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Insolvenzrecht A bis Z
Zwangseinziehung
I. Kaduzierung

1. Bedeutung

Die Kaduzierung bedeutet Zwangseinziehung des GmbH-Geschäftsanteils z.B. bei verzögerter Einzahlung der Stammeinlagen. Zweck ist die Sicherung der Kapitalaufbringung.

2. Voraussetzungen

Die wirksame Kaduzierung des Geschäftsanteils nach § 21 GmbHG setzt voraus:
  • Aufforderung zur Zahlung der Stammeinlage
  • Setzung einer Nachfrist durch erneute Zahlungsaufforderung und  Androhung des Ausschlusses  
  • Verlustigerklärung der Mitgliedschaft, § 21 Abs.2 GmbhG

3. Form der Aufforderung

Bei der Formvorschrift des eingeschriebenen Briefs handelt es sich um keine Wirkform. Maßgeblich ist, dass der Gesellschafter die Zahlungsaufforderung erhalten und verstanden hat, vgl Pentz in Rowedder Schmidt- Leithoff GmbH Kommentar 4. Auflage  § 21 GmbH Rdnr. 18. Der Gesellschafter kann sich daher nicht darauf berufen, das Schreiben nur per Rax erhalten zu haben.

Es ist dem Geschäftsführer überlassen, wann und mit welchen Modalitäten die Einforderung der Stammeinlagen erfolgen soll.


4. Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses

Ein Gesellschafterbeschluss ist für die Herbeiführung der Kaduzierung nicht erforderlich, vgl. vgl Pentz in Rowedder Schmidt- Leithoff GmbH Kommentar 4. Auflage  § 21 GmbH Rdnr. 22.

5. Kaduzierungserklärung

Soweit der angeschriebene Gesellschafter die Zahlung auf die offenen Stammeinlage nicht vornimmt, ist er nach § 21 abs.2 S.1 und 2 seines  Geschäftsanteils und der möglicherweise geleisteten Teilzahlung mittels eingeschriebenen Briefs "verlustig zu erklären".  Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer an den säumigen Gesellschafter.

6. Folgen der Kaduzierung

Mit Zugang der Kaduzierungserklärung ist der Gesellschafter endgültig mit allen seinen Rechten (unwiderruflich) aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Mitgliedschaftsrecht erloschenj. Es besteht kein Anspruch auf  Gewinn aus vergangenen Geschäftsjahren.
Einer besonderen Mitteilung oder Anmeldung der Verlustigerklärung zum Handelsregister bedarf es nicht. In der gemäß § 40 Absd.1 GmbHG einzureichenden Liste der Gesellschafter ist der Ausschluss des Gesellschafters und die hierauf beruhende Inhaberschaft der Gesellschaft zu vermerken.

7. Mögliche Mängel der Kaduzierung

Die Kaduzierung kann unwirksam sein bei fehlendem Zugang der Kadzierungserklärung, fehlende Säumnis des Gesellschafters, fehlende Bestimmtheit der Aufforderung, fehlende Androhung der Kaduzierung. Daher ist hier Sorgfalt geboten.


II. Haftung für nicht erbrachte Einlagen

1. Haftung des Rechtsvorgängers

Zunächst muss die Gesellschaft versuchen, nach § 22 GmbhG den Rechtsvorgänger in Anspruch zu nehmen und wenn dies nicht erfolgreich ist, den Geschäftsanteil nach § 23 GmbhG versteigern zu lassen.

2. Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter

Soweit eine Stammeinlage vom Zahlungsverpflichtigen nicht eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen, § 24 S. 1 GmbHG.

Die Haftung setzt also voraus: Kaduzierung des Geschäftsanteils
  • fruchtlose Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger
  • Erfolgloser Versuch der Veräußerung des Geschäftsanteils bzw Aussichtslosigkeit der Veräußerung, etwa wenn über das Vermögen der GmbH eine Insolvenzverfahren eröffnet worden ist ( OLG Köln, NJW- RR 1994, 1194; LG Mönchengladbach ZIP 1986, 307; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG § 24 Rnr. 2 ff.)
  • Fruchlose Inanspruchnahme des Ausgeschlossenen nach § 21 III GmbHG.
Liegen alle Voraussetzungen vor, so ist die Schuld fällig (§ 271 BGB).



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