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Insolvenzrecht A bis Z
Vorsätzliche Benachteiligung
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung

1. Gesetzestext

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (133 I S.1 InsO).

Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte, § 133 I S. 2 InsO.

Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war, § 133 II InsO.

2. Die Kenntnis des Anderen

Der Anfechtungsgegner muss spätestens bei Vornahme der Handlung positive Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners haben.

Es wird jedoch kein eigener Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorausgesetzt. Ihm müssen aber Tatsachen bekannt sein, die bei objektiver Betrachtung die Annahme des Vorsatzes rechtfertigen.

Das Gesetz erleichtert dem Insolvenzverwalter, der grundsätzlich der Darlegungs-und Beweislast hat,  die Beweisführung, indem es die – widerlegliche – Vermutung normiert, dass die Kenntnis von dem schuldnerischen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dann gegeben sei, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte, Vgl .§ 133 Abs.1 S.2 InsO.

Zur Beweiserleichterung de Bra in Braun, Insolvenzordnung
4. Auflage 2010 Rn 20-23


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