insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Onlineanfrage
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Haftung Geschäftsführer für Sämniszuschläge
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2008 unter Aktenzeichen II ZR 238/07 (Vorinstanz: Kammergericht Berlin) haftet der wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zum Schadensersatz verpflichtete Geschäftsführer einer GmbH nicht für Säumiszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 IV, da diese Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist.



Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei den Säumniszuschlägen nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Berechnung des "Verzugsschadens" handelt, sondern um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsamsfolge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt ist und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber in der Zukunft gewährleisten solle (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai 1976 - VI ZR 241/ 73).
Schuldner des Säumniszuschlags sind gemäß § 28e SGB IV der Arbeitgeber (Abs. 1) sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a bis f genannten Unternehmer, welche gemäß § 28 e Abs. 4 SGB IV für die Beiträge und Säumniszuschläge haften. Der Geschäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin, welcher kein Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, gehört dazu nicht.

Im Gegensatz dazu ist in § 69 AO eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Zahlungspflichtigen für Säumniszuschläge angeordnet.

Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist allerdings § 266a StGB. Jedoch erfasst § 266 a Abs. 1 StGB seinem eindeutigen Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen Säumniszuschläge (vgl. LK-StGB/ Gribbohm 11. Aufl. § 266 a Rdn. 48). 

Bei den Säumniszuschlägen handelt es sich nicht nur um den Ausgleich des säumnisbedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1985), sondern um ein "Druckmittel eigener Art", das den Beitrags- bzw. Steuerschuldner zu rechtzeitiger Zahlung anhalten soll (BFHE 203,8= BStBl. II 2003, 901).

Der Geschäftsführer schuldet daher nur Verzugszinsen gemäß § 288 BGB auf die von ihm im Wege des Schadensersatzes zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge - erst ab Mahnung (§ 286  BGB).


04.11.2011 Risiken für Geschäftsführer unter zivil- und steuerlicher Betrachtung
Information 1. Keine ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlage. Beispiel:
Das Stammkapital wird oft nach der Erbringung an den Gesellschafter zurückgeführt.
2. Darlehnsrückführung oder Befreiung von Sicherheitenstellung durch den Gesellschafter im Einjahreszeitraum, § 135 InsO
3. Verspätetes Erstellen der Handelsbilanz und dadurch Vorwurf mangels rechtzeitiger Bilanz keinen Überblick über die Vermögensverhältnisse gehabt zu haben (Bankrott)
4. Verletzung der Buchführungspflicht
5. Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
6. Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer
7. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer
8. Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge
9. Verdeckte Gewinnausschüttung
10. Verstoß gegen das Geldwäschegesetz

Fragen?

Kontakt:
Hermann Kulzer Rechtsanwalt pkl
Tim Grobbel Steuerberater kmk

www.pkl.com
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
10.05.2011 Persönliche Haftung des Geschäftsführers für offene Sozialversicherungsbeiträge: Haftung auch bei Anfechtbarkeit und Haftung für Säumniszuschläge?
Information I. Persönliche Haftung für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge

Wenn Geschäftsführer von GmbHs in der Krise Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen, besteht das Haftungsrisiko für rückständige Beiträge persönlich zu haften. In vielen Fällen versenden also Krankenkassen nach der Insolvenz der Gmbhs Haftungsbescheide an die Geschäftsführer.
Die besonders kritische Siuation für Geschäftsführer in Krisenzeiten besteht darin, dass
andererseits der Geschäftsführer wenn er die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen würde, Gefahr läuft, für diese Zahlungen zu haften.

Die Strafbarkeit für das Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ergibt sich aus § 266a Abs. 1 StGB. Neben der strafrechtlichen Problematik ist von Bedeutung, dass im Falle einer persönlichen Insolvenz des Geschäftsführers bei Verbindlichkeiten mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Die persönliche Schuld gegenüber der Krankenkasse bliebe im schlimmsten Fall also bestehen- bis ins Rentenalter. 

In vielen Fällen gibt es jedoch Chancen für Geschäftsführer, Absprüche der Krankenkasse abwehren zu könne. Es ist daher sinnvoll, Rechtsrat von qualifizierten Insolvenzrechtlern einzuholen.

Ich prüfe zum Beispiel zur Abwehr der Ansprüche die genaue Fälligkeit der offenen Beiträge und ob zu diesem Zeitpunkt der Krankenkasse die Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren (z.B. aufgrund erfolgter Ratenzahlungsverhandlungen) oder der Insolvenzantrag bereits gestellt war.

Ich prüfe, ob bei Abführung der Sozialversicherungsbeiträge diese vom Insolvenzverwalter hätten angefochten werden können.

Wäre die Zahlung anfechtbar, entfält nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 247-09) ein ersatzfähiger Schaden der Krankenkasse und damit der Anspruch aus  § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs.1 StGB.


II. Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Säumniszuschläge

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2008 unter Aktenzeichen II ZR 238/07 (Vorinstanz: Kammergericht Berlin) haftet der wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zum Schadensersatz verpflichtete Geschäftsführer einer GmbH nicht für Säumiszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 IV, da diese Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist.


 Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei den Säumniszuschlägen nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Berechnung des "Verzugsschadens" handelt, sondern um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsamsfolge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt ist und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber in der Zukunft gewährleisten solle (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai 1976 - VI ZR 241/ 73).
 Schuldner des Säumniszuschlags sind gemäß § 28e SGB IV der Arbeitgeber (Abs. 1) sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a bis f genannten Unternehmer, welche gemäß § 28 e Abs. 4 SGB IV für die Beiträge und Säumniszuschläge haften. Der Geschäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin, welcher kein Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, gehört dazu nicht.

Im Gegensatz dazu ist in § 69 AO eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Zahlungspflichtigen für Säumniszuschläge angeordnet. 

Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist allerdings § 266a StGB. Jedoch erfasst § 266 a Abs. 1 StGB seinem eindeutigen Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen Säumniszuschläge (vgl. LK-StGB/ Gribbohm 11. Aufl. § 266 a Rdn. 48). 

Bei den Säumniszuschlägen handelt es sich nicht nur um den Ausgleich des säumnisbedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1985), sondern um ein "Druckmittel eigener Art", das den Beitrags- bzw. Steuerschuldner zu rechtzeitiger Zahlung anhalten soll (BFHE 203,8= BStBl. II 2003, 901).

Der Geschäftsführer schuldet daher nur Verzugszinsen gemäß § 288 BGB auf die von ihm im Wege des Schadensersatzes zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge - erst ab Mahnung (§ 286  BGB).

 

Es gibt zahlreiche weitere wichtige Entscheidungen zur Haftung des Geschäftsführers.

Wir haben zahlreiche Fälle bearbeitet und beraten Sie gerne.

  

insoinfo
Verfasser: Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11