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Insolvenzrecht A bis Z
Zinssatz

  • § 246 BGB (Gesetzlicher Zinssatz)
Wortlaut des Gesetzes: Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Bemerkung: Der gesetzliche Zinsatz gilt überall, wo nichts anders bestimmt ist. Eine allgemeine gesetzliche Verzinsungspflicht gibt es im bürgerlichen Recht nicht. Vielmehr kann sich eine Verzinsungspflicht nuzr aus einer Vereinbarung oder bei Vorliegen eine besonderen Grundes aus dem Gesetz ergeben, vgl Medicus Schuldrecht  2005 S. 72.
  • § 288 BGB (Verzugszins)
Eine Geldschuld ist während  des Verzugs zu verzinsen.
Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • § 24 SGB IV (Säumniszuschlag)

1. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
1a. Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
2.Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

  • Zur Verjährung der letztgenannten Ansprüche: § 25 SGB IV

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 280 BGB

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.


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