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Insolvenzrecht A bis Z
Beitragsforderungen Krankenkassen und SSäumniszuschläge Verjährung
I. Gesetzliche Bestimmungen

Über die Verjährung steht im  § 25 SGB IV:

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

II. Verjährung

Sollte die Forderung bestanden haben, könnte sie bereits verjährt sein. Nach § 25 Abs.1 S.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge regelmäßig in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. 

Eine Ausnahme besteht von dieser Regel, wenn die Beiträge in einem Bescheid festgesetzt worden sind oder Sie die Beiträge, § 52 SGB X, vorsätzlich vorenthalten haben, § 25 Abs. S.2 SGB IV.

Es ist daher immer zu prüfen, ob die Festsetzung durch einen förmlichen Bescheid erfolgte.

III. Säumniszuschläge

Der Säumniszuschlag sind nach § 24 SGB IV berechtigt, wenn die Forderung besteht und Sie trotz Fälligkeit nicht gezahlt wurden.
Eine gesonderte Benachrichtigung darüber, dass Säumniszuschläge zu befürchten sind, muss nicht erfolgen.

Ausnahmsweise wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben, wenn unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht bestand.

Sollte die Nachforderung berechtigt sein, kann die Krankenkasse die Säumniszuschläge auf Antrag erlassen, wenn deren Einbeziehung unbillig wäre.




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