

  • Eintritt der Überschuldung und 
  • Zahlungsunfähigkeit

    5. Insolvenzverschleppung
    Der Geschäftsführer, der diese Pflicht verletzt, erfüllt den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung. Insolvenzverschleppung kann in den Schuldformen des auch bedingten, Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit begangen werden. 

    6. Sanktionen
    Neben strafrechtlichen Sanktionen haftet der Geschäftsführer  persönlich für den Quotenschaden und den Schaden gegenüber Neugläubigern.Ferner müssen Zahlungen, die während der Insolvenzverschleppung geleistet werden, erstattet werden, vgl Insolvenzverschleppungshaftung.

    7. Literaturhinweis
    Zur systematischen Einordnung des § 64 II GmbHG:Goette in ZInsO 1/2005 S. 1 ff

    8 Stichworte
    Insolvenzantragspflicht, Insolvenzverschleppung bei verspäteter Insolvenzanmeldung, Antragspflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Insolvenzantragspflichtiger, Massesicherungspflicht nach § 64 GmbHG, Massesicherung, Masseerhaltung als Schutzzweck des Zahlungsverbots

  • 28.10.2008 Insolvenzantragspflicht des Schuldners und des Liquidators
    Information

    Insolvenzantragspflicht des Schuldners und des Liquidators

    GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2

     

    1. Eine Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht dadurch, dass ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat. Der Schuldner bleibt selbst antragsverpflichtet bis das Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet.

     

    2. Der Liquidator einer GmbH macht sich nicht nach § 84 Abs.1 Nr.2 GmbHG strafbar, wenn er nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl der Gesellschaft zwischenzeitlich neue Vermögenswerte zugefallen sind, die allerdings nicht ausreichen, den Insolvenzgrund zu beseitigen.

     

    BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 166/08

     

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    07.05.2008 Ordnungsgemäeße Abwicklung bei negativer Fortführungprognose
    Information

    1. Was tun, wenn Ihr Unternehmen keine positive Fortführungsprognose mehr hat?

    Wenn Ihr Unternehmen über längere Dauer und ohne Perspektive nicht mehr rentabel arbeitet und Sie keine positive Fortführungsprognose mehr haben, sollten Sie ihr altes Unternehmen geordnet abwickeln. Es müssen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten befriedigt werden.

    Bei einer GmbH oder AG muss die Insolvenzantragsfrist von 3 Wochen beachtet werden. Wer diese Frist verletzt, haftet persönlich für alle danach begründeten Verbindlichkeiten.  Auch besteht ein strafrechtliches Risiko der Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott.

     

    2. Ersten Schritte

    - Machen Sie einen Vermögensstatus

    - Machen sie einen Einkommensstatus

    - Erfassen Sie alle Verbindlichkeiten

    - Checken Sie ihre gesetzlichen Rentenansprüche

    - Checken Sie, ob und wieviel Sie an privater Altersvorsorge abschließen dürfen

    - Klären Sie ihre steuerlichen Belange

    - Suchen Sie sich einen qualifizierten Rechtsberater möglichst Fachanwalt

    - Informieren Sie Ihre Familie über die anstehenden Probleme und Einschnitte

    - Vertrauen Sie sich ihrem Freund an und legen Ihre Situation offen

    - Machen Sie keine Versprechen an Gläubiger, die andere Gläubiger benachteiligen oder die nicht einzuhalten sind


    3. Detailarbeit


    - Ordnen Sie alle Geschäftsunterlagen

    - Erstellen Sie einen Liquiditätsstatus

    - Erfassen Sie die Verkehrswerte Ihres Vermögens (Liquidations- und Fortführungswerte)

    - Planen Sie den Ablauf der Verwertung des Vermögens und suchen Sie Verwertungsprofis 

    - Treiben Sie Ihre eigenen Außenstände ein

    - Beachten Sie die steuerlichen Fristen

    - Treffen sie Vereinbarungen mit Ihren Gläubigern

    - Prüfen Sie Berichtungs- und Hinweisobliegenheiten bei Fördermittel

    - Prüfen Sie, ob sie für eine neue Existenz Fördermittel erhalten

     
    4. Besonderheiten


    - Wenn nicht alle Gläubiger vollständig befriedigt werden können, muss der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden

    - Gleichzeitig müssen Sanierungsmassnahmen ergriffen werden

    - Es ist zu berücksichtigten, dass Sanierungsmaßnahmen innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sein müssen(AG, GmbH)

    - Durch Stundungsvereinbarungen kann die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden
    - Eine Überschuldung kann unter Umständen durch Rangrücktritt von Gesellschaftern oder Gläubigern beseitigt werden

    - Schuldenregulierung oder Insolvenzplan können geeignete Instrumente zur Sanierung sein
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    05.05.2004 Insolvenzantragspflicht des GmbH - Geschäftsführers
    Information Thema: Antrag, Antragspflicht, Insolvenzantrag, Insolvenzantragspflicht des GmbH Geschäftsführers

    Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist verpflichtet, innerhalb der  in § 64 Abs. 1 GmbHG normierten Frist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen und nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG Masseschmälerungen zu verhindern.
    Er darf aber - zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes - nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bestimmte Leistungen noch erbringen, also Zahlungen, die der Erfüllung von für die Gesellschaft vorteilhaften zweiseitigen Verträgen betreffen, die auch vom Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO erfüllt würden, die der Abwendung höherer Schäden aus einer sofortigen Betriebseinstellung dienen, da auch nach Eintritt der Insolvenz -aber vor einer Insolvenzverfahrenseröffnung- der Geschäfts- und Zahlungsverkehr aufrechterhalten werden muss und einer Entscheidung des Insolvenzverwalters- oder eines nach  § 22 InsO eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters- nicht vorgegriffen und dessen Entscheidungsspielraum nicht eingeschränkt werden soll.
    OLG Celle, Urt. v. 23.12.2003 - 9 U 176/03 ZInsO 8/2004 S. 447 ff.

    Stichworte:
    Insolvenz, Insolvenzantragsplicht, Insolvenzantragspflichtsverletzung, Insolvenzantragspfichtsverletzungshaftung, Insolvenzverschleppung, Insolvenzverschleppungshaftung, Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Haftung des Geschäftsführers, Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung, Haftung des Geschäftsführers für den Quotenschaden der Altgläubiger, Haftung des Geschäftsführers gegenüber Neugläubigern, Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer aus Verletzung des Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppung
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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