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Insolvenzrecht A bis Z
Massedarlehen / Massekredit

1. Definition
Mit einem Massekredit wird der Geschäftsbetrieb insolventer Unternehmen am Laufen gehalten. Ein solcher Kredit muss in der Regel binnen weniger Tage zur Verfügung stehen.

Aus Sicht der Massegläubiger ist der Massekredit ein Darlehen im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB, bei Banken fallen Massekredite wie alle Kredite unter den Kreditbegriff des § 19 Abs. 1 KWG und unterliegen denselben bankaufsichtsrechtlichen Meldebestimmungen.


2. Möglichkeiten:
a. Staatsbürgschaft oder Bürgschaft anderer Bank
b. Darlehen Gesellschafter
c. Darlehen Bank


3. Vorrang
Der Massekredit wird aus der Insolvenzmasse vorrangig vor allen anderen Forderungen bedient und birgt daher ein geringeres Ausfallrisiko. 

4. Beispiel
a) Karstadt
Der Karstadt-Mutterkonzern Arcandor brauchte einen Überbrückungskredit, um den Geschäftsbetrieb in der Insolvenz aufrechtzuerhalten. 

b) Quelle
Die Gespräche der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Geschäftsführung der Quelle GmbH mit dem Bund und den Ländern Bayern und Sachsen über eine finanzielle Grundsicherung des Unternehmens wurden positiv abgeschlossen. Der Bürgschaftsausschuss war bereit, Quelle einen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA) finanzierten Massekredit von 50 Millionen Euro zu gewähren.
 

5. Nachweis
Der Massegläubiger hat (lediglich) zu beweisen, dass der Massekredit für den genannten Zweck mit Zustimmung des Verwalters gewährt wurde. Er muss jedoch nicht nachweisen, dass der Massekredit zum genannten Zweck auch verwandt wurde.

6. Vorrang
Masseforderungen sind gegenüber anderen Insolvenzforderungen privilegiert, da sich der Massegläubiger nicht die Insolvenzquote anrechnen lassen muss, vgl BGH ZIP 2004, 1109

Nach § 53 InsO erfolgt die Darlehensrückzahlung (sofern keine Masseunzulänglichkeit besteht) von Massedarlehen vorrangig gegenüber den Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung aufgenommen wurden.

Bei einer Fortführung des Unternehmens verwandeln sich Massedarlehen mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens in reguläre Forderungen gegen das Unternehmen.

7 . Rangfolge
Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach der in § 209 Insolvenzordnung geregelten Rangordnung zu befriedigen.

8. Einschränkung der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezügliche Forderugnen aus Massedarlehn sind gemäß § 90 InsO im ersten halben Jahr nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich unzulässig.

9. Risiken
a) Masseunlänglichkeit
b) Haftung des Insolvenzverwalters bei Pflichtwidrigkeit, BGH NJW 2004, 3334

Der Insolvenzverwalter muss sich laufend über den Stand der Deckung der Masseverbindlichkeiten durch Vorlage kontinuierlicher Liquiditätsplanung und Statusübersichten informieren, vgl. OLG Hamm, ZIP 2003,1165; EWIR 21/2003 S.1093

Er haftet jedoch nicht, wenn er zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen - aus damaliger Sicht - auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und sorgfältig erwogenen Liquiditätsplan erstellt hat, der eine Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeit erwarten ließ, vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2004, Az.: IX ZR 185/03, InVo 5 / 2005 S. 212 ff.

Eine unvorhersehbare Fehleinschätzung ist ebenfalls nicht pflichtwidrig, vgl. MünchKomm/Brandes, InsO, §§ 60, 61 , Rdn. 37 m.v.N.

Um eine Haftung auszuschließen, wird vom Insolvenzverwalter durch die Rechtsprechung verlangt, aufgrund einer zutreffenden Zwischenbilanz, der nachgewiesenen Auftrags- und Ertragslage sowie eines sorgfältig ausgearbeiteten Insolvenzplanes die sichere Prognose abzuleiten, dass aufgenommene Massekredite zurückgezahlt werden können.



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