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Eigenantrag |
Der Eigenantrag muss nach der Reform der Insolvenzordnung durch das ESUG ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie eine Vollständigkeitserklärung enthalten. Fehlt diese, ist der Antrag unzulässig mit allen Konsequenzen, das heißt, dass z.B. bei einer Kapitalgesellschaft eine Insolvenzverschleppung vorliegen kann, § 15a Abs.4 InsO. Bei einem Antrag auf Eigenverwaltung werden die Soll-Angaben nach § 13 S.4 InsO zu Pflichtangaben.
Ein (altes) Muster für einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens sehen Sie hier:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/eroeffnung_insolvenzverfahren/antrag_unternehmensinsolvenz.pdf
Wir unterstützen Sie gerne einen formgültigen Insolvenzantrag zu stellen. |
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