Es gibt verschiedene Formen eines Vergleichs.
Ein Anwaltsvergleich erfolgt durch die von den Mandanten beauftragten Rechtsanwälte.
Bei einem Anwaltsvergleich kann sich eine Partei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Auf Antrag wird der Vergleich für d.h. für vollstreckbar erklärt.
Rechtsgrundlagen sind in §§ 796a - c ZPO geregelt
Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs dargestellt:
Die allgemeinen Voraussetzungen eines Vergleichs gemäß § 779 BGB sind erfüllt
Der Schuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Jede Partei muss durch einen Anwalt vertreten sein.
Die Parteien und die sie vertretenen Rechtsanwälte müssen den Vergleich mit Angabe des Datums unterzeichnen.
Der Vergleich ist bei dem Gericht niederzulegen, bei dem eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
Zwischen mehreren möglichen Gerichten können die Parteien frei wählen.
Es wurde ein Antrag gestellt, den Vergleich für vollstreckbar zu erklären. |