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Insolvenzrecht A bis Z
Sanierungsdarlehn / Sanieriungsprivileg
Bei Darlehn eines Gesellschafters müssen §§ 135, 39 InsO beachtet werden. Nach der Neuregelung des § 135InsO ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehns Sicherheit gewährt, wenn die Handlung in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Ausnahmsweise ist die Forderung einen normale Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, wenn der Gläubiger sich auf das Sanierungsprivileg des § 39 Abs. 4 oder das Kleinbeteiligtenprivileg berufen kann. Bäuerle, Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, Rn 15-18
Das Sanierungsprivileg ist aus § 32 a Abs. 3 S. 3 GmbHG inhaltlich übernommen worden, wobei der Sanierungsfall nicht mehr durch die „Krise“, sondern durch die „drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit“ und das Ende der Privilegierung durch die „nachhaltige Sanierung“ definiert wird. Bäuerle, Braun, Insolvenzordnung 4. Auflage 2010, Rn 17.
Das Sanierungsprivileg ermöglicht die Übernahme von Geschäftsanteilen zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens, ohne Gefahr zu laufen, infolge der Beteiligung dem Sonderrecht für Gesellschafterdarlehn zu unterfallen, vgl Neußner in Graf. Schlicker, InsO § 39, 29 ff.

Privilegiert wird nur derjenige, der eine Sanierungsbeteiligung erwirbt, nicht dagegen derjenige, der schlicht einen Sanierungskredit gewährt, vgl Neußner in Graf-Schlicker, InsO § 39, 29 ff und Hirte in Uhlenbruck § 39 Rdnr. 68 ff. Ergebnis: Wer in der Phase der Zahlungsunfähigkeit einen Geschäftsanteil erwirbt und der Gesellschaft neue Mittel darlehnsweise zur Verfügung stellt, darf diese besichern, ohne dass das Risiko der Anfechtung nach § 135 (Gesellschafterdarlehn) besteht.

Die allgemeine Anfechtungsbestand der vorsätzlichen Gläubiberbenachteiligung gemäß § 133 InsO bleibt unberührt, das heißt bei vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger ist das Sicherungsgeschäft anfechtbar.
Gewährt man erst ein Darlehn und erwirbt man (beispielweise) erst nach Insolvenzplanbestätigung einen Geschäftsanteil, besteht ein Risiko, dass das Sanierungsprivileg nicht anerkannt wird.
Sinnvoll ist daher Darlehn und Erwerb des Geschäftsanteils zum Zweck der Sanierung gleichzeitig zu gestalten.


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