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In früheren Zeiten endete eine Insolvenz stets mit der Liquidation des schuldnerischen Vermögens. Der zahlungsunfähige Schuldner kam in Haft. Dieses sprichwörtliche Einsperren des Schuldners in den "Schuldturm" hat den Gläubiger jedoch nur selten zu seinem Geld verholfen.

In Deutschland ist 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten.
Mit der Insolvenzordnung wurde das Konkursrecht reformiert.
Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, um die Sanierungschancen zu verbessern. Ein Möglichkeit ist der Insolvenzplan.

Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung  können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unter-nehmens, geregelt werden, § 217 InsO. Dieses in Anlehnung an US-amerikanische Vorbilder in den §§ 217 -269  InsO geregelte Insolvenzplanverfahren bildet das Kernstück der Insolvenz-rechtsreform.
Ziele des Insolvenzplans:
Das Insolvenzplanverfahren dient dazu, dass an alle Gläubiger nach Verwertung der Insolvenzmasse der Erlös verteilt wird oder auch in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird ( § 1 InsO ). Durch die Regelung über den Insolvenzplan soll den beteiligten Personen - Schuldner und Gläubiger- eine tragfähige Grundlage für privatautonome Gestaltungen eröffnet werden.
Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan dabei nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird. Ziel des Insolvenzplans ist es, eine Sanierung zu ermöglichen, bei der die Gläubiger mehr in das Verfahren eingebunden werden und gleichzeitig die Stellung des Schuldners gestärkt wird. Der Schuldner als natürliche Person soll z.B. in Gestalt der Restschuldbefreiung die Möglichkeit bekommen, sich nach der Insolvenz eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen ( Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditäts-rechnungen) beizufügen ( § 219 InsO ).
Die Festlegung der Rechte der Beteiligten erfolgt in Gruppen ( § 222 InsO).

Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es:

1. Sanierungsplan
2. Übertragungsplan
3. Liquidationsplan
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenz-plans berechtigt.

Der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen.
Der Insolvenzplan wird erörtert. Über den Insolvenzplan wird von den Gläubigern abgestimmt. Der Insolvenzplan muss bestätigt werden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung. Der Antrag eines Gläubigers nach § 251 Abs.2 InsO ist nur dann zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird,  vgl BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06 ZInsO 8/2007 S.442 ff.

Durch das Gesetz der Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften ( ESUG) wurden ab 01.03.2012 die Chancen der Sanierung über ein Insolvenzplanverfahren wesentlich erhöht.


Weitere Infos bei uns persönlich unter über: www.insolvenzplan-als-chance.com

Stichworte zum Insolvenzplan:

Insolvenzplan, Insolvenzplaner, Insolvenzplanung, Insolvenzplanersteller, Insolvenzplanerstellungskosten, Insolvenzplangruppen, Insolvenzplanmehrheiten, Insolvenzplanentwurf, Insolvenzplanverfahren, Insolvenzplanaufstellung, Insolvenzplanvorlage, Insolvenzplangliederung, darstellender Teil des Insolvenzplans, gestaltender Teil des Insolvenzplans , Insolvenzplananlagen, Insolvenzplanerörterung, Insolvenzplanerörterungstermin, Insolvenzplanabstimmung, Insolvenzplanabstimmungstermin, Insolvenzplanstimmliste, Insolvenzplanänderung, Insolvenplanzustimmung, Insolvenzplanbestätigung, Insolvenzplanbestätigungsbekanntgabe, Insolvenzplanbestätigungsbekanntmachung, Insolvenzplanüberwachung, Insolvenzplanerfüllungsüberwachung, Insolvenzplanvollstreckung, Insolvenzplanverfahrensaufhebung; Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans


24.04.2012 Baufirna aus Sachsen innerhalb weniger Monate mittels Insolvenzplan saniert
Information Das Amtsgericht Dresden hat am 24.04.2012 den Insolvenzplan im Verfahren über das Vermögen der ... GmbH ohne eine Gegenstimme bestätigt.

Die Baufirma war durch Zahlungsausfälle in die Krise geraten.
Sie leitete das Insolvenzverfahren ein.

Die Firma wurde im Insolvenzverfahren unter dem bisherigen Geschäftsführer, kontrolliert von der Insolvenzverwalterin fortgeführt. Neue werthaltige Aufträge konnten akquiriert werden.

Planinitiator war der geschäftsführende Gesellschafter. Die Planerstellung erfolgte in Absprache mit der Insolvenzverwalterin und dem Insolvenzgericht. Er gab keine Beanstandungen.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin verliefen reibungslos.

Die Quote wird aus der erzielten Masse bezahlt - nach Ausgleich aller Verfahrenskosten.
Es wurde eine Dreiteilung der Gläubigergruppen vorgenommen:

  • Kleingläubiger: Quote 20 %
  • nicht nachrangige Gläubiger: Quote 10 %
  • Gläubiger mit Ausfallforderungen: Quote 10 %

    .
Jetzt ist die formelle Rechtskraft des Insolvenzplans noch abzuwarten.

Schon heute ist aber sicher:

Den Plan kann/will keiner mehr bekämpfen.
Die Baufirma aus Sachsen ist saniert.

Der Namen der Baufirma wird zum Schutz der weiteren Fortführung nicht benannt.

Wir unterstützen Sie bei Ihrem Insolvenzplan gerne.

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
25.12.2011 Insolvenzplan nach InsO (ESUG): Vom Stiefkind zur Wunderwaffe der Sanierungspraxis? Insoinfo
Information 1. Früheres Konkursrecht

In früheren Zeiten endete eine Insolvenz meist mit der Liquidation des schuldnerischen Vermögens. Der zahlungsunfähige Schuldner kam in Haft. Dieses sprichwörtliche Einsperren des Schuldners in den "Schuldturm" hat den Gläubiger jedoch nur selten zu seinem Geld verholfen.

2. Insolvenzrechtsreform 1999

In Deutschland ist 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Mit der Insolvenzordnung wurde das Konkursrecht und die Gesamtvollstreckungsordnung reformiert.
Es gab das Instrument des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung.

3. Geringe Zahl von Insolvenzplänen und Eigenverwaltungen

Die Eigenverwaltung wurde in der Praxis in weniger als 1 % der Verfahren angeordnet.
Die Anzahl der Insolvenzplanverfahren dürfte angesichts der Zahl der Insolvenzen auch weit unter 3 % der Insolvenzfälle belaufen.
Die Bedeutung war- bis auch Fälle, die wie Leuchttürme behandelt wurden- gering.
Warum?
Gab es ein sanierbares Unternehmen war die übertragende Sanierung viel einfacher.
Beim Planverfahren gab  es zuviele Störfaktoren.
Dann musste ja noch der Insolvenzverwalter mitspielen und das Insolvenzgericht.
Es musste jemand den Plan finanzieren und es brauchte meist fresh money.

Wenn der alte Gesellschafter nicht mitspielte,  war der Insolvenzplan praktisch nicht mehr durchführbar.

4. Sanierung nach ESUG

Jetzt wird alles besser. Das Gesetz zur Erleichterung des Sanierung von Gesellschaften (ESUG) tritt zum 01.03.2012 in Kraft.

Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, um die Sanierungschancen zu verbessern.
Der Insolvenzplan soll jetzt aus seinem Schlaf erweckt werden:

a) Schnellere Einleitung der Verfahren, weil weniger Angst der Geschäftsführer oder Schuldner vor der völligen schnellen Entrechtung
b) Schuldner kann Eigenverwaltung beantragen und Sachwalter vorschlagen
c) Das Schutzschirmverfahren nimmt Druck der Gläubiger und schafft Zeit zur Vorbereitung des Insolvenzplans
d) Rechtsmittel der Gläubiger im Insolvenzplanverfahren verkürzt
e) Insolvenplan war bisher nur verfahrensbeendender Natur, jetzt auch verfahrensbegleitend
f) Torpedos nach Planbestätigung durch Gläubiger, die sich nicht beteiligt haben, wurden entschärft
g) Änderungen des Planes sind später noch möglich


5. Was kann der Insolvenzplan

Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung  können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.

Sanieren statt liquidieren.

In Anlehnung an das US-amerikanische Vorbild wurde jetzt noch ein Schutzschirmverfahren eingeführt, das zu einer frühzeitigen Einleitung von Insolvenzverfahren führen und die Chancen der Sanierung durch Insolvenzplan erheblich verbessern soll.

Ziele des Insolvenzplanverfahrens nach ESUG: Weniger Zerschlagungen- mehr Erhaltung.


Was gut ist, soll erhalten werden. Der Sachwalter/Insolvenzverwalter kann Verträge beenden, die die Existenz des Unternehmens bedrohen.

Die Gläubiger können mehr und früher Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen, können mitwirken bei der Verwalterauswahl und können sogar an der Gesellschaft beteiligt werden ( Umwandlung Forderungen in Beteiligungen).

Die InsO bietet in der Fassung nach ESUG also einen Strauss von Möglichkeiten der Sicherung und Sanierung.

6. Vertrag eigener Art

Der Insolvenzplan stellt einen Vertrag eigener Art dar und ist eine privatautonome Regelung.

7. Abstimmung

Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan müssen bestimmte Mehrheiten erzielt werden müssen. Wer in welche Gruppe kommt, ist dem Planersteller überlassen im Rahmen der Grenzen. Es muss sachgerecht unterschieden werden können. Der Plan glückt, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.

Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.

8. Insolvenzplan auch bei natürlichen Personen

Der Schuldner als natürliche Person kann im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit bekommen, sich eine neue schuldenfreie wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

9. Aufbau des Insolvenplans

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen ( Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditäts-rechnungen) beizufügen ( § 219 InsO ).

10. Erscheinungsformen

Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es:

a. Sanierungsplan
b. Übertragungsplan
c. Liquidationsplan

11. Initiativrecht

Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.


12. Keine Schlechterstellung der Gläubiger

Der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als bei Regelinsolvenz.

13. Abstimmung und Bestätigung

Über den Insolvenzplan wird von den Gläubigern abgestimmt.
Der Insolvenzplan muss bestätigt werden.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung.
Der Antrag eines Gläubigers nach § 251 Abs.2 InsO ist nur dann zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird,  vgl BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06 ZInsO 8/2007 S.442 ff.

14. Infos und Kontakt

Wir erstellen Insolvenpläne oder helfen bei der Erstellung. Wir unterstützen Sie bei der Eigenverwaltung.
Wenn ein Rechtsanwalt der Sozietät vorher mehr als nur eine allgemeine Insolvenzberatung geleistet hat, ist er nicht mehr unabhängig und kann dann nicht mehr Sachwalter- also der Kontrolleur des Eigenverwaltes sein.

Weitere Infos bei uns persönlich oder bei: http://www.insolvenzplan-als-chance.com

15. Stichworte für die Suchmaschine

Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Sachwalter, Insolvenzplanung, Insolvenzplanersteller, Insolvenzplanerstellungskosten, Insolvenzplangruppen, Insolvenzplanmehrheiten, Insolvenzplanentwurf, Insolvenzplanverfahren, Insolvenzplanaufstellung, Insolvenzplanvorlage, Insolvenzplangliederung, darstellender Teil des Insolvenzplans, gestaltender Teil des Insolvenzplans , Insolvenzplananlagen, Insolvenzplanerörterung, Insolvenzplanerörterungstermin, Insolvenzplanabstimmung, Insolvenzplanabstimmungstermin, Insolvenzplanstimmliste, Insolvenzplanänderung, Insolvenplanzustimmung, Insolvenzplanbestätigung, Insolvenzplanbestätigungsbekanntgabe, Insolvenzplanbestätigungsbekanntmachung, Insolvenzplanüberwachung, Insolvenzplanerfüllungsüberwachung, Insolvenzplanvollstreckung, Insolvenzplanverfahrensaufhebung; Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans


Hermann Kulzer
Dresden, Berlin, Leipzig, München
kulzer@pkl.com
0351 8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer, Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht
20.12.2011 Die Krise betrifft auch Architekten, Anwälte und andere Freiberufler / Der Insolvenzplan.kann helfen
Information Auch Architekten, Anwälte, Insolvenzverwalter und Ärzte können pleite gehen.
Der Insolvenzplan eröffnet Sanierungschancen.

Viele Ärzte wurden durch die Gesundheitsreform wirtschaftlich stark beschnitten.
Zahlreiche Ärzte haben auch finanzielle Engpässe durch zu teuere Investitionen oder durch Schrottimmobilien und Schrottfinanzanlagen zu verkraften. 

Architekten hat die Krise schon lange erreicht.

Jetzt hat es auch einen mittelgroßen Insolvenzverwalter mit 50 Mitarbeiter erwischt.

Der Friedberger Insolvenzverwalter Bernd Reuss hat am 27.12.2010 beim
Amtsgericht Friedberg für diverse Gesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt.
Hierzu gehören die Reuss Rechtsanwälte Rechtsanwaltgesellschaft mbH, die Reuss Gesellschaft für Insolvenzverwaltungen GmbH & Co.KG, die RP Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, die BRF Factoring GmbH, die Bernd Reuss Investitionen GmbH, die Turnaround Capital Beteiligungs-Beratungsgesellschaft mbH und die InsO Guide GmbH.
Zudem hat auch gleichzeitig Rechtsanwalt Bernd Reuss selbst über sein Vermögen einen Insolvenzantrag gestellt. Zum Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Friedberg Rechtsanwalt Ottmar Hermann aus Frankfurt bestellt.
 
Der Insolvenzplan kann  geeignetes Sanierungsinstrument für insolvente Freiberufler zur Erhaltung der Zulassung und zum Neustart sein.

Durch PKL Rechtsanwälte wurden zahlreiche größere Firmen durch Insolvenzplan vor der Abwicklung bewahrt. Auch für Selbständige bietet der Insolvenzplan Chancen.

Wir haben erfolgreich für Architekten, Bauingenieure, Steuerberater, Anwälte und einen Notar Insolvenzpläne erstellt und diese Freiberufler erfolgreich saniert.

Ursache der Krise waren meist Auseinandersetzungen mit dem Ehepartner oder Gesellschafter, Fehlinvestitionen oder hohe Forderungsausfälle. Manchmal reicht schon ein nur vorbereiteter Insolvenzplan, um die beteiligten Gläubiger außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu überzeugen, dass eine Sanierung bessere Befriedigungschancen eröffnet, als eine Zwangsvollstreckung oder die Insolvenz.

Tipps zur erfolgreichen Sanierung und zum Neustart für insolvente Selbständige und Unternehmer erhalten Sie auch auf der Homepage: www.insolvenzplan-als-chance.de oder direkt bei uns.

Nachfolgend einige allgemeine Informationen zum Insolvenzplan

I. Allgemeines

Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.

Dieses in Anlehnung an US-amerikanische Vorbilder in den §§ 217 - 269 InsO geregelte Insolvenzplanverfahren war das Kernstück der Insolvenzrechtsreform.

Das Insolvenzplanverfahren dient dazu, dass an alle Gläubiger nach Verwertung der Insolvenzmasse der Erlös verteilt wird oder auch in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 InsO).

Durch die Regelung über den Insolvenzplan soll den beteiligten Personen - Schuldner und Gläubigern- eine tragfähige Grundlage für privatautonome Gestaltungen eröffnet werden. Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan dabei nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.

Ziel des Insolvenzplans ist es, eine Sanierung zu ermöglichen, bei der die Gläubiger mehr in das Verfahren eingebunden werden und gleichzeitig die Stellung des Schuldners gestärkt wird. Der Schuldner als natürliche Person soll z.B. in Gestalt der Restschuldbefreiung die Möglichkeit bekommen, sich nach der Insolvenz eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen, 219 InsO.

Die Festlegung der Rechte der Beteiligten erfolgt in Gruppen ( § 222 InsO).

II. Erscheinungsformen des Insolvenzplans

1. Sanierungsplan
2. Übertragungsplan
3. Liquidationsplan

Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.

III. Abstimmung über den Insolvenzplan

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin eröffnet für die Gläubiger die Gelegenheit, Einwendungen gegen den Insolvenzplan in die Diskussion zu bringen und Fragen zu stellen. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist die mündliche Verhandlung, in der der eingereichte Insolvenzplan erörtert, nach § 240 InsO gegebenenfalls abgeändert und über den im Anschluss abgestimmt wird, § 235 Abs. 1 S. 1 InsO.

Das Insolvenzgericht hat im Abschluss an die Erörterung die Stimmrechtszuteilung vorzunehmen.

Das Gericht führt gemäß § 239 InsO eine Stimmliste.

Mit einer zur Tabelle festgestellten oder mit einer bestrittenen Forderung wird nicht gleichzeitig eine Aussage zum Stimmrecht für den Erörterungs- und Abstimmungstermin getroffen, was umgekehrt entsprechend gilt, d.h. beides sind unabhängig voneinander zu treffende Entscheidungen.

Werden Insolvenzforderungen oder Absonderungsrechte durch den Insolvenzplan nicht beeinträchtigt, haben Sie über den Insolvenzplan kein Stimmrecht, §§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 InsO

IV. Minderheitenschutz

Der mit §§ 217 ff InsO geschaffene Insolvenzplan kann -wie oben ausgeführt- z.B die Beschränkung der Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger vorsehen.

Allerdings besteht insoweit die Möglichkeit, gemäß § 251 InsO die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans mit der Begründung zu beantragen, daß der betroffene Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne einen solchen Plan stünde.


V. Wirkungen des Insolvenzplans

Wenn der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Planbeteiligten ein, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verfahrensteilnahme oder einem möglichen Widerspruch gegen den Plan, § 254 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InsO.

Wer Planbeteiligter ist, regelt die Insolvenzordnung an verschiedenen Stellen, §§ 217, 222 Abs.S. 2 , 254 Abs.S.1 InsO.

§ 217 InsO regelt, dass sich materiell die Wirkungen des Insolvenzplans unmittelbar auf Regelungen über die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger beziehen (" Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger....können in einem Insolvenzplan abweichend von der Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden ").

Für den Schuldner bedeutet es, dass er mit planmäßiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird, soweit im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, § 227 Abs. 1 InsO.

Die Befreiungswirkung tritt bereits mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans ein.

Die Haftung lebt nur unter den Voraussetzungen der §§ 255,256 InsO wieder auf, wenn der Schuldner die plangemäßen Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

Die Verbindlichkeit des Schuldners geht dabei nicht unter, sondern besteht als natürliche Verbindlichkeit- erfüllbar, aber nicht durchsetzbar.

Auch für diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

Gemäß § 257 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle Vollstreckungstitel für die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind.



Weitere Infos zum Insolvenzplan unter :

www.insolvenzplan-als-chance.com
www.pkl.com
www.INSOLVENZPLAN.BE
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
20.12.2011 Insolvenzplan - das ABC: Entwicklungsgeschichte, Reform, Aufbau, was kann der Plan, Bestätigung ua.
Information 1. Früheres Konkursrecht

In früheren Zeiten endete eine Insolvenz meist mit der Liquidation des schuldnerischen Vermögens. Der zahlungsunfähige Schuldner kam in Haft. Dieses sprichwörtliche Einsperren des Schuldners in den "Schuldturm" hat den Gläubiger jedoch nur selten zu seinem Geld verholfen.

2. Insolvenzrechtsreform 1999

In Deutschland ist 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Mit der Insolvenzordnung wurde das Konkursrecht und die Gesamtvollstreckungsordnung reformiert.
Es gab das Instrument des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung.

3. Geringe Zahl von Insolvenzplänen und Eigenverwaltungen

Die Eigenverwaltung wurde in der Praxis in weniger als 1 % der Verfahren angeordnet.
Die Anzahl der Insolvenzplanverfahren dürfte angesichts der Zahl der Insolvenzen auch weit unter 3 % der Insolvenzfälle belaufen.
Die Bedeutung war- bis auch Fälle, die wie Leuchttürme behandelt wurden- gering.
Warum?
Gab es ein sanierbares Unternehmen war die übertragende Sanierung viel einfacher.
Beim Planverfahren gab  es zuviele Störfaktoren.
Dann musste ja noch der Insolvenzverwalter mitspielen und das Insolvenzgericht.
Es musste jemand den Plan finanzieren und es brauchte meist fresh money.

Wenn der alte Gesellschafter nicht mitspielte,  war der Insolvenzplan praktisch nicht mehr durchführbar.

4. Sanierung nach ESUG

Jetzt wird alles besser. Das Gesetz zur Erleichterung des Sanierung von Gesellschaften (ESUG) tritt zum 01.03.2012 in Kraft. Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, um die Sanierungschancen zu verbessern. Der Insolvenzplan soll jetzt aus seinem Schlaf erweckt werden.

5. Was kann der Insolvenzplan

Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung  können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.

Sanieren statt liquidieren.

In Anlehnung an das US-amerikanische Vorbild wurde jetzt noch ein Schutzschirmverfahren eingeführt, das zu einer frühzeitigen Einleitung von Insolvenzverfahren führen und die Chancen der Sanierung durch Insolvenzplan erheblich verbessern soll.

Ziele des Insolvenzplanverfahrens nach ESUG: Weniger Zerschlagungen- mehr Erhaltung.


Was gut ist, soll erhalten werden. Der Sachwalter/Insolvenzverwalter kann Verträge beenden, die die Existenz des Unternehmens bedrohen.

Die Gläubiger können mehr und früher Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen, können mitwirken bei der Verwalterauswahl und können sogar an der Gesellschaft beteiligt werden ( Umwandlung Forderungen in Beteiligungen).

Die InsO bietet in der Fassung nach ESUG also einen Strauss von Möglichkeiten der Sicherung und Sanierung.

6. Vertrag eigener Art

Der Insolvenzplan stellt einen Vertrag eigener Art dar und ist eine privatautonome Gestaltung.

7. Abstimmung

Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan müssen bestimmte Mehrheiten erzielt werden müssen. Wer in welche Gruppe kommt, ist dem Planersteller überlassen im Rahmen der Grenzen. Es muss sachgerecht unterschieden werden können.
Der Plan glückt, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.

Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.

8. Insolvenzplan auch bei natürlichen Personen

Der Schuldner als natürliche Person kann im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit bekommen, sich eine neue schuldenfreie wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

9. Aufbau des Insolvenplans

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen ( Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditäts-rechnungen) beizufügen ( § 219 InsO ).

10. Erscheinungsformen

Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es:

a. Sanierungsplan
b. Übertragungsplan
c. Liquidationsplan

11. Initiativrecht

Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.


12. Keine Schlechterstellung der Gläubiger

Der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als bei Regelinsolvenz.

13. Abstimmung und Bestätigung

Über den Insolvenzplan wird von den Gläubigern abgestimmt.
Der Insolvenzplan muss bestätigt werden.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung. Der Antrag eines Gläubigers nach § 251 Abs.2 InsO ist nur dann zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird,  vgl BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06 ZInsO 8/2007 S.442 ff.

14. Infos und Kontakt

Wir erstellen Insolvenpläne oder helfen bei der Erstellung. Wir unterstützen Sie bei der Eigenverwaltung. Wenn ein Rechtsanwalt der Sozietät vorher mehr als nur eine allgemeine Insolvenzberatung geleistet hat, ist er nicht mehr unabhängig und kann dann nicht mehr Sachwalter- also der Kontrolleur des Eigenverwaltes sein.

Weitere Infos bei uns persönlich oder bei: http://www.insolvenzplan-als-chance.com

15. Stichworte für die Suchmaschine

Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Sachwalter, Insolvenzplanung, Insolvenzplanersteller, Insolvenzplanerstellungskosten, Insolvenzplangruppen, Insolvenzplanmehrheiten, Insolvenzplanentwurf, Insolvenzplanverfahren, Insolvenzplanaufstellung, Insolvenzplanvorlage, Insolvenzplangliederung, darstellender Teil des Insolvenzplans, gestaltender Teil des Insolvenzplans , Insolvenzplananlagen, Insolvenzplanerörterung, Insolvenzplanerörterungstermin, Insolvenzplanabstimmung, Insolvenzplanabstimmungstermin, Insolvenzplanstimmliste, Insolvenzplanänderung, Insolvenplanzustimmung, Insolvenzplanbestätigung, Insolvenzplanbestätigungsbekanntgabe, Insolvenzplanbestätigungsbekanntmachung, Insolvenzplanüberwachung, Insolvenzplanerfüllungsüberwachung, Insolvenzplanvollstreckung, Insolvenzplanverfahrensaufhebung; Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans


Hermann Kulzer
Dresden, Berlin, Leipzig, München
kulzer@pkl.com


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Verfasser: Hermann Kulzer, Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
15.12.2011 Der Unternehmer in der Krise: Insolvenzplan als Chance zum schuldenfreien Neustart
Information

Der Unternehmer in der Krise /
Der Insolvenzplan als Chance für die Krisenbewältigung und zum Neustart

Ziele des Insolvenzverfahrens 

Das Insolvenzverfahren hat den Zweck, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird

oder

in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Der redliche Schuldner hat die Chance, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Erhalt des Unternehmens

Der Unternehmenserhalt tritt ausdrücklich gleichberechtigt neben den Gesetzeszweck der Vermögensabwicklung.

contra: Übertragende Sanierung

Bei der in der Vergangenheit vorrangig gelebten übertragenden Sanierung gibt es keine Sanierung / Überleben für das Unternehmen.

Die übertragende Sanierung knüpft an die Möglichkeit der Trennung des Betriebs vom Rechtsträger an.

Der Altrechtsträger verkauft an eine neue Gesellschaft (überträgt) alle nötigen Vermögensgegenstände.

Das bisherige Unternehmen wird gerade nicht saniert

Der Sache nach ist das aber eine Abwicklung durch Gesamtvollstreckung.

Fortführung in der Insolvenz

Die bisherigen Unternehmen werden in der Insolvenz häufig längere Zeit vom Verwalter fortgeführt.

Mit einem Insolvenzplan besteht die Chance, das Unternehmen zu erhalten.
Mit dem Plan kann auch übertragen oder liquidiert werden.

Was ist ein Insolvenzplan?

Der Insolvenzplan ist ein Vorschlag, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, übertragende Sanierung) eine andere, vorteilhaftere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden. Aber, kein Zwang zur Sanierung. Alles ist möglich.

Der Grundaufbau

Der Planersteller (Verwalter oder Schuldner) stellt die Verhältnisse in einem darstellenden Teil dar und unterbreitet einen Vorschlag, der sich im gestaltenden Teil findet:

z.B. Alle Gläubiger erhalten 15 % auf ihre Forderungen

oder den Sicherungsgläubigern werden 75 %, den Insolvenzgläubigern 25 % zur Abgeltung ihrer Forderungen und der Absonderungsrechte, geboten (z.B. zahlbar in 3 Jahren).

Es dürfen unterschiedliche Gruppen gebildet werden:

Absonderungsberechtigte

"normale Gläubiger"

nachrangige Gläubiger

innerhalb der Gruppen ist noch mal eine Gruppierung nach wirtschaftlichen Interessen möglich

Rechte und Forderungen Nichtgläubiger

Für den Gläubiger bedeutet dies eine Doppel- oder Mehrfacheinordnung

Die Bank kann in zwei verschiedenen Gruppen sein

1.) mit einem Ausfall

2.) als Absonderungsberechtigter

Beispielfall zu Absonderungsrechten

Gläubiger hat Forderung von 100.000,00 EUR und eine eingetragene Grundschuld über diesen Betrag.

Ist das Sicherungsgut weniger wert: in jedem Fall Teilnahme mit der Ausfallforderung in der Gruppe der Insolvenzgläubiger, bzw. zusätzlich in der Gruppe der Absonderungsberechtigten.

Teilnahme in zwei Gruppen.


Der Tag der Abstimmung

In jeder Gruppe wird gesondert abgestimmt, nicht alle Gläubiger über alle Gruppen hinweg.

Mehrheitserfordernisse in jeder Gruppe sind:

- Kopfmehrheit (mehr als 50 %)
- Summenmehrheit (mehr als 50 %)

Entscheidend ist die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger.


Das Ergebnis

Mehr als die Hälfte der Gruppen, aber nicht alle stimmen zu:

dies ist ausreichend für die Fiktion der Zustimmung gemäß § 245 InsO.

Das heißt: wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt, kommt der Plan zustande.

Es wird die Ablehnung als Zustimmung gewertet, wenn die ablehnenden Gruppen mindestens so stehen, wie sie auch bei einem Regelabwicklungswert stünden und eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert der Planregelung gegeben ist.

 

Gleichbehandlung aller Gläubiger ?

Die Gruppen können –interessengerecht- unterschiedliche Beträge durch den Plan erhalten.

Nur innerhalb der Gruppe gibt es gleiche Leistungen

Das Obstruktionsverbot gewährleistet u.a. dass keine negativ votierende Gruppe schlechter steht, als eine rechtlich gleichrangige Gruppe.
Für den einzelnen Gläubiger gibt es einen vergleichbaren Minderheitenschutz.

Zeitoptimierung

Der Insolvenzplan kann zum Eröffnungsantrag bzw. zur Verfahrenseröffnung vorliegen:

- der vorbereitete Insolvenzplan in Kombination mit dem Antragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit als Strategie.

- das Insolvenzgericht kann die Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Tagen bekannt machen.

- es ist keine Mindest-Niederlegungsfrist bei Gericht vorgegeben. Die Niederlegung soll nicht über einen Monat hinaus terminiert werden.

Nach Annahme des Insolvenzplans im Abstimmungstermin sind die Verfahrensbeteiligten gehalten, auf die beschleunigte rechtskräftige Planbestätigung und Schlussabwicklung des Insolvenzverfahrens hinzuwirken.

Gläubiger im Planverfahren

Einflussnahme auf die Plangestaltung

- Planinitiativrecht durch Beauftragung des Verwalters

- Sonstige Gläubigerrechte

-          Beratende Mitwirkung

-          Information und Stellungnahme

-          Einsichtnahme

-          Erörterung und Abstimmung

-          Planänderung

-          Rechtsbehelf (sofortige Beschwerde)

- Gruppeninteressen

Vor dem Planverfahren: Klärung der Strategie

Was will ich ?
Was ist möglich ?
Ausfallrisiken  
künftige Geschäftserwartungen
Haftungsrisiken
öffentlicher Druck
Was ist das pfändbare Einkommen und Vermögen
Was kann von dritter Seite zur Besserstellung der Gläubiger erbracht werden?

Entscheidungsalternativen der Beteiligten

Liquidation
Sanierungsversuch
Insolvenzplan 
Normalverfahren

Vorteile und Nachteile und Auswirkungen

   
Planinhalt immer Befriedigung aus den Erträgen ? 

Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

Dabei bestehen unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten

und verschiedentliche Wirkungen

insbesondere zum Erhalt des Unternehmens

-  der betriebswirtschaftlichen Einheit = Geschäftsbetrieb = übertragende Sanierung

- eingebettet im Rechtsträger, der erhalten und dem Geschäftsbetrieb zugeordnet bleibt

= Eigensanierung.

 

 Planeignung

- Verlust der Lizenzrechten oder Zulassungen oder nur Rufschädigung oder Wiederherstellung des Rufs und der Bonität

- Die fehlgeschlagene Investition, die nicht aus den laufenden Erträgen amortisiert werden kann.

- Die zu groß geratene Wohn- und Gewerbeimmobilie

- Die durch die Insolvenz entstandene Einsicht bei den Gläubigern, dass nur der Verzicht noch etwas erhält.

 Insolvenzplan mit Eigenverwaltung 

  • Typische Konstellation bei Eigenverwaltung weil regelmäßig im Insolvenzplan die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen vorgesehen wird.
  • Optimale Nutzung der schuldnerischen Sachkenntnis
  • Kein Verwalter als "Unternehmer"
  • Sachverwalter soll überwachen

 Wer finanziert Insolvenzplan ?

1.) Vor einem Insolvenzverfahren

Unternehmen und Gesellschafter, soweit es noch finanziellen Spielraum gibt

Meistens fehlt es an der Kenntnis und Phantasie, was man damit erreichen könnte, sowie der strategische Weitblick

Schreckbild der Insolvenz, die es zu vermeiden gilt

(Leichen im Keller ?, Verlust der Position)

=verdrängen das rationale Kalkül, was geeigneter sein könnte.

Banken haben in einigen Fällen den prepackaged plan initiiert und über Kredit für den Schuldner indirekt auch finanziert.


2.) Nach Eröffnung des Verfahrens

Die Möglichkeit der Beauftragung des Insolvenzverwalters durch die Gesellschafterversammlung wird bislang kaum wahrgenommen.

Finanzkreditgläubiger / maßgebliche Gläubiger, gebündelt im Gläubigerausschuss, sind Initiatoren (korrespondiert mit den außergerichtlichen Planinitiativen).


Schlussbemerkung

 Der Plan ist nicht nur ein Instrument zur Sanierung von Unternehmen, sondern auch ein Instrument zur Sanierung des Unternehmers, der meist persönlich haftet aus Bürgschaften oder anderen Verpflichtungen.

Das Planverfahren ist kein Massenverfahren. Nicht jeder Plan passt und glückt.

Es kommt viel auf den Planverfasser an und die Chemie zwischen Planersteller und Unternehmer. Ferner muss sich immer einer/eine finden, der/die die Planerstellung und Durchführung finanziert.

 

Der Insolvenzplan ist Chance

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung !

 

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzecht
03.12.2011 Das Insolvenzplanverfahren: Chance auf schnellen Neustart
Information Das Insolvenzplanverfahren

Das Insolvenzplanverfahrens im Fall des Karstadt-Quelle-Konzerns Arcandor AG ist ein Beispiel das die Vorzüge des deutschen Insolvenzrechts bei der Sanierung notleidender Unternehmen zeigt.  Das Insolvenzplanverfahren stellt ein geeignetes Instrumentarium zur Fortführung von Unternehmen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen dar. Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dabei in besonderer Weise geschützt.

Sanieren statt zerschlagen ist das oberste Gebot. Die Krise als Chance zu nutzen.

In Deutschland muss eine Insolvenz keineswegs das Ende bedeuten.

Mit dem Insolvenzplanverfahren beginnt ein Sanierungsprozess, aus dem überlebensfähige Firmen gestärkt hervorgehen können. Zahlreiche Beispiele aus der Vergangenheit zeigen dies - wie etwa die erfolgreichen Insolvenzplanverfahren der Unternehmen 'Babcock Borsig', 'Herlitz', 'Ihr Platz' und 'Sinn Leffers'.

Im Einzelnen:

1. Chancen im Insolvenzantragsverfahren
(Phase zwischen Insolvenzantragsstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens):

Mit dem Insolvenzantrag wird wertvolle Zeit gewonnen, um einen Überblick über die Aktiva und Passiva sowie die notwendige Orientierung für das weitere Verfahren zu finden, etwa um weitere Sanierungen bzw. Restrukturierungen zu prüfen oder neue Geldgeber zu finden. Der Wettlauf der Gläubiger wird vorerst beendet, Spekulationen über immer neue Geldgeber oder Umstrukturierungen wird zunächst der Boden entzogen. Die Löhne können wegen des Insolvenzgeldes während des voraussichtlich dreimonatigen Vorverfahrens weiter gezahlt werden, die Arbeitsplätze sind damit bis zur Verfahrenseröffnung weitgehend sicher. Unmittelbar nach Beantragung des Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen treffen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Das Gericht kann etwa einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen und Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen den Schuldner untersagen. Bereits hierdurch wird zu einer Stabilisierung des schuldnerischen Unternehmens beigetragen und ein Auseinanderreißen der Vermögenswerte verhindert. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführen.

2. Grundzüge und Vorteile des Verfahrens

Der Insolvenzplan soll insbesondere zum Erhalt des Unternehmens beitragen und einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger schaffen. Im Insolvenzplanverfahren kann die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Dadurch kann auf die Belange der Arbeitnehmer und insbesondere auf deren Absicherung besonders Wert gelegt werden. Der Insolvenzplan eröffnet ein Höchstmaß an Flexibilität, um die Sanierung des Unternehmens zu erreichen. Der Plan kann zur Erhaltung des ganzen Unternehmens oder von Teilen eingesetzt werden.

Insofern kann etwa vorgesehen werden:

* Kürzung oder Stundung von Insolvenzforderungen,
* Eingriffe in Sicherungsrechte,
* Regelungen zur Haftung des Schuldners auch nach Abschluss des Verfahrens,
* Verpflichtungserklärungen von Dritten (z. B. Einsatz staatlicher Mittel),
* Zustimmung des Schuldners zu Kapitalherabsetzung und Aufnahme neuer Gesellschafter.

Der Insolvenzplan kann sich auf rein finanzwirtschaftliche Maßnahmen beschränken - etwa durch Reduzierung der Schuldenlast bei Banken -, mit ihm kann aber ebenso gut eine völlige Neuausrichtung des Unternehmens angestrebt werden. Die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger werden angemessen berücksichtigt, da sie über den Insolvenzplan nach Gruppen abzustimmen haben. Selbst wenn die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat, muss das Gericht unter Umständen die Bestätigung versagen, wenn ein widersprechender Gläubiger - etwa Teile der Arbeitnehmer - glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird, als er im Falle einer Liquidation stünde.

3. Schutz von Arbeitnehmerrechten

Insolvenzgeld Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die der Eröffnung vorausgehenden drei Monate einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Zu diesen Vergütungsansprüchen zählen alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (Lohn, Auslösungen, Aufwendungsersatzleistungen, Zuschläge und Zulagen etc.). Da die Leistungen der Insolvenzgeldversicherung erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also nicht schon mit der Insolvenzantragstellung, fällig werden, wurde das Institut der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld geschaffen. Es ist das wichtigste Instrument einer Betriebsfortführung. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird so in die Lage versetzt, Löhne und Gehälter der Mitarbeiter zu zahlen und damit ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verzuges auszuschalten. Betriebliche Altersversorgung Die gesetzliche Insolvenzsicherung ist das wichtigste Mittel, Arbeitnehmer und Betriebsrentner vor dem Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung zu schützen. Sie erhalten von Gesetzes wegen eine im Vergleich zu anderen Gläubigern bevorzugte Stellung. Insofern sind sie etwa mit Haftpflichtgeschädigten im Straßenverkehr zu vergleichen, da sie gegen die Insolvenz des Versorgungsschuldners pflichtversichert werden. Sozialplan Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind regelmäßig Betriebsänderungen (z. B. Veränderungen von Arbeitsplätzen) verbunden, deren wirtschaftliche Nachteile über einen Sozialplan ausgeglichen oder zumindest gemildert werden sollen. Dieser Sozialplan darf nicht mehr als zweieinhalb Monatsverdienste aller von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer umfassen und soll nicht mehr als ein Drittel der Masse in Anspruch nehmen. Mit dem Sozialplan werden die Arbeitnehmer deutlich besser gestellt als sonstige Insolvenzgläubiger.

4. Einleitung des Verfahrens

Das Planverfahren nach der Insolvenzordnung wird erst dann eingeleitet, wenn durch den Schuldner oder einen Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt und daraufhin das Verfahren eröffnet wurde. Zur Vorlage des Insolvenzplans sind der Schuldner sowie der Insolvenzverwalter berechtigt. Besonderheit: Eigenverwaltung In der Regel verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen; dies ist jedoch im Verfahren der Eigenverwaltung nicht der Fall, das ebenfalls mit einem Insolvenzplan kombiniert werden kann. Dabei behält die bisherige Geschäftsführung die Zügel weiter in der Hand, allerdings unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters als "Sachwalter". Dies bedeutet zunächst, dass der Geschäftsführer/Vorstand weiter für das schuldnerischer Unternehmen die Geschäfte leitet. Allerdings wird als Generalbevollmächtigter in der Regel ein erfahrener Insolvenzverwalter gewählt, der das Vertrauen der Gläubiger und Anteilseigner genießt. Dies bietet den Vorteil, dass die Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung zur Sanierung genutzt werden können, gleichzeitig jedoch ein erfahrener Insolvenzexperte mit die Geschicke des Unternehmens leitet. Zusätzlich werden die Interessen der Insolvenzgläubiger noch dadurch abgesichert, dass ein Sachwalter die Geschäftsführung überwacht und kontrolliert, ob der Insolvenzzweck hierdurch nicht gefährdet wird.

5. Wirkungen des Insolvenzplans

Wird der Beschluss, mit dem der Insolvenzplan bestätigt wurde, rechtskräftig, so treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Die Rechte der Verfahrensbeteiligten werden somit umgestaltet, d.h. für den Schuldner, die Insolvenzgläubiger und auch für die Sicherungsgläubiger gilt ab diesem Zeitpunkt eine neue Rechtslage, unabhängig davon, ob die jeweiligen Gläubiger ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet hatten oder nicht. Insolvenzplanverfahren eignen sich nicht nur bei großen Gesellschaften, sondern auch bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften und bei Insolvenzen von Selbständigen und Unternehmern/Unternehmerinnen.

Für Fragen zum Insolvenzplan stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
17.11.2011 Mehr Insolvenzpläne und Eigenverwaltungen durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Information Neue Insolvenzkultur mit dem ESUG

Mit dem am 27.10.2011 verabschiedeten Gesetz sollen Unternehmenssanierungen einfacher und effektiver werden Der Bundesrat wird sich im 2. Durchgang mit dem Gesetzesbeschluss befassen. Das Gesetz soll am 01.04.2012 in Kraft treten.

Das Insolvenzrecht ist künftig mehr denn je auf Sanierung statt auf Abwicklung von Unternehmen ausgerichtet.

Das Gesetz soll zu einem Sinneswandel hin zu einer neuen „Insolvenzkultur“ beitragen, denn es bietet überlebensfähigen Unternehmen stärker als bisher eine echte Chance zur Sanierung.

Bisher wird die Insolvenz häufig mit persönlichem Scheitern und wirtschaftlichem Versagen verbunden. Zukünftig soll das Insolvenzverfahren für alle Beteiligten planbarer und effektiver und bietet so den Rahmen für eine Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen.

Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören

  • Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl
  • der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie die
  • Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung.

Gleichzeitig wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt.

Die Gläubigerautonomie insgesamt wird gestärkt. Deshalb wird die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen gestärkt:

Mehr Eigenverwaltungen

Das Gericht wird dadurch gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein.

Neue Auswahl der Insolvenzverwalter

Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, die gemeinhin als „Schicksalsfrage“ des Verfahrens bezeichnet wird, wird dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden.
Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt – sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme) verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen.

Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht hieran gebunden sein.

Die zuweilen aufgeworfene Kritik, Großgläubiger wie insbesondere Banken könnten damit das Insolvenzverfahren dominieren, verkennt, dass es sich bei dem Gläubigerausschuss um ein Gremium handelt, in welchem alle Gläubigergruppen repräsentiert sind. Zudem muss der Gläubigerausschuss seine Entscheidungen zugunsten eines Insolvenzverwalters einstimmig treffen, so dass jedes Mitglied über ein Vetorecht verfügt.

Schutzschirm

Ein Schuldner hat nach dem ESUG bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.

Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

Mehr Insolvenzpläne

Darüber hinaus soll das Instrument des Planverfahrens ausgebaut werden. Es erfolgt eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.

Besonderheiten um Forderungen

Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt:

Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

Mängel des bisherigen Insolvenzrechts 

Die Reform war notwendig, da das deutsche Insolvenzrecht offensichtliche Mängel zeigte:

  • Die Anzahl der Verfahren in Deutschland, bei denen ein Insolvenzplan erfolgreich durchgeführt wurde, liegt weit unter 3 % aller eröffneten Verfahren
  • Die Eigenverwaltung sollte die Möglichkeit eröffnen, dem Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung zu belassen, ihn sozusagen am Steuer zu belassen- kontrolliert von einem Sachwalter. Die Eigenverwaltung ist in Deutschland jedoch praktisch bedeutungslos. Die Anzahl erfolgreicher Eigenverwaltung liegt unter 1 % aller eröffneten Verfahren. Es wird also immer ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Ruder in die Hand nimmt- auch wenn dieser eine spezifische Fachkompetenz oft gar nicht haben kann. Welcher Insolvenzverwalter hat z.B spezielle Programmierkenntnisse, wenn ein Softwareunternehmen in die Krise gerät? Viele Gerichte machten aus Sorge vor Haftung nur mit größter Zurückhaltung von der Möglichkeit der Eigenverwaltung Gebrauch -selbst in Fällen, in denen ein redlicher Geschäftsführer frühzeitig den Antrag stellt und die Gläubiger an der Redlichkeit und der Kompetenz des Geschäftsführers keine Zweifel haben.
  • Der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens ist für Schuldner und Gläubiger oft nicht berechenbar  
  • Es besteht in der Praxis kein Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters
  • Es fehlt die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte
  • Die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens ist kaum kalkulierbar, da das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger um Monate oder gar Jahre hinausgezögert werden kann.

Diese Schwächen der Insolvenzordnung und in der praktischen Umsetzung bei den Insolvenzgerichten führen dazu, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große Ausnahme bildet. In der Regel wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt, wenn keine Sanierungschancen mehr bestehen.
 

Zusammenfassung der Änderungen:
  • Die Gläubiger erhalten einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters 
  • Das Insolvenzplanverfahren wird ausgebaut und beschleunigt
  • Die Eigenverwaltung wird wesentlich erweitert und erleichtert 
  • Wir sind seit Jahren im Bereich der Insolvenzplanerstellung tätig und haben im Verbund in zahlreichen Städten erfolgreich Planverfahren durchgeführt oder sind aktuell an laufenden Planverfahren beteiligt als Planersteller, Berater oder Insolvenzverwalter (Dresden, Cottbus, Leipzig, Bochum, München, Berlin, Hannover, Erfurt ua.)

    Fur Fragen, Beratungen oder Hilfe bei Eigenverwaltungen, Insolvenzplänen und Sanierungen stehen wir Ihnen mit einem Team kompetenter Spezialisten (Fachanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Betriebswirte) gerne zur Verfügung. Gerne bilden wir projektbezogen auch Argen mit anderen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten.

    Hermann Kulzer MBA Fachanwalt

    Rechtsanwälte Steuerberater pkl

    http://www.pkl.com

    http://www.insoinfo.de

    Kontakt: kulzer@pkl.com

    Zum Gesetzesvorhaben ESUG:

    Link Regierungsentwurf Stand 23.02.2011: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_ESUG_23022011.pdf?__blob=publicationFile

    LinK Diskussionsentwurf : http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/diske.pdf?__blob=publicationFile

    Link Gesetzesentwurf: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/057/1705712.pdf

    Link: Stellungnahmen zum Gesetzesvorhaben: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/882.pdf#P.203

    Link: Stellunnahme IDW: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/stellung_idw_diske.pdf?__blob=publicationFile

    Link Stellungsnahmen Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/stellung_vid_diske.pdf?__blob=publicationFile

    Link Stellungsnahme Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V. : http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/stellung_bakinso_diske1.pdf?__blob=publicationFile

    Link: Stellungsnahme: Deutscher Richterbund

    Link Stellungnahme Verwalter in INDAT-Report

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer Master of business, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    10.04.2011 Die GmbH in der Krise: Pflichten, Haftung und Möglichkeiten des Geschäftsführers
    Information Die GmbH in der Krise

    Pflichten, Haftung und Chancen des Geschäftsführers

    Die Rechtsform der GmbH ist die häufigste Gesellschaftsform in Deutschland.  Die Haftung des Gesellschafters ist grundsätzlich beschränkt auf seine Einlage bzw. das Stammkapital der Gesellschaft.

    Der Teufel sitzt jedoch im Detail.

    Beispiel: Gesellschafter A ist nur mit 1 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Er glaubt, sein Haftungsrisiko ist nach der Einzahlung auf diese Summe begrenzt. Weit gefehlt. Falls sich später herausstellt, dass die anderen Gesellschafter (B und C) ihre Einlagen nicht ordnungsgemäß erbracht haben (z.B. Hin- und Herzahlen), muss - im Falle des Einzugs der Geschäftsanteile (von B und C) - der A für alle nicht erbrachten Einlagen haften.

    Die beschränkte Haftung hat weitere Ausnahmen- gerade in Krisensituationen.


    Der Geschäftsführer und Gesellschafter muss daher rechtzeitig gut informiert sein, um strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden und nicht persönlich in Anspruch genommen zu werden.

    Nachfolgend werden relevante Stichpunkte und Fragen dargestellt.


    Der Verfasser steht für vertiefte Darstellungen,  Inhouseschulungen, Seminare  oder Beratungen gerne zur Verfügung.


    A) Die Überwachungspflicht des Geschäftsführers

    I. Liquidität
    1. Liquiditäts- und Ertragsplanung
    2. Maßnahmen zur Verbesserung

    II. Illiquidität
    1. Erste Anzeichen: Unterbilanz, Stammkapitalaufzehrung und Verlust der Kreditwürdigkeit
    2. Liquiditätskrise und drohende Zahlungsunfähigkeit
    3. Zahlungsunfähigkeit  (Abgrenzung Zahlungsstockung von Zahlungsunfähigkeit )

    III. Überschuldungsprüfung
    1. Was ist Überschuldung
    2. Wer muss wann, was prüfen?
    3. Überschuldungsbilanz
    4. Positive Fortführungsprognose? Beachte: Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose obliegt dem Geschäftsführer, vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2010 - II ZR 151/09 (OLG Hamburg),
    5. Aktuelle Gesetzeslage zur Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung


    B) Pflichten des geschäftsführenden Gesellschafters in Krisensituationen
    I. Pflicht zur Sanierung
    II. Sofortmaßnahmen und Grenzen
    1. Information an Gesellschafter
    2. Schutz des Stammkapitals
    3. Permanente Kontrolle der Insolvenzreife
    4. Insolvenzantragspflicht
    5. Die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 1 GmbHG
    6. Die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung
    7. Zahlungsverbot in der Sanierungsphase: Pflicht zur Masseerhaltung
    8. Haftung für offene Sozialversicherungsbeiträge
    9. Haftung für Steuerverbindlichkeiten

    C) Haftung des Geschäftsführers in der GmbH-Krise
    I. Haftung Allgemein
    1. Wer haftet (mehrere Geschäftsführer, Aufgabenteilung, Strohmann) und wie lange?
    2. Wer macht Ansprüche gegen Geschäftsführer geltend?
    3. Was ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und wann liegen Pflichtverletzungen vor?
    4. Treuepflichten des Geschäftsführers
    5. Besondere Pflichtverletzungen gemäß den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes
    6. Entlastungsmöglichkeiten

    II. Haftung gegenüber Gläubigern der GmbH  
    1. Bürgschaften und Patronatserklärungen
    2. Grundschulden und sonstige Sicherheiten
    3. Die deliktische Haftung des Geschäftsführers (§§ 823, 826 BGB)
    4. Verletzung von Sonderrechten
    5. Kauf nach Insolvenzreife: der Eingehungsbetrug
    6. Haftung für Quotenschaden bei Insolvenzverschleppung
    7. Weitere Risiken
    8. Haftungspflichtversicherung des Geschäftsführers


    III. Strafrechtliche Verantwortung
    1. Betrugs- und Untreuedelikte
    2. Gründungsschwindel: falsche Versicherungen bei Gründung der Gesellschaft
    3. Insolvenzdelikte (Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Verletzung Buchführungspflicht ua.)

    D)Sanierungsmöglichkeiten
    I. Kurzfristige finanzwirtschaftliche Maßnahmen
    1. Liquiditätsreserven mobilisieren
    2. Kapitalerhöhung und Rangrücktritt
    3. Neue Gesellschafter
    4. Umfinanzierung oder Mezzaninkapital
    5. Stundungen und Verzichte
    6. Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen oder Genussscheine

    II. Sanierungsplan
    1. Vermögensstatus, Liquiditäts- und Ertragsplan
    2. Gläubiger und Sonderrechte der Gläubiger und deren Berücksichtung
    3. Arbeitnehmer und deren Beteiligung an der Sanierung
    4.  Maßnahmen zur nachhaltigen Sanierung

    III. Sonderprobleme
    1. Sanierungsfrist: Alle müssen zustimmen innerhalb der Sanierungsfrist
    2. Gleichbehandlung der Gläubiger und Beachtung der Sonderrechte
    3. Besondere Probleme mit dem Finanzamt: Sanierungsgewinn
    4. Übertragende Sanierung außerhalb der Insolvenz und Haftung des Übernehmers
    5. Keine Sonderkündigungsmöglichkeiten und Wahlrechte

    E) Sanierungsmöglichkeiten durch Insolvenzplan

    I. Grundstruktur des Insolvenzplanes
    II. Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
    1. Insolvenzeinleitung und Begutachtung
    2. Eröffnung und Anmeldung der Forderungen
    3. Die erste Gläubigerversammlung
    4. Der Plan wird erstellt und vorgelegt
    5. Prüfung des Planes durch das Gericht
    6. Erörterungs- und Abstimmungstermin
    7. Vollzug der Regelungen
    8. Aufhebung des Insolvenzverfahrens


    III. Vorteile im Insolvenzplanverfahren
    1. Zeit zur Sanierung ohne Strafrechtsrisiko
    2. Vollstreckungsverbot der Gläubiger
    3. Disziplinierung der Sicherungsgläubiger
    4. Sonderkündigungsmöglichkeiten und Wahlrechte des Insolvenzverwalters
    5. Möglichkeit der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
    6. Gruppenbildung - keine zwingende Gleichbehandlung aller Gläubiger
    7. Gläubigerautonomie
    8. Kostenersparnis
    9 Verkürzung des Insolvenz- und Sanierungsdauer


    IV. Aufbau des Insolvenzplanes
    1. Darstellender Teil
    2. Gestaltender Teil
    3. Plananlagen

    Kontakt: pkl
    Rechtsanwalt Hermann Kulzer
    Glashütterstraße 101 a
    Dresden

    Tel 0351 8110233

    kulzer@pkl.com 

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer M.B.A., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator
    25.02.2011 Insolvenzplan: Benachteiligung und Versagung
    Information InsO §§ 188, 189, 250, 251, 253 Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten Regelinsolvenzverfahren ist nicht erforderlich. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist. BGH, Beschluss vom 15. 7. 2010 - IX ZB 65/ 10; LG Potsdam I. Sachverhalt Êröffnung des Insolvenzverfahrens: 1. November 2009 Anordnung der Eigenverwaltung Bestellung des Beteiligten zu 4 zum Sachwalter Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnernin legt mit Schriftsatz vom 12. November 2009 einen Insolvenzplan vor. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 beantragten die weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 251 InsO zu versagen Termin für Gläubigerversammlung, Prüfungstermin und Abstimmung über den gelegten Insolvenzplan: 23. Dezember 2009 Planbestätigung durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 Sofortige Beschwerde gegen Plan durch die Beteiligten zu 2 und 3 Ablehnung der Beschwerde Mit der Rechtsbeschwerde begehren sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Versagung der Planbestätigung. II. Begründung Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 253, 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hatte sie keinen Erfolg. 1. Rechtsschutzbedürfnis Den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Andererseits kann dem mit einem Rechtsmittel angegriffenen Insolvenzplan nicht eine Vorwirkung in der Form zuerkannt werden, dass er dem Rechtsmittel die Grundlage entzieht, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht bereits gleichzeitig den Vorschriften des Insolvenzplans unterwirft, dessen Bestätigung er bekämpft. 2. Schlechterstellung durch Insolvenzplan Eine Versagung der Bestätigung nach § 251 InsO haben die Vordergerichte zutreffend abgelehnt. Die Rechtsbeschwerdeführer haben keinen zulässigen Antrag nach § 251 InsO gestellt, weil sie nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie durch den Plan schlechter gestellt werden. a) Die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan haben die Rechtsbeschwerdeführer nicht nach § 251 Abs. 2 InsO glaubhaft gemacht, weil sie die von ihnen behaupteten Ansprüche der Masse gegen den Gesellschafter B. aus Darlehen, die Ansprüche gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin aus § 64 GmbHG sowie die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach den §§ 133, 134 InsO gegenüber der Mutter und der geschiedenen Ehefrau des Gesellschafters B. schon dem Grunde nach, aber auch hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit nicht substantiiert dargelegt haben. Das wird von ihnen im Kern auch nicht in Frage gestellt. Ihr Einwand geht vielmehr dahin, dass an die Substantiierung nicht die üblichen Anforderungen gestellt werden könnten, weil es Aufgabe des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters (vgl. § 280 InsO) sei, derartige Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen. Letzteres ist zwar im Grundsatz richtig, entbindet aber den Gläubiger nicht von der Obliegenheit des § 251 Abs. 2 InsO. b) Die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung hätte im Übrigen erfordert, dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre eigenen Ansprüche gegen die Schuldnerin glaubhaft machen. Da diese wirksam bestritten und nicht zur Tabelle festgestellt sind, können sie nicht als bestehend zugrunde gelegt werden. In ihrem Versagungsantrag vom 18. Dezember 2009 wird lediglich auf die Forderungsanmeldung verwiesen. Eine Glaubhaftmachung der eigenen Ansprüche fehlt. Ist jedoch eine Insolvenzforderung nicht anerkannt oder wenigstens glaubhaft gemacht, scheidet die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung durch den Plan von vorneherein aus. 3. Versagung des Plans von Amts wegen Das Insolvenzgericht musste die Bestätigung des Plans nicht von Amts wegen gemäß § 250 InsO versagen. a) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist die Beschwerde auch insoweit zulässig, als sie auf § 250 InsO gestützt wird. Nach § 253 InsO steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der beschwerdeführende Gläubiger lediglich geltend macht, die Bestätigung hätte gemäß § 250 InsO von Amts wegen versagt werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/ 09, ZInsO 2010, 85, 86 Rn. 3 f). Ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon dann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen Teil seiner Forderungen verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Insolvenzverfahren vorliegt, hat der Senat zuletzt allerdings offen gelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 4). Nach einer Auffassung ist es ausreichend, dass die Rechte des beschwerdeführenden Gläubigers durch den Plan verändert werden (LG Berlin NZI 2005, 335, 336; HK-InsO/ Flessner, 5. Aufl. § 253 Rn. 7; Uhlenbruck/ Lüer, InsO 13. Aufl. § 253 Rn. 2). Nach anderer Auffassung muss der Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden als bei einer Regelabwicklung ohne Plan (MünchKomm-InsO/ Sinz, aaO § 253 Rn. 21; Bähr/ Landry in Mohrbutter/ Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 14 Rn. 192). Der Senat hat bereits entschieden, es reiche für die stets zu fordernde Beschwer aus, dass sich der beschwerdeführende Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden (BGHZ 163, 344, 347). Daran ist festzuhalten. Wollte man darüber hinaus fordern, dass der Beschwerdeführer durch den Plan schlechter gestellt wird als mit der Durchführung des (Regel-) Insolvenzverfahrens, würde dies eine umfassende Prüfung erfordern, die im Rahmen der Beschwerde zumindest eine Glaubhaftmachung der Gläubiger im Sinne des § 251 Abs. 2 InsO erfordern würde. Ein solches Erfordernis kennt § 253 InsO nicht. b) Dem Plan war nicht gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften zur Behandlung des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt zu versagen. aa) Die Ladung zur Gläubigerversammlung am 23. Dezember 2009 in einen zu kleinen Sitzungssaal, von dem die Versammlung in einen größeren Sitzungssaal verlegt wurde, stellt keinen Verfahrensmangel in einem wesentlichen Punkt dar. Die Ladung zur Gläubigerversammlung hat gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO die Zeit, den Ort und die Tagesordnung anzugeben. Dies gilt entsprechend für den Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan gemäß § 235 Abs. 1 und Abs. 2 InsO, auch wenn dieser Termin nicht - wie im vorliegenden Fall - zusammen mit der Gläubigerversammlung abgehalten wird, in der über den Fortgang des Verfahrens und die Prüfung der angemeldeten Forderungen beschlossen werden soll (HK-InsO/ Flessner, aaO § 235 Rn. 4). In der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin gemäß § 235 InsO ist deshalb auch der Terminsort zutreffend anzugeben (MünchKomm-InsO/ Hinzen, aaO § 235 Rn. 21). Andernfalls liegt eine wirksame Ladung nicht vor. Stellt sich allerdings bei oder vor Sitzungsbeginn heraus, dass der vorgesehene Sitzungssaal zu klein ist, bestehen gegen eine Verlegung in einen anderen Sitzungssaal keine Bedenken, wenn der neue Sitzungssaal durch Aushang bekannt gemacht und in kurzer Zeit unschwer zu erreichen ist. So ist im vorliegenden Fall verfahren worden. In der ersten halben Stunde haben zusätzlich Mitarbeiter des Schuldnervertreters in dem zunächst festgesetzten Sitzungssaal auf die Verlegung hingewiesen und die Teilnehmer weiter verwiesen. Ist auf diese Weise alles getan worden, damit die Beteiligten problemlos an dem Termin teilnehmen konnten, liegt jedenfalls kein Mangel in einem wesentlichen Punkt vor (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1973 - 1 StR 405/ 73). bb) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, zur Erörterung des Plans habe zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel ebenfalls nicht gegeben. Jede Gläubigerversammlung, auch der Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan gemäß § 235 InsO, ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung der Gläubiger möglich ist. (1) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer mutmaßen, andere Gläubiger hätten womöglich bei längerer Erörterungsdauer noch Fragen gestellt, die dazu geführt hätten, dass weitere Gläubiger ihre Zustimmung zum Plan versagt hätten, können sie sich hierauf nicht berufen. Sie haben nicht substantiiert dargelegt, welche Fragen gestellt worden wären, die selbst oder zusammen mit den zu erwartenden, aber nicht dargelegten Antworten eine Änderung der Abstimmungsergebnisse hätten erwarten lassen. (2) Soweit sie beklagen, eigene Fragen, die sie sodann zu Protokoll gegeben hätten, seien nicht hinreichend beantwortet worden, so dass sie auch keine ergänzenden Fragen mehr hätten stellen können, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, welche zusätzlichen Fragen hätten gestellt werden sollen. Der Umstand, dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre Fragen nicht als ausreichend beantwortet angesehen haben, hatte nicht zur Folge, dass der Rechtspfleger die erforderlichen Abstimmungen nicht hätte durchführen dürfen. Andernfalls könnten einzelne Gläubiger den Fortgang des Verfahrens verhindern. Den Rechtsbeschwerdeführern und den anderen Gläubigern stand es frei, aus ihrer Meinung nach unzureichend beantworteten Fragen die Konsequenzen für die Abstimmung zu ziehen. Weigert sich - wie dies im vorliegenden Fall unstreitig der Fall war - der Planersteller ausdrücklich, eine (weitere) Änderung des Plans vorzunehmen, was gemäß § 240 InsO in seinem Ermessen steht, kann über den Plan ohnehin nur in der vorliegenden Fassung abgestimmt werden. Die Abstimmung der Gläubiger war nicht beeinträchtigt. Jeder Gläubiger konnte an den durchgeführten Abstimmungen teilnehmen, sein Abstimmungsverhalten war nicht gestört. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass bei den erzielten Abstimmungsergebnissen (Zustimmung zum Plan in der Gruppe 1 [Arbeitnehmer mit rückständigen Lohnforderungen] 100 %, in Gruppe 2 [Finanzamt Brandenburg] 100 % und in der Gruppe 3 [466 nicht nachrangige Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 37. 602. 029, 09 €> 95, 49 % der Gläubiger, 87, 998 % der Forderungssummen) sich für die erforderlichen einfachen Mehrheiten nach § 244 InsO relevante Änderungen hätten ergeben können. Zeichnet sich ab, dass die erforderliche Mehrheit für den Plan bereits gesichert ist, ist eine länger andauernde weitere Erörterung auf Verlangen einzelner ablehnender Gläubiger nicht mehr zwingend geboten. cc) Soweit die Rechtsbeschwerdeführerinnen schließlich geltend machen, ab 15. 00 Uhr sei im Sitzungssaal eine Unruhe entstanden, die eine Teilnahme aller anwesenden Beteiligten nicht mehr gewährleistet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung der Sitzungsleitung und die Aufrechterhaltung der Ordnung gemäß § 176 GVG dem Rechtspfleger als Vorsitzenden oblag. Dass die Unruhe die Erörterung des Insolvenzplans in einer Weise beeinträchtigt hätte, dass dadurch die Willensbildung und Abstimmung in relevanter Weise beeinträchtigt geworden wäre, haben die Vorinstanzen nicht festzustellen vermocht und die Rechtsbeschwerdeführerinnen nicht substantiiert dargelegt. Im Hinblick auf die bei der Abstimmung erzielten Mehrheiten kann eine Auswirkung auf das Ergebnis ausgeschlossen werden. c) Dem Plan war schließlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen, weil er den Anforderungen des § 220 Abs. 2 InsO an den Inhalt des darstellenden Teils nicht entsprochen hätte. Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Bindende, in allen Planverfahren einzuhaltende Vorgaben können dabei schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Pläne sowie der unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/ 09, ZInsO 2010, 85, 86 Rn. 3). Ein wesentlicher Verstoß im Sinne des § 250 InsO gegen die Verfahrensvorschrift über den Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO). Ein solcher wesentlicher Mangel ist demzufolge anzunehmen, wenn die Angaben erforderlich sind für die Vergleichsberechnung zu der Frage, inwieweit der Plan die Befriedigungschancen der Gläubiger verändert. Hierbei ist der Umfang der Masse von wesentlicher Bedeutung. Grundlage für die naturgemäß nur mögliche Schätzung wird in der Regel das nach § 151 Abs. 1 InsO vom Verwalter aufzustellende Verzeichnis der Massegegenstände sein und die dabei nach § 151 Abs. 2 InsO anzugebenden Werte (vgl. MünchKomm-InsO/ Eilenberger, aaO § 220 Rn. 4). Anzugeben sind jedenfalls die Werte, die im Verhältnis zur Größe des Verfahrens von Bedeutung sind für die Meinungsbildung der Gläubiger und des Gerichts. Die insoweit von den Rechtsbeschwerdeführern geltend gemachten Mängel des darstellenden Teils sind jedenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 250 Nr. 1 InsO. aa) Forderungen gegen die Gesellschafter sind im Insolvenzplan mit einem Buchwert von 9. 040. 984, 75 € sowie einem Erinnerungswert von 1 € angegeben, für den Fall der Regelabwicklung des Insolvenzverfahrens mit 4. 520. 000 €. Die Werte sind in den Erläuterungen des Plans im Einzelnen begründet. Hiergegen erheben die Rechtsbeschwerdeführer eine Reihe von Bedenken. Notwendiger Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans ist es, die Gläubiger auf derartige Darlehensforderungen hinzuweisen und diese zu bewerten, um eine Grundlage für die Abstimmung oder gegebenenfalls zuvor für Nachfragen und Erörterungen zu schaffen. Umfassende Ausführungen zu Details sind dagegen nicht zu verlangen. Auch wenn die Bewertung durch den Planersteller im Einzelnen nicht zutreffend sein sollte, ist den Erfordernissen des § 220 Abs. 2 InsO Rechnung getragen. Jedenfalls leidet die Darstellung nicht an einem Mangel in einem wesentlichen Punkt. bb) Beanstandet haben die Rechtsbeschwerdeführer weiter, dass eine Prüfung des Zeitpunkts der objektiven Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht stattgefunden habe und deshalb mögliche Ansprüche gegen die Geschäftsführer B. und K. aus § 64 GmbHG nicht hätten beziffert werden können und daher im Insolvenzplan nicht berücksichtigt worden seien. Im Insolvenzplan sind derartige Ansprüche angeführt, mit einem Erinnerungswert von 1 € bewertet und unter Anmerkung 68 (Seite 24) erläutert. Dargestellt werden die Grundlagen eines Anspruchs nach § 64 GmbHG. Es wird ausgeführt, dass zunächst der maßgebliche Zeitpunkt festgestellt werden müsste, dass aber der insoweit zu untersuchende Sachverhalt noch nicht vollständig aufbereitet sei, dass dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde und das Ergebnis derzeit offen sei; deshalb werde nur ein Merkposten in Ansatz gebracht. Maßgebend und ausreichend ist auch hier, dass die möglichen Ansprüche aufgeführt und erörtert sind, auch wenn im Zeitpunkt der Planerstellung keine abschließende Beurteilung möglich ist. Die Ausführungen zum Besserungsschein II sehen vor, dass der Gesellschafter B. zur Abgeltung aller Ansprüche der Schuldnerin gegen ihn (unter bestimmten Voraussetzungen) 1 Mio. € aus Drittmitteln zur Verfügung stellt. Die Gläubiger konnten somit darüber befinden, ob sie - zu diesem Zeitpunkt - den im Insolvenzplan vorgesehenen Regelungen zustimmen wollten. Eine Aufarbeitung aller Details kann auch hinsichtlich von Ansprüchen aus § 64 GmbHG im Insolvenzplan als notwendiger Inhalt des darstellenden Teils nicht verlangt werden. Dies könnte die Vorlage des Plans erheblich verzögern oder im Einzelfall verhindern. Es ist Sache der Gläubiger, die dargestellten Vorteile und Risiken eines Plans zu einem frühen Zeitpunkt abzuwägen und bei der Erörterung des Plans und der Abstimmung zu berücksichtigen. Auch insoweit leidet die Darstellung nicht an einem Mangel in einem wesentlichen Punkt. cc) Schließlich machen die Rechtsbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Begründung der sofortigen Beschwerde geltend, im Insolvenzplan sei nichts zu einer Anfechtung im Hinblick auf Immobilienveräußerungen an Angehörige (die Mutter und die ehemalige Ehefrau des Gesellschafters B.) aus §§ 133, 134 InsO in Höhe von 300. 000 € ausgeführt, obwohl der Planersteller und Schuldnervertreter im Erörterungstermin vom 23. Dezember 2009 derartige Ansprüche erwähnt habe. Der Schuldnervertreter hat in der Erwiderung auf die sofortige Beschwerde das Vorliegen derartiger Ansprüche substantiiert verneint. Hierauf sind die Rechtsbeschwerdeführer nicht eingegangen. Der Insolvenzplan enthält Ausführungen zu bestehenden Anfechtungsansprüchen in Höhe von 472. 555, 09 €. Im gestaltenden Teil ist festgelegt, dass der Sachverwalter befugt sein soll, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (§ 259 Abs. 3, § 280 InsO). Bestehende Anfechtungsansprüche sind, wenn sie für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, in den darstellenden Teil aufzunehmen. Im gestaltenden Teil ist zu regeln, ob bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Anfechtungsklage fortgeführt werden, weil andernfalls die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Anfechtungsklagen entfällt (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/ 08, ZIP 2010, 102). Anzusprechen sind jedoch nur Anfechtungsansprüche, die wahrscheinlich bestehen, die also sinnvollerweise geltend gemacht werden. Nicht bestehende oder unwahrscheinliche Ansprüche müssen nicht dargestellt und erörtert werden. Nach den substantiierten Darlegungen des Planerstellers bestehen die von den Rechtsbeschwerdeführern vermuteten Ansprüche nicht. Allerdings wäre der darstellende Teil des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt fehlerhaft, wenn bestehende Anfechtungsansprüche in relevantem Umfang vom Planersteller verschwiegen würden, etwa um - wie die Rechtsbeschwerdeführer mutmaßen - den Schuldner oder den (einzigen) Gesellschafter der Schuldnerin oder ihm nahe stehende Personen zu schonen. Derartige Mängel des Insolvenzplans sind aber nicht substantiiert dargelegt. Die unter Beweis gestellten angeblichen Äußerungen des Planerstellers im Erörterungstermin sind von ihm bestritten. Könnten sie in der behaupteten Form bewiesen werden, ergäbe sich aus ihnen kein substantiiert dargelegter Anfechtungsanspruch. insoinfo
    Verfasser: Bundesgerichtshof/ Auszug aus Urteil
    11.02.2011 Insolvenzplan bei Verfahrenskostenunterdeckung?
    Information Norm: InsO § 231; InsO § 258 Nach einem Beschluss des LG Neubrandenburg vom 21.02.2002 ist ein vom Schuldner eingereichter Insolvenzplan, ohne dabei die Deckung der Massekosten zu berücksichtigen, durch das Gericht von Amts wegen zurückzuweisen, da die Massekostendeckung eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans darstellt. Nach anderer Ansicht ist ein Insolvenzplanverfahren auch bei Masseunzulänglichkeit möglich. Luer in Uhlenbruck § 231 Rdnr. 35 führt aus: Masseunzulänglichkeit als solche stellt keinen Zurückweisungsgrund dar, vgl auch Braun/Uhlenbruck Unternehmensinsolvenz S. 520. Allerdings kann der Insolvenzplan nicht in Rechte von Massegläubigern eingreifen. Aus dem Rechtspflegerforum die Begründung eines Rechtspflegers: Es ist kein Zurückweisungsgrund nach § 231, vielmehr ist fehlende Deckung der Masseverbindlichkeiten ein Hindernis für die Verfahrensaufhebung, § 258 II (HK-Flessner, 4. Aufl., § 231 Rz. 8). 1. Insolvenzplan ist auch bei Masseunzulänglichkeit möglich. Das hat der Erfinder des Plans bewusst so gewollt und ist auch vernünftig. Denn der Plan ist ein Deal zwischen Schuldner und Gläubigern, der Gericht und Verwalter wirtschaftlich nicht tangiert und nur zur Voraussetzung hat, dass kein Gläubiger gegen seinen Willen schlechter gestellt wird als ohne Plan. Gläubiger mindestens so gut stellen wie ohne Plan kann ich auch im Zustand der Masseunzulänglichkeit. 2. In die Endfassung des Gesetzes ist nicht aufgenommen worden, dass der Plan auch in die Rechte der Massegläubiger eingreifen kann. Das ist bedauerlich, weil der Grundgedanke des Plans natürlich auch für diese gilt und ggf. attraktiv sein könnte, aber so isses nun mal; viele, die am DiskE noch rumgebastelt haben, wussten eben leider nicht, was sie tun. Daraus folgt, dass der Plan nicht in die Rechte der Massegläubiger eingreifen darf - nicht mehr und nicht weniger - und somit auch die Lösung des Falls nämlich: 3. Es kommt - wie so oft - drauf an: a) Soll mit dem Plan eine vorhandene Masse dergestalt verbraten werden, dass die Massegläubiger übergangen werden, dann stellt dies einen unzulässigen Eingriff in deren Rechte dar und somit einen Zurückweisungsgrund nach § 231 I Nr. 3 InsO (eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung in Nr. 2 reinzulesen ist, wie Braun richtig anmerkt, überflüssig). Denn da ich den Massegläubigern ihre Masse mit dem Plan nicht nehmen kann, ist ein Plan der "deren" Masse anderweitig verbraten will, nicht erfüllbar. b) Soll in dem Plan das Geld verteilt werden, das die reiche Oma von außen für den Fall der Planannahme in den Topf werfen möchte, dann greift der Plan in die Rechte der Massegläubiger nicht ein und ist zulässig. Die Massegläubiger hätten ohne Plan nix und mit Plan kriegen sie halt auch nix und wenn die Oma ihr Geld nun mal für die Planerfüllung hergeben will und nicht für die Massegläubiger, dann ist das eben so. In diesem Fall kommt dann der Pferdefuß mit § 258 II: Verfahrensaufhebung erst, wenn die Masseverbindlichkeiten berichtigt sind. Man kann hier die Ansicht vertreten, dass das Verfahren eben so lange offen bleibt und der IV ggf. wieder so lange zu verwerten anfängt, bis die Masseverbindlichkeiten gedeckt sind (in diese Richtung Uhlenbruck/Lüer, § 258 Rz. 5 m.w.N.). Ich fände allerdings auch eine Analogie zur Einstellung mangels Masse bzw., bei Stundung der Verfahrenskosten, Überleitung ins Restschuldbefreiungsverfahren sympathisch, also genau das, was ohne Plan auch abgelaufen wäre. Dem Schuldner bleiben die Masseverbindlichkeiten so oder so erhalten. Nochmal: Der Insolvenzplan ist ein Deal zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern. Solange den Massegläubigern nichts weggenommen werden soll, geht sie der Plan nichts an und es gibt keinen Grund, einen Plan an nicht gedeckten Masseverbindlichkeiten scheitern zu lassen, die auch im regulären Verfahren nicht gedeckt wären. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
    12.12.2010 Schiesser AG: mit Insolvenzplan an die Börse
    Information

    Der vor 135 Jahren gegründete Unterwäschehersteller Schiesser hatte über 600 Beschäftigte, einen Weltruf und erzielte noch 1990 einen Jahresumsatz von über 500 Millionen Euro. Im  Februar 2009 musste der Vorstand das Insolvenzverfahren einleiten, weil Lizenzgeschäfte mit Edelmarken hohe Verluste produzierten.

    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiesser AG wurde eröffnet. Der Geschäftsbetrieb wurde vom 73-jährigen Insolvenzverwalter, Volker Grub,  mit 500 Mitarbeitern fortgesetzt. Zur Sanierung wurde in 2010 ein Insolvenzplan gelegt.

    Die Gläubiger (ca. 500 Gläubiger mit ca. 67 Millionen Euro Forderungen) stimmten beim zuständigen Insolvenzgericht Konstanz im Dezember 2010 in einer Gläubigerversammlung mehrheitlich dem Insolvenzplan zu.

    Das Insolvenzverfahren soll kurzfristig aufgehoben werden. Dann ist der Weg geebnet für die geplanten Gang an die Börse im zweiten Quartal 2011. Wolfgang Joop möchte Schiesser in den Bereichen Marketing und Design beraten. 

     

    Insolvenzverwalter Grub hat 1986 schon einmal erfolgreich ein insolventes Unternehmen aus der Insolvenz an die Börse geführt:

    die von der Insolvenz der Bauknecht-Gruppe betroffene ATB Antriebstechnik.

     

    Durch den Insolvenzplan kann die Traditionsmarke und der Rechtsträger erhalten werden. Es erfolgt keine Übertragung der wesentlichen Vermögensgegenstände auf eine neue Gesellschaft. Durch die Sanierung der Gesellschaft erfolgt auch keine Aufdeckung stiller Reserven. Die Gläubiger sollen nach dem Börsengang vollständig befriedigt werden. Eine Quote von 100 Prozent ist äußerst selten.

     

    Joop freut sich auf seinen Einsatz und teilte mit, er komme sich vor  "wie ein Rennpferd, das im Stall warten muss, aber endlich loslaufen möchte". Die Banken sind zuversichtlich, die Aktien erfolgreich platzieren zu können.

    Die Chancen eines Insolvenzplanverfahrens zeigen sich bei Schiesser deutlich:

    Erhalt des Rechtsträgers und schnelle, nachhaltige Sanierung innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahren

     

    Wir beraten Sie zum Insolvenzplanverfahren, Eigenverwaltung oä. gerne. 

     

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
    19.11.2010 Insolvenzplan als Chance - Vorlageberechtigung, Insolvenzplaninhalt, Insolvenzplanersteller, Plananlagen, Insolvenzplanprüfung, Insolvenzplanabstimmung, Insolvenzplanbestätigung, Insolvenzplanwirkungen, Beschwerde
    Information Insolvenzplan als Chance

    Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine abweichend von den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verfahrensabwicklung (§ 1 InsO). Auf Grund der Gläubigerautonomie können die Beteiligten Insolvenzen kurzfristig und effektiv abwickeln. Dazu können sie die Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger mit Sicherheiten, die Befriedigung der Gläubiger/innen und die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des/der Schuldners/in nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln.

    1. Wer ist vorlageberechtigt?
    Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans steht der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner zu (§ 218 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus hat die Gläubigerschaft die Möglichkeit, im Berichtstermin (§ 157 InsO) die Insolvenzverwaltung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen, dessen Ziele sie vorgibt.

    2. Wann muss der Insolvenzplan gelegt werden?
    Der Plan kann bereits mit Insolvenzantragsstellung eingereicht werden, spätestens jedoch im Schlusstermin dem Insolvenzgericht vorliegen, um berücksichtigt zu werden (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).

    3. Was muss ein Insolvenzplan enthalten?
    Der Insolvenzplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten (§ 219 InsO).

    a) Darstellender Teil
    Im darstellenden Teil des Insolvenzplans ist zu beschreiben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Ferner soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Planes enthalten, die für die Entscheidung der Gläubigerinnen und Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, z.B. zur Vermögensverteilung und Verwertung. Es muss dargelegt werden, ob das Unternehmen durch Liquidation, Sanierung des alten Rechtsträgers oder durch übertragende Sanierung oder durch eine andere Lösung verwertet werden soll. Schließlich ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubiger/innen auswirken werden.

    b) Gestaltender Teil
    Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO) ist darzustellen, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gläubigergruppen zu bilden, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 InsO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den - absonderungsberechtigten Gläubigern/innen, sofern in ihre Rechte eingegriffen werden soll, - nicht nachrangige Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, - einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger/innen (§ 39 InsO), soweit ihre Forderungen nicht als erlassen gelten, - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn sie als Insolvenzgläubigerinnen oder – gläubiger erhebliche Forderungen geltend gemacht haben. Innerhalb der Gläubigergruppen können nochmals Untergruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden (§ 222 Abs. 2 InsO). Notwendig ist, die Gruppen sachgerecht voneinander abzugrenzen. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan abzugeben (§ 222 Abs. 2 InsO). In jeder Gläubigergruppe sind die beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger hinsichtlich ihrer Rechte gleich zu behandeln (§ 226 Abs. 1 InsO). Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Sonderabkommen mit einzelnen Beteiligten über Sonderrechte, um ihre Zustimmung zum Insolvenzplan zu erreichen, sind nichtig (§ 226 Abs. 3 InsO). Die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger können durch den Plan geändert werden. Im gestaltenden Teil ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen. Weitere Regelungsmöglichkeiten sind u. a. in den §§ 259 Abs. 2, 263 und 264 Abs. 1 InsO enthalten.

    4. Wer erstellt einen Insolvenzplan?
    Die Erstellung eines Insolvenzplans (§ 217 ff InsO) ist stark reglementiert. Sie bedarf hoher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Die besondere Kunst der Planerstellung besteht darin, die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und gleichzeitig so einfach, kurz und verständlich zu bleiben, dass Anpassungen leicht vorgenommen werden können und die beteiligten Gläubiger den Insolvenzplan leicht nachvollziehen können und ihn deshalb mehrheitlich annehmen. Kreativität ist in komplizierten Fällen bei der Gruppenbildung gefordert. Nach Stellung des Insolvenzantrags bleibt meist wenig Zeit, um einen Plan aufzustellen. Es empfiehlt sich, die rechtzeitige Beratung durch Fachanwälte für Insolvenzrecht, die bereits praktische Erfahrungen bei der Planerstellung und -durchsetzung haben.

    5. Welche Plananlagen müssen beigefügt werden bei Fortführung?
    Dem Insolvenzplan sind gemäß §§ 229, 230 InsO Anlagen beizufügen, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen, und zwar: - eine Planbilanz (§ 229 InsO), - eine Plan-Gewinn- und Plan-Verlustrechnung, - eine zustimmende Erklärung der Schuldnerin oder des Schuldners, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine natürliche Person handelt und die Schuldnerin oder der Schuldner nach dem Plan das Unternehmen fortführen soll (§ 230 Abs. 1 InsO), - eine zustimmende Erklärung der Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person übernehmen wollen (§ 230 Abs. 2 InsO), - bei Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern durch einen Dritten eine entsprechend Erklärung dieses Dritten (§ 230 Abs. 3 InsO).

    6. Was prüft das Insolvenzgericht?
    Das Gericht hat den Insolvenzplan zu prüfen und von Amts wegen zurückzuweisen, wenn - die Vorschriften zur Vorlage und zum Inhalt des Plans nicht beachtet wurden - ein von der Schuldnerin oder vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubigerschaft oder auf Bestätigung durch das Gericht hat - die im Plan vorgesehene Gläubigerbefriedigung offensichtlich aussichtslos ist. Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es Stellungnahmen ein - vom Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist - vom Betriebsrat und vom Sprecherausschuss der leitenden Angestellten - von dem/der Schuldner/in, sofern die Insolvenzverwaltung den Plan vorgelegt hat - von der Verwalterin oder dem Verwalter, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner den Plan vorgelegt hat. Die Stellungnahmen haben innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zu erfolgen. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan nebst Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen (§ 234 InsO). Das Gericht kann gemäß § 233 InsO die Verwertung und Verteilung aussetzen, sofern mit einer Aussetzung keine erheblichen Nachteile für die Masse verbunden sind und seitens der Insolvenzverwaltung oder der Gläubiger die Fortsetzung nicht beantragt wird.

    7. Wie erfolgt die Abstimmung über den Plan?
    Sobald die im Insolvenzverfahren notwendige Prüfung der angemeldeten Forderungen stattgefunden hat, kommt es zur Erörterung und Abstimmung der Gläubiger über die Annahme des Insolvenzplanes.Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Planes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger beträgt (Kopf- und Summenmehrheit).

    8. Wann und wie wird der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt?
    Der Insolvenzplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Diese ist gemäß § 250 InsO von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Weiterer Versagungsgrund ist, dass die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist. Auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht auch dann zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht und glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne Plan.

    9. Welche Wirkungen hat der bestätigte Insolvenzplan?
    Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, z. B. Übertragung von Betriebsvermögen, Veräußerung von Betriebsteilen, Stundungen und Erlass von Forderungen. Die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger können gemäß § 257 InsO aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelleneintragung wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner betreiben. Daneben ist die Vollstreckung auch gegenüber Dritten (z. B. Bürgen) möglich, wenn diese in einer beim Insolvenzgericht eingereichten schriftlichen Erklärung für die Erfüllung des Plans ohne den Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen haben. Ansprüche der Insolvenzgläubiger/innen gegen Dritte, z.B. Bürgen der Schuldnerin oder des Schuldners, werden normalerweise gemäß § 254 Abs. 2 InsO vom Insolvenzplan nicht berührt, können daher weiterhin geltend gemacht werden. Bürgen können jedoch keinen Rückgriff gegen die Schuldnerin oder den Schuldner für den Fall ihrer Inanspruchnahme nehmen. Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen gestundet oder teilweise erlassen worden, so werden Stundung und Erlass für die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger hinfällig, wenn sie die Schuldnerin oder der Schuldner schriftlich gemahnt und eine mindestens dreiwöchige Nachfrist zur Erfüllung des Plans gesetzt haben. Das gilt auch, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners ein neues Insolvenzverfahrens eröffnet wird. Das Insolvenzplanverfahren sieht eine Restschuldbefreiung für Schuldnerinnen und Schuldner vor. Die Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger können über die im gestaltenden Teil vorgesehene Befriedigung hinaus ihre restlichen Verbindlichkeiten nicht mehr durchsetzen, es sei denn, im Insolvenzplan ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Dasselbe gilt auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, etc.)

    10. Beschwerde
    Rechtsmittel gegen den Insolvenzplan ist die sofortige Beschwerde. Ist in einem Insolvenzplan eine bestimmte Ausschlussfrist vorgesehen, binnen derer die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen Tabellenfeststellungklage erheben müssen, um nicht von der Verteilung ausgeschlossen zu werden, so beginnt die Klagefrist erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. Eine auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Schlechterstellung gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren ist nicht erforderlich, vgl. BGH Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10 Kontakt? Eine Beratung zum Planverfahren und die Begleitung bei der Planerstellung erhalten Sie bei uns.



     
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    RA Kulzer MBA,
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht,
    Mediator
    Glashütter Straße 101a, Dresden,
    Tel 0351/8110233
    kulzer@pkl.com
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
    10.01.2010 Insolvenzplan als Chance - Vorlageberechtigung, Insolvenzplaninhalt, Insolvenzplanersteller, Plananlagen, Insolvenzplanprüfung, Insolvenzplanabstimmung, Insolvenzplanbestätigung, Insolvenzplanwirkungen, Beschwerde
    Information

    Insolvenzplan
    Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine abweichend von den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verfahrensabwicklung (§ 1 InsO). Auf Grund der Gläubigerautonomie können die Beteiligten Insolvenzen kurzfristig und effektiv abwickeln. Dazu können sie die Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger mit Sicherheiten, die Befriedigung der Gläubiger/innen und  die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des/der Schuldners/in nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln.
    1. Wer ist vorlageberechtigt?
    Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans steht der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner zu (§ 218 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus hat die Gläubigerschaft die Möglichkeit, im Berichtstermin (§ 157 InsO) die Insolvenzverwaltung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen, dessen Ziele sie vorgibt.
    2. Wann muss der Insolvenzplan gelegt werden?
    Der Plan kann bereits mit Insolvenzantragsstellung eingereicht werden, spätestens jedoch im Schlusstermin dem Insolvenzgericht vorliegen, um berücksichtigt zu werden (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).
    3. Was muss ein Insolvenzplan enthalten?
    Der Insolvenzplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten (§ 219 InsO).
    a) Darstellender Teil
    Im darstellenden Teil des Insolvenzplans ist zu beschreiben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Ferner soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Planes enthalten, die für die Entscheidung der Gläubigerinnen und Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, z.B. zur Vermögensverteilung und Verwertung.  Es muss dargelegt werden, ob das Unternehmen durch Liquidation, Sanierung des alten Rechtsträgers oder durch übertragende Sanierung oder durch eine andere Lösung verwertet werden soll. Ferner ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubiger/innen auswirken werden.
    b) Gestaltender Teil
    Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO) ist darzustellen, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gläubigergruppen zu bilden, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 InsO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den
    - absonderungsberechtigten Gläubigern/innen, sofern in ihre Rechte eingegriffen werden soll,
    - nicht nachrangige Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger,
    - einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger/innen (§ 39 InsO), soweit ihre Forderungen nicht als erlassen gelten,
    - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn sie als Insolvenzgläubigerinnen oder – gläubiger erhebliche Forderungen geltend gemacht haben.
    Innerhalb der Gläubigergruppen können nochmals Untergruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden (§ 222 Abs. 2 InsO). Notwendig ist, die Gruppen sachgerecht voneinander abzugrenzen. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan abzugeben (§ 222 Abs. 2 InsO).
    In jeder Gläubigergruppe sind die beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger hinsichtlich ihrer Rechte gleich zu behandeln (§ 226 Abs. 1 InsO). Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Sonderabkommen mit einzelnen Beteiligten über Sonderrechte, um ihre Zustimmung zum Insolvenzplan zu erreichen, sind nichtig (§ 226 Abs. 3 InsO). 
    Die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger können durch den Plan geändert werden. Im gestaltenden Teil ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen. Weitere Regelungsmöglichkeiten sind u. a. in den §§ 259 Abs. 2, 263 und 264 Abs. 1 InsO enthalten.
    4. Wer erstellt einen Insolvenzplan?
    Die Erstellung eines Insolvenzplans (§ 217 ff InsO) ist stark reglementiert. Sie bedarf hoher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Die besondere Kunst der Planerstellung besteht darin, die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und gleichzeitig so einfach, kurz und verständlich zu bleiben, dass Anpassungen leicht vorgenommen werden können und die beteiligten Gläubiger den Insolvenzplan leicht nachvollziehen können und ihn deshalb mehrheitlich annehmen. Kreativität ist in komplizierten Fällen bei der Gruppenbildung gefordert. Nach Stellung des Insolvenzantrags bleibt meist wenig Zeit, um einen Plan aufzustellen. Es empfiehlt sich, die rechtzeitige Beratung durch Fachanwälte für Insolvenzrecht, die bereits praktische Erfahrungen bei der Planerstellung und -durchsetzung haben. 
    5. Welche Plananlagen müssen beigefügt werden bei Fortführung?
    Dem Insolvenzplan sind gemäß §§ 229, 230 InsO Anlagen beizufügen, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen, und zwar:
    - eine Planbilanz (§ 229 InsO),
    - eine Plan-Gewinn- und Plan-Verlustrechnung,
    - eine zustimmende Erklärung der Schuldnerin oder des Schuldners, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine natürliche Person handelt und die Schuldnerin oder der Schuldner nach dem Plan das Unternehmen fortführen soll (§ 230 Abs. 1 InsO),
    - eine zustimmende Erklärung der Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person übernehmen wollen (§ 230 Abs. 2 InsO),
    - bei Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern durch einen Dritten eine entsprechend Erklärung dieses Dritten (§ 230 Abs. 3 InsO).
    6. Was prüft das Insolvenzgericht?
    Das Gericht hat den Insolvenzplan zu prüfen und von Amts wegen zurückzuweisen, wenn
    - die Vorschriften zur Vorlage und zum Inhalt des Plans nicht beachtet wurden
    - ein von der Schuldnerin oder vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubigerschaft oder auf Bestätigung durch das Gericht hat
    - die im Plan vorgesehene Gläubigerbefriedigung offensichtlich aussichtslos ist.
    Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es Stellungnahmen ein
    - vom Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist
    - vom Betriebsrat und vom Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
    - von dem/der Schuldner/in, sofern die Insolvenzverwaltung den Plan vorgelegt hat
    - von der Verwalterin oder dem Verwalter, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner den Plan vorgelegt hat. Die Stellungnahmen haben innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zu erfolgen. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan nebst Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen (§ 234 InsO).
    Das Gericht kann gemäß § 233 InsO die Verwertung und Verteilung aussetzen, sofern mit einer Aussetzung keine erheblichen Nachteile für die Masse verbunden sind und seitens der Insolvenzverwaltung oder der Gläubiger die Fortsetzung nicht beantragt wird.
    7. Wie erfolgt die Abstimmung über den Plan?
    Sobald die im Insolvenzverfahren notwendige Prüfung der angemeldeten Forderungen stattgefunden hat, kommt es zur Erörterung und Abstimmung der Gläubiger über die Annahme des Insolvenzplanes.Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Planes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger beträgt (Kopf- und Summenmehrheit).
    8. Wann und wie wird der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt?
    Der Insolvenzplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Diese ist gemäß § 250 InsO von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Weiterer Versagungsgrund ist, dass die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist. Auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht auch dann zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht und glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne Plan.
    9. Welche Wirkungen hat der bestätigte Insolvenzplan?
    Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, z. B. Übertragung von Betriebsvermögen, Veräußerung von Betriebsteilen, Stundungen und Erlass von Forderungen.
    Die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger können gemäß § 257 InsO aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelleneintragung wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner betreiben. Daneben ist die Vollstreckung auch gegenüber Dritten (z. B. Bürgen) möglich, wenn diese in einer beim Insolvenzgericht eingereichten schriftlichen Erklärung für die Erfüllung des Plans ohne den Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen haben.
    Ansprüche der Insolvenzgläubiger/innen gegen Dritte, z.B. Bürgen der Schuldnerin oder des Schuldners, werden normalerweise gemäß § 254 Abs. 2 InsO vom Insolvenzplan nicht berührt, können daher weiterhin geltend gemacht werden. Bürgen können jedoch keinen Rückgriff gegen die Schuldnerin oder den Schuldner für den Fall ihrer Inanspruchnahme nehmen. Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen gestundet oder teilweise erlassen worden, so werden Stundung und Erlass für die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger hinfällig, wenn sie die Schuldnerin oder der Schuldner schriftlich gemahnt und eine mindestens dreiwöchige Nachfrist zur Erfüllung des Plans gesetzt haben. Das gilt auch, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners ein neues Insolvenzverfahrens eröffnet wird.
    Das Insolvenzplanverfahren sieht eine Restschuldbefreiung für Schuldnerinnen und Schuldner vor. Die Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger können über die im gestaltenden Teil vorgesehene Befriedigung hinaus ihre restlichen Verbindlichkeiten nicht mehr durchsetzen, es sei denn, im Insolvenzplan ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Dasselbe gilt auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, etc.)
    10. Beschwerde
    Rechtsmittel gegen den Insolvenzplan ist die sofortige Beschwerde.
    Ist in einem Insolvenzplan eine bestimmte Ausschlussfrist vorgesehen, binnen derer die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen Tabellenfeststellungklage erheben müssen, um nicht von der Verteilung ausgeschlossen zu werden, so beginnt die Klagefrist erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. Eine auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Schlechterstellung gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren ist nicht erforderlich, vgl. BGH Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10

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    1. Wer ist vorlageberechtigt? Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans:Insolvenzverwalter/in und Schuldner/in oder dem Schuldner zu (§ 218 Abs. 1 InsO).2. Wann muss der Insolvenzplan gelegt werden? Spätestens im Schlusstermin (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO). 3. Was muss ein Insolvenzplan enthalten? Darstellender und einen gestaltender Teil enthalten (§ 219 InsO) 4. Wer erstellt einen Insolvenzplan? Es empfiehlt sich, die rechtzeitige Beratung durch Fachanwälte für Insolvenzrecht. 5. Welche Plananlagen müssen beigefügt werden bei Fortführung?Nur bei Ansatz von Erträgen des fortgeführten Unternehmens: Planbilanz (§ 229 InsO), Plan-Gewinn- und Plan-Verlustrechnung, eine zustimmende Erklärung der/des  Schuldners/in, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine natürliche Person handelt und die Schuldnerin oder der Schuldner nach dem Plan das Unternehmen fortführen soll (§ 230 Abs. 1 InsO), bei Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern durch einen Dritten eine entsprechend Erklärung dieses Dritten (§ 230 Abs. 3 InsO). 6. Was prüft das Insolvenzgericht? Von Amts wegen Prüfung, ob Vorschriften InsO beachtet sind und positive Aussicht besteht und Gläubigerbefriedigung nicht aussichtslos.Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es Stellungnahmen ein von dem/der Schuldner/in, von der Verwalterin oder dem Verwalter. Die Stellungnahmen haben innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zu erfolgen.  Das Insolvenzgericht legt Plan in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus(§ 234 InsO). 7. Wie erfolgt die Abstimmung über den Plan? Im Erörterung- und Abstimmungstermin. Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. In jeder Gruppe ist Kopf- und Summenmehrheit erforderlich. Die Mehrheit der Gruppen muss dem Plan zustimmen. 8. Wann und wie wird der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt? Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Versagung, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann.  Versagung bei  Glaubhaftmachung, dass durch den Plan Schlechterstellung erfolgt als ohne Plan. 9. Welche Wirkungen hat der bestätigte Insolvenzplan? Gemäß § 257 InsO Vollstreckung wie aus Urteil. Das Insolvenzplanverfahren sieht eine Restschuldbefreiung für Schuldnerinnen und Schuldner vor. 10. Kontakt? Eine Beratung zum Planverfahren und ein Unterstützung bei der Planerstellung erhalten Sie bei uns. pkl Rechtanwälte RA Kulzer MBA, Rechtsanwalt,  Fachanwalt für Insolvenzrecht, Mediator

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    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
    01.05.2009 Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls / Insolvenzplan als Chance
    Information BRAO § 14 Abs. 2 Nr.7

    Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr.7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interressen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.

    1. Was sind die Voraussetzungen eines Widerrufs?

    a) der Rechtsanwalt muss sich in Vermögensverfall befinden und
    b) die Interessen der Rechtssuchenden müssen gefährdet sein

    2. Welcher Zeitpunkt ist für diese Beurteilung maßgeblich?

    Grundsätzlich ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung,  ob die Vorausetzungen eines Widerrufs gegeben sind, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das ist die Widerrufsverfügung durch die Rechtsanwaltskammer- RAK-).  In der Praxis hat sich der Beruteilungszeitpunkt auf den der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltssenat des BGHG verlagert, vgl BRAK-Mitt. 2/2009 S. 42.

    3. Wann sind die Vermögensverhältnisse eines insolventen Rechtsanwaltes wieder geordnet?

    Allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet nicht den Vermögensverfall.Vielmehr sind die Vermögensverhältnisse eines Schuldners grundsätzlich erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs.1 InsO) und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs.1 InsO) als geordnet zu betrachten.  

    4. Wann findet kein Widerruf trotz Vermögensverfalls statt?

    a). Die Weiterbeschäftigung eines in Vermögensfall geratenen RA in einer Einzelkanzlei vermag nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auch durch weitgehende arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Anwalts nicht auszuschließen, BGH st.Rspr., Beschluss vom 05.02.2005, NJW-RR 2006, 559; BRAK-Mitt. 2/2009 S.42 ff

    b) Nur eine Sozietät kann die Gefahr dafür bieten, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des insolventen Rechtsanwalts überwacht werden kann, BGH, Beschl. v. 5.12.2005 - AnwZ (B) 13/05, BRAK-Miitt.2/2006 S: 81 ff.

    c) Wenn ein Betroffener in einer Sozietät eingesetzt wird, bei der an einem Standort nur ein Rechtsanwalt vorhanden ist, ist eine Gefährdung von Mandanten effektiv nicht auszuschließen. Anders kann  es in solchen Fällen nur liegen, wenn der betroffene Rechtsanwalt von sich  aus mit einem anderen Rechtsanwalt eine effektive Kontrolle vereinbart und auch tatsächlich sicherstellt oder wenn ein betroffener Rechtsanwalt Mandantengelder gerade auch in bedrängten verhältnissen von jeglicher Gefährdung freigehalten hat, BGH, Beschluss vom 26.03.2006, AnwBl. 2008, 737, 740 ff. 

    5. Königsweg?

    Der Königsweg bei einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist die Erstellung eines Insolvenzplans im eröffneten Insolvenzverfahren. Im günstigen Fall kann 6 Monate nach Eröffnung die Bestandskraft des Insolvenzplans festgestellt werden. Wir gestalten derartige Insolvenzpläne meist in der Form, dass von dritter Seite eine Einmalzahlung angeboten wird, mit der die Gläubiger besser gestellt werden als bei normaler Regelabwicklung.
    Damit die erforderliche Mehrheit für den Insolvenzplan erreicht wird, hat die Insolvenzordnung einen kreative Handlungsmöglichkeiten eröffnet.

    6. Entscheidungen des BGH bzw des Senats für Anwaltssachen AnwZ zum Widerruf der Kammerzulassung:

    Senat für Anwaltssachen 30.1.2006 AnwZ (B) 23/05
    III. Zivilsenat 26.1.2006 III ZB 130/05
    Senat für Anwaltssachen 18.1.2006 AnwZ (B) 79/04
    Senat für Anwaltssachen 10.1.2006 AnwZ (B) 84/05
    VI. Zivilsenat 10.1.2006 VI ZB 26/05 Leitsatz
    VI. Zivilsenat 10.1.2006 VI ZB 28/05
    IX. Zivilsenat 8.llt12.2005 IX ZR 296/01
    Senat für Anwaltssachen 5.12.2005 AnwZ (B) 1/05
    Senat für Anwaltssachen 5.12.2005 AnwZ (B) 96/04
    Senat für Notarsachen 28.11.2005 NotZ 16/05
    Senat für Anwaltssachen 21.11.2005 AnwZ (B) 50/05
    IX. Zivilsenat 17.11.2005 IX ZR 8/04 Leitsatz
    BGH, Beschluss vom 15.09.2008 - AnwZ 109/06

    7. Zusammenfassung

    Der Widerruf der Zulassung kann vermieden werden. Im Falle einer Insolvenz ist der Insolvenzplan der Königsweg zur Erhaltung der Zulassung. Der Insolvenzplan muss jedoch rechtzeitig erstellt und vorgelegt werden. Gleiche Problem mit der Kammerzulassung bei Vermögensverfall haben auch  
    Dies gilt für: Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftprüfer, Ärzte, Notare. Auch hier gelten die vorbenannten Grundsätze.
    Wir stehen ihnen gerne für Verhandlungen mit Gläubigern oder Fragen zum Insolvenzplan zur Verfügung.
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    10.10.2008 Insolvenz gestern und heute: Von Götzen-Baumarkt bis Garant-Schuh + Mode/Zeit der Sanierung
    Information

    Insolvenz gestern und heute: Von Götzen-Baumarkt bis Garant-Schuh + Mode
    Zeit der Sanierung

    I. Die Zeit vor 1999/Fall Götzen-Baumärkte

    1. Insolvenzeinleitung: Februar 1998- also vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr1999
    2. Probleme damals: Vermieter kündigte gute Standorte, um Sie an Konkurrenten zu vermieten- Insolvenzverwalter kann nicht reagieren; Verlustbringende Standorte können nicht vom Insolvenzverwalter gekündigt werden
    3. Das Ergebnis damals: Es blieb nur der Verkauf einzelner Vermögenswerte und die Zerschlagung des Rechtsträgers
    4. Was hat sich durch die Insolvenzordnung und die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens geändert?
      Durch die Insolvenzordnung wurden die Sanierungschancen stark verbessert. Die Insolvenzordnung bietet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit verlustbringende Verträge zu kündigen. Der Vermieter hingegen darf Verträge nicht kurzfristig kündigen. Durch die Bildung von Gruppen kann das Abstimmungsverhalten der Gläubiger strategisch genutzt werden. Durch Insolvenzplan hätte Götzen erhalten werden können.
    5. Die besonderen Herausforderungen heute
    • schneller Überblick durch den Insolvenzverwalter
    • schnelle Prüfung der Sanierungschancen und –voraussetzungen
    • Sanierungsfähigkeit
    • Sanierungsbereitschaft der anderen Beteiligten
    • perfekte Kommunikation mit den Gläubigern und anderen Verfahrensbeteiligten
    • Überzeugung der Gläubiger von der Besserstellung durch Insolvenzplan
    • Bewahrung wichtiger Kundenkontakte
    • Erhaltung der Mitarbeiterstrukturen und Halten aller wichtigen Mitarbeiter
    • Kapital zur Fortführung
    • Fachkompetenz und Sanierungserfahrung des Insolvenzverwalters

    II. Insolvenzplan als Chance/Fall Garant Schuh + Mode AG

    1. Insolvenzeinleitung: September 2004
    2. Insolvenzursache: Vorherige Übernahme von Salamander; Unterschätzung der Sanierungsaufwendungen und dadurch eigene Zahlungsunfähigkeit
    3. Probleme: 4000 Fachhändler und 2000 Vertragslieferanten mussten erhalten werden ; zur Fortführung war ein Massekredit in Höhe von 15 Millionen erforderlich
    4. Sanierungsmaßnahmen im Fall der Garant
    • Reduzierung der Tochter- und Beteiligungsfirmen
    • Personalmaßnahmen: es wurden in Absprache mit den Mitarbeitern längere Arbeitszeiten und Wochenendarbeit vereinbart; Verkleinerung des Personalbestandes
    • Ausbau des IT-Bereichs
    • Suche nach Finanzinvestoren
    • Fortsetzung der bisherigen Finanzierung
    • Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung
    • Gebot einer Befriedigungsquote von 38,4 %, davon 14,7 als Barquote und 23,7 % aus der Verwertung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen und Realisierung von Anfechtungsansprüchen
    • Verzicht auf die Restforderungen der Gläubiger
    • Steuerfreier Sanierungsgewinn durch sofortigen Forderungsverzicht

      5. Das Ergebnis
      Der Insolvenzplan wurde 2008 von der Mehrheit der Gläubigergruppen angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt. Mehrere Tausend Arbeitsplätze konnten erhalten werden.

      Für Fragen zum Insolvenzplan stehen wir Ihnen gerne mit einem kompetenten Team zur Verfügung.

      Hermann Kulzer (pkl) Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    03.09.2008 Insolvenzplan als Chance: Waggonbau Niesky baut nach Insolvenzplanbestätigung weiter Güterwagen
    Information Dresden: WBN Waggonbau Niesky GmbH baut nach erfolgreichem Insolvenzplan weiter Güterwagen

    Das traditionsreiche Unternehmen im Bereich Schienenfahrzeugbau, WBN Waggonbau Niesky GmbH, existiert seit 170 Jahren und machte über 35 Millionen Umsatz pro Jahr. Es geriet in die Krise. Es konnte jedoch 2008 durch einen Insolvenzplan saniert und dadurch vor der Abwicklung bewahrt werden. Die Gläubigerversammlung hat dem Insolvenzplan mehrheitlich zugestimmt. Die Geschäftsanteile wurden von einer Gesellschaft übernommen. Die Altgesellschafter sind ausgeschieden. 250 Arbeitsplätze konnte erhalten werden.

    Der Insolvenzplan wurde durch PKL erstellt, vgl. www.pkl.com.

    Pläne, wie im Fall WBN, sind nicht Zufälle oder nicht wiederholbare Einzelfälle. Das Insolvenzplanverfahren nicht nur bei größeren Gesellschaften, sondern auch z.B. bei Ärzten, Architekten, Steuerberatern und anderen Freiberuflern zur Sanierung und Erhaltung der Kammerzulassung.  

    Erfolgreiche Pläne kommen zustande, wenn informierte Schuldner oder Geschäftsführer rechtzeitig die drohende Krise erkennen und rechtzeitig Fachleute einschalten, die das Sanierungswerkzeug "Insolvenzplan" beherrschen.

    Verschiedene Spezialisten (Unternehmensberater, Betriebswirt, Fachanwalt, Steuerberater ua.), müssen zusammenarbeiten. Erforderlich ist perfekte Koordination, Verhandlungstechnik und strategisches Denken.

    Für die Annahme eines Insolvenzplans können verschiedene Abstimmungsgruppen gebildet werden. Es bedarf hinsichtlich jeder gebildeten Gruppe grundsätzlich einer Kopf- und Summenmehrheit, § 244 InsO. In jeder Gruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme und werden daher nicht mitgezählt.
     
    Wir zeigen Ihnen die Einsatzmöglichkeiten, Chancen, Fallstricke, Alternativen und Kosten eines Insolvenzplanverfahrens und beraten Sie gerne ua. in Dresden, Berlin, Leipzig.

    Kontakt: RA Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Berlin, Dresden, Tel. 0351/8110233

    Links und Stichworte:

    http://www.pkl.com
    http://www.insoinfo.de
    http://www.insoinfo.com
    http://www.Fachanwaltsinfo.de
    http://www.insolvenzplan-als-chance.com
    http://www.insolvenzplan.be

    Insolvenzplan, Insolvenzplanersteller, Sanierungsplan, Obstruktionsverbot, Kopfmehrheit, Summenmehrheit, Liquidationsplan, Sanierung, Insolvenz, Eigenverwaltung, Plan, Planersteller, Sanierungsberatung, Insolvenzverwaltung, Insolvenzplan als Chance, Restrukturierung, Insolvenzverfahren, Sanierer, Darstellender Teil, Gestaltender Teil. Abstimmungstermin, Berater, Gruppemmehrheit, Nullplan, Vergleichsrechnung, Vermögensstatus, Eigenverwaltung, Erörterungstermin, Sanierungsauffanggesellschaft, Freiberufler, , Plananlage, Planüberwachung, Planerfüllung, übertragende Sanierung, Planinitiator, Absonderungsberechtigte, Abstimmungsberechtigung, Liquidation, Minderheitenschutz, Planvorlage, Planversagung, Insolvenzplanzustimmung, Liquiditätsplanung, Betriebsfortführung, prepackaged plan, Restschuldbefreiung, Sachwalter, Insolvenzplanauftrag, Sanierungsgewinn  
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    27.10.2005 Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls
    Information  BNot § 50 I Nr. 6, III

    1. Die Vorverlagerung der Feststellung des Vorliegens des Amtserhebungsgrundes des Vermögensverfalls in ein vom Notar zu beantragendes gerichtliches Vorschaltverfahren ist als solches verfassungsrechtlich unbedenklich.

    2. Die Praxis des BGH ( NJW 2004, 2018), bei Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Amtsenthebungen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Amtenthebungsverfahren abzustellen und spätere Veränderungen unberücksichtigt zu lassen, ist im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Amtsträgers ( vorliegend Notar)  verfassungsrechtlich bedenklich.


    Die Berufswahlfreiheit des Notars aus Art. 12 I GG gebietet eine sorgfältige Prüfung, ob auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Vermutung des Vermögensverfalls als widerlegt angesehen werden kann. Ist die Erwarung gerechtfertigt, dass die finanzielle Verhältnisse des Notars in absehbarer Zeit ( hier Insolvenzplan ) wieder geordnet werden können, so liegen die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nicht vor und können durch eine gleichwohl verfügte Amtsenthebung auch nicht herbeigeführt werden.

    BVerfG ( 3. Kammer des Ersten Senats) , Beschl. v. 31.8.2005 - 1 BvR 912/04 in NJW 42/2005 S. 3057 ff.

    Zum Widerruf auch NJW 2004, 2473 ff.
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    20.10.2005 Unzulässige Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren
    Information Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend e.G stellte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan auf, der in der Gläubigerversammlung von der Mehrheit der Gruppen bestätigt wurde.

    Gegen den Plan legten die Schuldnerin sowie 8 Gläubiger der Gruppe der ungesicherten Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Diese begründeten dies damit, dass die in dem Insolvenzplan aufgestellte Zerschlagungsbilanz fehlerhaft sei und die Gläubiger im normalen Insolvenzverfahren eine höhere Quote als im Insolvenzplan geboten erzielen könnten.

    Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen, aber auf die sofortige Beschwerde der 8 Gläubiger den angefochtenen Bestätigungsbeschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Gegen die Zurückverweisung legten zwei andere Gläubiger der Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger Rechtsbeschwerde ein.

    Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Rechtsbeschwerde statthaft und begründet ist und hat die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

    Der BGH wies zur Gruppenbildung darauf hin, dass die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig ist.

    Die Entscheidung befasste sich weiter mit Einzelheiten zur Gruppenbildung und zur Beschwer einzelner Gläubiger, die Rechtsmittel einlegen.


    BGH, Beschluss vom 07.07.2005 = ZIP 2005, 1648
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    12.10.2005 Insolvenzplan auch bei Masseunzulänglichkeit ?
    Information InsO §§ 208, 217 ff

    Bei einem masseunzulänglichen Verfahren kommt ein Insolvenzplan nicht in Betracht.

    LG Dresden, Beschl. v. 15.7.2005 - 5 T 830/02 ( AG Dresden )
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    16.06.2005 Unlautere Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans
    Information Rechtsvorschriften: InsO § 250 Nr. 2, § 226 Abs. 3

    Gericht: BGH, Beschl. v. 3.3.2005 - IX ZB 153/04 ( LG Limburg a.d. Lahn)

    Veröffentlichung der Entscheidung: ZVI 5/2005 S. 276 ff.

    Leitsätze des Gerichts
    :

    1. Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen Insolvenzgläubigern deren Forderugen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt ( im Anschluss an BGHZ 6, 232, 236 ).

    Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann.

    2. Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter, unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausgewiesen wird.

    3. Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.

    4. Die Annahme eines Insolvenzplan kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtkräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann.

    5. Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande gekommen wäre.

    Bemerkung:

    Bei der Gestaltung des Insolvenzplans sind durch den Gesetzgeber viele Möglichkeiten eröffnet worden, kreativ zu sein. Durch die vorliegende Entscheidung werden der Gestaltungsfreiheit Grenzen gesetzt, wenn die Annahme des Insolvenplans unlauter herbeigeführt wird.

    Eine kompetente und strategische Beratung und Betreuung z.B durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht ist in Insolvenzplanverfahren  sinnvoll und notwendig.
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    18.05.2005 Vorabcheck: Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens und Fördermittel
    Information

    Die Sanierung durch Insolvenzplan funktioniert. Dies haben einige große Insolvenzpläne, z.B im Fall Herlitz, gezeigt.
    Aber auch im freiberuflichen und mittelständischen Bereich können durch den rechtzeitig vorbereiteten Insolvenzplan Sanierungen erfolgreich durchgeführt werden. In Sachsen gibt es für Insolvenzplanverfahren in bestimmten Fällen  sogar Fördermittel.

    Wir bieten in den Städten  Augsburg, Berlin, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und München einen Vorabcheck
    - ob  eine Sanierung überhaupt möglich ist
    - ob es KO-Kriterien für einen Insolvenzplan gibt
    - ob ein Insolvenzplan das geeignete Sanierungsinstrument ist. 

    Dazu verwenden wir die Softeware "ipisoft", die von der Firma Logos Consult und der SAB speziell hierfür entwickelt wurde. 

    Im Einzelnen:

    1. Wer fördert ?

    Die Sächsische Aufbaubank-Förderbank-(SAB) startete gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) und ihren Kooperationspartnern, den Sächsischen Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, der RKW Sachsen GmbH und der Stiftung Innovation und Arbeit das Förderprogramm "Krisenbewältigung und Neustart". Das bundesweit bisher einmalige Programm hat die Konsolidierung und Sanierung von Unternehmen im Wege eines Insolvenzplanverfahrens zum Ziel, einem gerichtlich beaufsichtigten Verfahren, das geeignet ist, innerhalb der Insolvenz einen Interessenausgleich zwischen Unternehmern, Arbeitnehmern und Gläubigern zu schaffen, um somit die Betriebsfortführung zu ermöglichen.

    2. Wer wird gefördert ?

    Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) der gewerblichen Wirtschaft, des Handels, des Handwerks und des Dienstleistungssektors und Angehörige der freien Berufe. Voraussetzung ist, dass sie ihren Sitz oder die Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben. Ferner muss eine Insolvenz drohen und eine Sanierungsfähigkeit und gute Aussichten auf eine Betriebsfortführung bestehen.

    3. Warum wird gefördert ?

    Ziele des Gesamtprojektes
    sind die Verbesserung der Informationslage zum Thema Unternehmensinsolvenz/Insolvenzplanverfahren, die Prüfung der Unternehmen auf Konsolidierungs- und Sanierungsfähigkeit, sowie die organisatorische und finanzielle Unterstützung bei der Erstellung von Insolvenzplänen. Begleitend dazu wurde vom SMWA und der SAB das Förderprogramm "Krisenbewältigung und Neustart" aufgelegt.
     
    Ziel beim Insolvenzplanverfahren ist es, dass die äußere Hülle in Form der Gesellschaft als Träger fortbestehen bleibt. Darin unterscheidet sich das Planverfahren von der Zerschlagung oder der übertragenden Sanierung. 

    Bekannte Fälle bei großen Unternehmen haben das Insolvenzplanverfahren bereits erfolgreich praktiziert z.B. Babcock Borsig oder Herlitz.


    4. Was wird gefördert ?

    Im Rahmen des Programmes bestehen folgende Fördermöglichkeiten:

    a) vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens:
    anteilige Übernahme der Kosten zur Erstellung eines Insolvenzplanes

    b) im laufenden Insolvenzplanverfahren:
     Sicherung der Liquidität mit kurzfristigen Massedarlehen

    c)
    nach Abschluss des Insolvenzplanverfahrens: 
    Bereitstellung von mittelfristigen Darlehen für Betriebsmittel und Investitionen in der Neustartphase.


    5. Wie hoch wird gefördert ?

    a) nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Erstellung eines Insolvenzplanes

    b) Massedarlehn bis (derzeit) 100.000 Euro.
    Laufzeit: 6 -12 Monate.
    Zinsatz: marktüblich

    c) Neustartfinanzierung bis derzeit 100.000 Euro.
    Laufzeit: bis zu 4 Jahre
    Zinssatz und Besicherung: marktüblich.


    Es stehen vom Freistaat Sachsen angabegemäß folgende Beträge zur Verfügung:

    2005    2,2 Millionen Euro
    2006    5,8 Millionen Euro
    2007    8,8 Millionen Euro.


    6. Wie wird gefördert ?

    Betroffene Unternehmen wenden sich an die SAB oder an einen der Kooperationspartner, um sich beraten und ihre Aussichten auf eine erfolgreiche Betriebsfortführung prüfen zu lassen. Anschließend übernimmt die SAB die weitere Begleitung des Unternehmens. 


    7. Was bieten wir ?

    a) Vorabcheck

    Wir bieten ihnen den Vorabcheck zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit von Unternehmen durch Insolvenzplan unter Anwendung der Software ipisoft.

    Wir benötigen 2 Tage zur Prüfung, ob eine Sanierung mittels Insolvenzplanerstellung möglich ist oder ob es bestimmte KO- Kriterien gibt. Wir setzten voraus, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Informationen parat haben und uns für zwei Tage eine sachkundige Auskunftsperson zur Verfügung stellen.
     
    Die Vertraulichkeit der Angaben wird zugesichert und ergibt sich auch aus dem Mandatsverhältnis mit der entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtung des Beraters.
     
    Ob ein Insolvenzplan gefördert wird, entscheidet nach Vorlage aller Daten dann die SAB.

    b) Insolvenzplanerstellung

    Wir können mit unseren eigenen Fachleuten für Freiberufler ( Architekten, Ärzte, Steuerberater ua. ) und kleinere mittelständische Unternehmen Insolvenzpläne erstellen. Hier bestehen bereits einschlägige Erfahrungen. 

    Bei größeren Firmen arbeiten wir, je nach Branche, mit anderen Expertenteams zusammen.


    Wir erläutern ihnen die Kosten, Chancen und Risiken eines Insolvenzplanverfahrens gerne in einem persönlichen Gespräch in Augsburg, Berlin, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig oder München. 


    8. Weitere Infos

    Weitere Informationen zum Insolvenzplan erhalten Sie auf unserer homepage: www.insolvenzplan-als-chance.de

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    20.07.2004 Vermutung des Vermögensverfalls eines Notars bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Information BNotO § 50 I Nr. 6

    Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, dass die Gläubigerversammlung die " vorläufige Fortführung des Notariats " beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.

    Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch des Amtsenthebung engetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsehthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist.

    BGH, Beschl. v. 22.3.2004- NotZ 23/03 ( OLG Dresden)
    (Fortführung von BGHZ 149, 2300=NJW 2002,1349)
    NJW 28/2004 S. 2018 ff.


    Wir sind auf die Erstellung von Insolvenzplänen spezialisiert und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.

    Thema :
    Vermögensverfall, Insolvenz, Ausschluß aus der Kammer wegen Vermögensverfalls, Auschluß aus der Kammer wegen Unzuverlässigkeit ?, Ausschluß aus der Kammer wegen Insolvenz, Zuverlässigkeit des Notars bei Schulden ?, Sanierung des Notars durch Insolvenzplan, Insolvenzplan als Chance für insolvente Notare
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    25.06.2004 Insolvenzplan für Selbständige
    Information In der letzten Zeit mehren sich auch Insolvenzen von selbständigen Rechtsanwälten, Architekten und Steuerberatern.

    Muß die Kanzlei  oder das Büro abgewickelt werden ?

    Eine Alternative stellt der Insolvenplan dar.   Ansehen
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    14.01.2004 Zustimmung des Finanzamtes zum Insolvenzplan
    Information Das OFD Cottbus hat in einer Kurzinformation vom 16.12.2003 den Finanzämtern des Landes Brandenburg eine Handlungsanleitung für Insolvenzplanverfahren gegeben.

    Das Finanzamt hat zwar darauf hinzuwirken, dass Steuerabzugsbeträge sowie Haftungsansprüche nicht beeinträchtigt werden.
    Dies bedeute aber nicht, dass die Zustimmung des Finanzamtes bei Insolvenzplanverfahren immer zu versagen ist.
    Vielmehr sei eine Prüfung  der Ermessensentscheidung erforderlich unter  Berücksichtigung der Zielsetzung der Insolvenzordnung, vgl. ZinsO 1/ 2004 S.III
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    21.10.2003 Unzulässigkeit eines Insolvenzplans für natürliche Personen
    Information Ein Insolvenzplan ist unzulässig, wenn er im Regelverfahren einer natürlichen Person ohne laufenden sanierungsfähigen Geschäftsbetrieb vom Verwalter vorgelegt wird, um durch eine Einmalzahlung eine vorzeitige Restschuldbefreiung ohne Wohlverhaltensperiode zu erreichen LG München I, Beschl. v. 05.09.2003-14 T 15659/03 (nicht rechtskräftig) in ZVI 9/2003 S.473.

    Kontaktpersonen in unserer Kanzlei für Schuldenbereinigungs- und Insolvenzpläne sind RAín Schober und RA Kulzer.
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    Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    22.08.2003 Insolvenzplan / Allgemeines
    Information

    Der Insolvenzplan dient dazu, die Insolvenz mit Zustimmung der Gläugiber abweichend von den zwingenden Vorschriften der Insolvenzordnung abwickeln zu können, § 217 InsO. Das bringt mehr Flexibilität in das Verfahren. Vor allem zusammen mit dem Eröffnungsgrund "drohende Zahlungsunfähigkeit " gibt es durch den Insolvenzplan gute Möglichkeiten für eine Sanierung eines Unternehmens.

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    20.08.2003 Insolvenzplan
    Information Der Insolvenzplan dient dazu, die Insolvenz mit Zustimmung der Gläubiger abweichend von den zwingenden Vorschriften der Insolvenzordnung abwickeln zu können, § 217 InsO. Das bringt mehr Flexibilität in das Verfahren. Vor allem zusammen mit dem Eröffnungsgrund " drohende Zahlungsunfähigkeit " gibt es gute Möglichkeiten für eine Sanierung eines Unternehmens.
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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