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Vergleich / Anfechtbarkeit |
Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Grundsätzlich sollen Arbeitsgerichte immer auf eine gütliche Einigung hinwirken, § 57 Abs. 2 ArbGG. Diese Einigung wird regelmäßig mit einem Hinweis auf die Aussichten der Parteien im Prozess begründet.
Wenn aber die Parteien den Eindruck erhalten, dass sie mit ihren Argumenten nicht mehr gehört werden, wenn sie den Vergleich nicht schließen, liegt eine Drohung vor, die zur Anfechtung berechtigt. Die Frist hierfür beträgt ein Jahr nach Abgabe der Willenserklärung, § 124 Abs. 1 BGB, also nach dem Tag des Vergleichsschlusses.
Wenn Sie also den Eindruck haben, bei einem Vergleichsschluss vom Gericht bedroht worden zu sein, können Sie den gesamten Fall anwaltlich überprüfen lassen. Die Überschreitung der Grenze zwischen zulässigen Hinweisen auf die prozessualen Aussichten und unzulässiger Drohung kann dazu führen, dass bereits abgeschlossene Fälle weitergeführt werden können. |
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