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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzverschleppung
Nicht rechtzeitig- also innerhalb der Anmeldefrist - die Insolvenz zu beantragen, wird Insolvenzverschleppung genannt.

Die Anmeldefrist beträgt höchstens drei Wochen. 

Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer es als Geschäftsführer oder Liquidator unterläßt, bei Zahlungsun-fähigkeit oder Überschuldung das Insolvenzverfahren zu beantragen; beim fahrlässigen Handeln beträgt die Freiheitsstrafe höchstens ein Jahr.

Der Insolvenzantrag muss den formellen Voraussetzungen entsprechen, vgl. z.B.  § 13 S. 3 und 6 InsO.

Tauglicher Täter ist sowohl der (eingetragene) Geschäftsführer, als auch der faktische Geschäftsführer.

Auch im Rahmen eines Liquidationsverfahrens hat der bestellte Liquidator die Insolvenzantragspflicht zu beachten und im Falle von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu beantragen.
 
Verstreicht die 3-Wochen-Frist, ohne dass Insolvenzantrag gestellt oder die Gesellschaft wieder saniert wurde, macht sich der Geschäftsführer strafbar.

Neben der strafrechtlichen Sanktion kommt auch eine zivilrechtliche Haftung in Betracht. Handlungsverpflichtet ist bei der AG und der GmbH & CoKG der Vorstand bzw der Geschäftsführer. 

Die Insolvenzverschleppung ist heute in § 15a InsO geregelt.

Diese zentrale Regelung löste die Regelungen aus den einzelnen Gesellschaftsrechtsgebieten (§ 130a HGB a.F., § 130b HGB a.F., § 82 GmbHG a.F.) ab. § 15 a ist rechtsformübergreifend, gilt also für die OHG genauso wie für die KG und die GmbH.

Besteht die Strafbarkeit auch wenn die Sanierung später gelingt?

Die Tatbestände der Insolvenzverschleppung sind auch dann erfüllt, wenn die Sanierung nach Überschreiten der dreiwöchigen Frist schließlich doch gelingen sollte. Strafgrund der Insolvenzverschleppung ist eine abstrakte Gefährung von Gläubigerinteressen, vgl. Häcker in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2011 § 96, Rdrn.20.

13.12.2011 Insolvenzverschleppung: 66 % der Geschäftsführer melden zu spät an. 10 Tipps zur Strafbarkeit und Verteidigung
Information

Insolvenzverschleppung:  Beschuldigter, Vorladung, Schweigen, Strafhöhe, Einstellung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum, Freiheitsstrafe, Strafverteidiger, Ausschlussgrund als Geschäftsführer

10 Tipps und Hinweise

66 % aller Geschäftsführer, die für ihre Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen mussten, leiteten -laut einer Studie- verspätet das Insolvenzverfahren ein, vgl. Link.
Insolvenzverschleppung ist bei jedem Insolvenzverfahren- gleich ob es eröffnet oder manges  Massel abgewiesen wird, Prüfungsgegenstand der Staatsanwaltsschaft. Der am häufigsten- und leider sehr oft - ermittelte Straftatbestand ist die Insolvenzverschleppung.

1. Was ist eine Insolvenzverschleppung und was ist Zweck der Strafvorschrift?

Eine Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung genannt) nach § 15a der Insolvenzordnung liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO gegeben ist.
In diesem Fall ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft verpflichtet, binnen einer Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er diese Frist, begeht er eine Insolvenzverschleppung.

Der Zweck der Vorschrift wird in RegE MoMiG zu § 15a (1) begründet:

Anlässlich der Reform des GmbH-Rechts ist es geboten, auf den Sinn und Zweck der Insolvenzantragspflicht abzustellen. Dieser ist ein insolvenzrechtlicher. Bezweckt wird durch die Antragspflicht die rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens und damit der Schutz der Altgläubiger vor weiterer Verringerung der Haftungsmasse als auch der Neugläubiger vor Vertragsabschluss mit notleidenden Gesellschaften. Dieser Regelungszweck ist von jeher Anliegen des Insolvenzrechts. Die Gesellschaftsgläubiger sollen letztlich davor geschützt werden, dass das Gesellschaftsvermögen weggegeben und die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse so geschmälert wird. Zudem besteht eine enge Verbindung zwischen dem Insolvenzantragsrecht, welches bereits in der Insolvenzordnung geregelt ist, und der Insolvenzantragspflicht.

2. Abgrenzung: Beschuldigter ./. Angeklagter

Verdächtiger erlangt die Stellung eines Beschuldigten, wenn die Polizei oder Staatsanwaltsschaft Maßnahmen mit dem erkennbaren Ziel ergreift, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen. In Abgrenzung zum Beschuldigten haben die Begriffe "Angeschuldigter" und "Angeklagter" folgende Bedeutung:
Im Sinne des §157 StPO ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. Zeuge ist, wer als Beweisperson in einem- nicht gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren Auskunft über persönliche Wahrnehmungen gibt.

3. Grundsatz des fairen Verfahrens und Vernehmungsgrundsätze

In der Strafprozessordnung gilt der Grundsatz eines fairen Verfahrens.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäß §160 Abs. 2 StPO grundsätzlich verpflichtet auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Es gibt kritsche Stimmen, die behaupten, dass Ermittungen manchmal einseitig auf belastende Umstände konzentrieren.
Aus Vorsichtsgründen sollte sich der Beschuldigte frühzeitig um anwaltlichen Rat und Begleitung kümmern, damit auch entlastende Umstände ermittelt und berücksichtigt werden und keine Fehler im Ermittlungsverfahren passieren.

Im Falle einer Vernehmung gelten folgende Grundsätze:

  • Aufklärung über den Gegenstand der Vernehmung §§ 52, 55 StPO
  • Belehrung über etwaige Zeugnis- und und Auskunftsverweigerungsrechte

    4. Erweiterte Ermittlungen und Verhalten im Ermittlungsverfahren

    Äußerungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren können gegen ihn verwendet werden. 
    Sobald ein Verdächtigter als Beschuldigter angesehen und belehrt wird, hat der das Recht auf eine jederzeitige Verteidigerkonsultation, § 137 StPO.
    Ob, wann und was zur Verteidigung ausgeführt wird, ist genau abzuwägen und Teil der Verteidigungsstrategie. Im Insolvenzstrafrecht hat sich in der Praxis vielfach bewährt, dass der Beschuldigte nicht allein Fragen bei der polizeilichen Vernehmung beantwortet, sondern eine Vertretungsanzeige durch den Verteidiger erfolgt, die Ermittlungsakte eingesehen wird und dann eine ausführliche Stellungnahme durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgt. In vielen Fällen werden so Ermittlungsverfahren eingestellt oder es wird nur ein Teil der vorher im Raum stehenden Straftaten angeklagt oder im vereinfachten Strafbefehlsverfahren geklärt.

    Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten- anders bei einer richterlichen Ladung oder Ladung durch die Staatsanwaltschaft , § 163 a Abs.3 StPO.
    Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Beschuldigten ohne anwaltlichen Rat zur polizeilichen Vernehmung kamen und sich selbst durch widersprüchliche Auskünfte in (unnötige) Schwierigkeiten gebracht haben. Zum Beispiel verteidigen sich manche Geschäftsführer gegen den Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge verbotenermaßen zu spät ausgeglichen zu haben mit dem Argument: "ich konnte die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen, weil der Kontokorrent ausgeschöpft war".
    Mit dieser Verteidigung räumt der Geschäftsführer jedoch ein, dass die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war. So wird aus einer "einfachen" Veruntreuung der Soialversicherungsbeiträge eine (höher bestrafte) Insolvenzverschleppung.
    Manche Geschäftsführer kennen dann auch nicht die Fristen zur Aufstellung der Bilanzen und teilen bei der polizeilichen Ermittlung auf Frage mit, die Bilanz sei verzögert erstellt worden.
    Mit dieser Auskunft wird mit  wenigen Sätze aus dem Vorwurf des nicht pünktlichen Zahlens der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Bankrott. Denn der Bankrotttatbestand kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Geschäftsführer keinen Überblick über seine Zahlen hatte und dadurch das rechtzeitige Anmelden der Insolvenz verkannt hat. Das verspätete Erstellen der Bilanz kann den Bankrottvorwurf erfüllen.
    Beim Bankrottvorwurf könnte schon eine Freiheitsstrafe im Raum stehen.

    Ich empfehle- ohne anwaltlichen Beistand und ohne Kenntnis der Aktenlage- keine Aussagen zu tätigen. Aus einem Schweigen oder der Tatsache, dass man einen Rechtsanwalt einsetzt, dürfen keinerlei Schlüsse zum Nachteil des Beschuldigten oder Angeklagten gezogen werden (BGHSt 20, 281).

    5. Einstellung

    a) Mangelnder Tatverdacht

    Die Staatsanwaltsschaft kann das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 Abs.2 StPO einstellen. Dagegen kann sich der Verletzte mit dem sogenannten Klageerzwingungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Einstellung zur Wehr setzen.

    b) Einstellung wegen Geringfügigkeit

    Bei hinreichenden Tatverdacht muss es aber nicht zwangsläufig zu einer Klageerhebung kommen.
    Von der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, § 153 Abs.1 S.1 StPO.
    Die Schuld ist gering, wenn sie im Vergleich mit ähnlichen Vergehen nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt, vgl Müller-gugenberger Bieneck Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2011 S.257.

    c) Einstellung gegen Auflagen

    Soweit ein Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist, ist eine Einstellung der Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 153 a Abs.1 StPO möglich, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, vgl Müller-Gugenberger b.b. S.258.

    6. Durchführung der Hauptverhandlung

    Wenn die Bemühungen und die Stellungnahme des Verteidigers nicht zu einer (vollständigen) Einstellung gemäß §§ 153 a bis d, 170, 205 StPO führen oder ein Strafbefehl folgt, ist die weitere Strategie gründlich abzuwägen.
    Die Hauptverhandlung bedeutet "Öffentlichkeit" und bedeutet oft ein langwieriges Verfahren, Kosten für die Verteidigung und möglicherweise Aufklärung von Details, die unangenehm sind. In der Hauptverhandlung kann andererseits ein Freispruch erzielt werden.
    Chancen eines Freispruchs, Folgen der Verurteilung, Kosten der Verteidigung müssen abgewogen werden. 
    Wenn ein Strafbefehlt ergangen ist, wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung, sind die negativen Folgen eines solchen Urteils übersichtlich.
    Andererseits kann schon ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung z.B. mit 90 Tagessätzen zu fatalen Nebenfolgen führen und die Möglichkeiten ausschließen, weiterhin Geschäftsführer zu sein. Ferner kann es zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nachsichziehen.
    Die realistische Abwägung der Chancen ist eine der Hauptaufgaben der Verteidigung.

    In der Hauptverhandlung gibt es die Möglichkeit einer sogenannten Verteidigererklärung für den Angeklagten, in der dier Verteidiger (schriftlich) Ausführungen macht, wenn der Angeklagte diese Erklärung als eigene Einlassung verstanden wissen will und dieses auch gegenüber dem Gericht so bestätigt ( BGH NStZ 90, 447).
    Natürlich kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch selbst erklären und auf die Fragen des Strafrichters, des Staatsanwalts und seines Verteidigers antworten. In bestimmten Fällen hat eine Einlassung positive Auswirkungen- in anderen weniger.
    Der Strafverteidiger kann in jeder Lage des Verfahrens eine Verteidigungsschrift abgeben gemäß § 137 Abs.1 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO.

    7. Vorsatz, Kennenmüssen, Irrtum und Fahrlässigkeit

    Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dies trifft bei der Insolvenzverschleppung zu.

    Vorsatz bedeutet nach einer Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung.

    Fahrlässigkeit  bedeutet, dass objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen wird und dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung zur Folge hat, die der Täter nach seinem subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.

    Für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung beginnt die Dreiwochenfrist erst mit Kenntnis des Täters von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Insolvenzreife liegt zwar mit dem objektiven Eintritt dieser Umstände vor, dennoch ist für die zivil- und strafrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung die Kenntnis des Täters erforderlich

    Die Insolvenzanntragspflicht stellt - in der Gesetzesbegründung zu § 15a InsO -  auf die „Kenntnis” der relevanten Umstände ab. Nur positive Kenntnis ist nach der Begründung von Bedeutung. Ein Kennenmüssen genügt nicht. Das „bewusste Verschließen vor der Kenntnis” indes ist der Kenntnis gleichzustellen.

    Bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung kommt es hingegen für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der fahrlässigen Unkenntnis an.

    Wer bei der Begegung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, unterliegt einem Irrtum über Tatumstände und handelt nicht vorsätzlich, § 16 StGB.

    Einfach ausgedrückt: Keine vorsätzliche Insolvenzverschleppung bei Unkenntnis oder Fehleinschätzung.

    Die Ziehung von rechtlichen Schlüssen aus einem Sachverhalt erfordert teilweise erhebliche Rechtskenntnissse.

    Die Strafbarkeit (nur)wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt, § 16 Abs.1 S.2 StGB.

    Die Abrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit ist besonders schwer:
    Die Faustformel der Abgrenzung lautet:
    Bei der bewußten Fahrlässigkeit denkt der Täter: "es wird schon gutgehen"
    beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) denkt der Täter: "Na wenn schon!"

    8. Strafhöhe, Ausschlussgrund als Geschäftsführer und Erfolgschancen


    Der bewirkte Schaden  und die Dauer der Verschleppung sind maßgeblich für die Strafhöhe.
    Bei einem großen Schaden droht Freiheitsstrafe.

    In § 15a InsO ist zur Strafhöhe folgendes geregelt:

    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1  einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
    (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


    Neben einer Strafe tritt bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverscheppung auch die Wirkung, dass man nicht mehr Geschäftsführer sein darf. Ausschlussgründe für die Geschäftsführertätigkeit (Inhabilität) sind folgende:
    • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
    • falsche Angaben gegenüber dem Registergericht (82 GmbHG bzw. § 399 AktG)
    • unrichtige Darstellung (§ 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG)
    • Betrug (§ 263 StGB)
    • Computerbetrug (§ 263a StGB)
    • Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
    • Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
    • Kreditbetrug (§ 265b StGB)
    • Untreue (§ 266 StGB)
    • Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB)

    Diese Ausschlussgründe bestehen neben den "klassischen Ausschlussgründen" geregelt in  §§ 283 bis 283d StGB. Das sperrende Mindestmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr greift nur für die in §6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG angeführten Delikte (§§ 263 ff. StGB)

    Erfolgschancen?

    Die Ermittlungsbehörden müssen bei Insolvenzstraftaten teils umfangreiche Ermittlungen und Beweise erheben. Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht in streitigen Fällen regelmäßig eine Bereitschaft, sich mit der Verteidigung im Rahmen eines Rechtsgesprächs zu verständigen.

    Da bei Insolvenzfällen meistens wegen mehrerer verschiedener Straftatbestände parallel ermittelt wird (z.B. Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen, unordentlicher Buchführung, verspäteter Bilanzerstellung, Bankrotthandlungen) ist es häufiges Ziel der Verteidigung, hinsichtlich einer oder mehrerer Tatkomplexe eine Verfahrenseinstellung bzw. einen Freispruch zu erreichen. Bei einer unvermeidlichen Verurteilung wegen der restlichen Taten ist es das Ziel, eine moderate Geldstrafe zu erzielen. Bei Zweifeln ist ein Freispruch oder eine Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung das Verteidigungsziel. Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung besteht kein Ausschlussgrund als Geschäftsführer.

    9. Ihre Insolvenzstrafverteidiger

    Ich habe zahlreiche erfolgreiche Referenzen als Insolvenzstrafverteidiger.
    Bei Insolvenzstrafsachen sind Spezialkenntnisse erforderlich:
    • Besonders gute Kenntnisse des Insolvenzrechts
    • Detaillierte Kenntnisse der Abläufe in Insolvenzverfahren
    • Informationsbeschaffung von verteidigungsrelevanten Daten aus dem Insolvenzverfahren
    • gute Kenntnisse von betriebswirtschaftlichen Sachverhalten
    • Fähigkeit Unternehmensbilanzen und wirtschaftliche Geschäftsvorfälle im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie zu verstehen.
    • Verhandlungsgeschick und Blick für realisierbare Ergebnisse
    • Erfahrungen in Insolvenzstrafsachen

    Bei komplexen Verfahren oder bei Berufungs- und Revisionsangelegenheiten arbeite ich mit RA Kai Westen, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin, zusammen. Gerne unterstützen wir auch andere Verteidiger bei insolvenzrechtlichen und prozessualen Sonderfragen.

    10. Ein wichtiger Hinweis zuletzt

    Die Dreiwochenfrist zur Insolvenzanmeldung bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes wird irrtümlicherweise von den meisten so aufgefasst, als man habe immer drei Wochen Zeit.

    Richtig ist jedoch:

    ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist der Insolvenzantrag zu stellen.

    Nur wer Sanierungschancen hat und bei Insolvenzreife versucht, sie zu realisieren, kann sich damit maximal drei Wochen Zeit lassen. Ohne Sanierungschance gilt:

    Der Insolvenzantrag muss sofort gestellt werden.

    RA Hermann Kulzer
    Fachanwalt für Insolvenzrecht
    Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
    Master of business and administration
    Wirtschaftsstrafverteidiger
    Dresden, Berlin, München

    0351 8110233
    kulzer@pkl.com


    Kooperationspartner:
    RA Kai Westen Fachanwalt für Strafrecht, Berlin
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer Strafverteidiger bei Insolvenzstraftaten, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    02.03.2009 Sparkassenchef und Pooth stürzen über Geschenke
    Information

    F. Pooth und Vorstand der Düsseldorfer Sparkasse stürzen über Geschenke

     

    Herr Franjo Pooth wurde am 02.03.2009 vom Amtsgericht Düsseldorf zu 100.000 Euro Geldstrafe und einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt.  Er ist nach dem Urteil (noch nicht rechtskräftig) schuldig der Bestechung, Untreue und Insolvenzverschleppung. Die Staatsanwaltschaft warf Herrn Pooth vor, den Vorstand der Stadtsparkasse Düsseldorf mit teueren Geschenken bestochen zu haben.

    Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte Ermittlungen gegen den Ehemann von Verona Pooth (vormals Feldbusch), Franjo Pooth, wegen des Verdachts der Bestechung und Insolvenzverschleppung eingeleitet. Pooth stand im Verdacht, Mitarbeiter des Geldhauses bestochen zu haben, um an Kredite für seine inzwischen insolvente Firma Maxfield zu kommen. Der Düsseldorfer Sparkassenchef Heinz-Martin Humme und Vorstandsmitglied Karl-Heinz Stegemann mussten im Februar 2008 ihre Büros räumen. Grund ist, dass sich der Sparkassenchef für den Millionenkredit angeblich beschenken ließ. Kritisch wurde es für den Vorstand als dubiose Spesenrechungen aufgetaucht sind. Die Stadtsparkasse Düsseldorf hat ihren Chef unter dem Vorwurf der Untreue des Amtes enthoben. Herr Stegemann wurde fristlos gekündigt. Herr Humme wurde beurlaubt. Der Hauptausschuss der Stadtsparkasse hatte Herrn Humme bereits von seinen Dienstpflichten entbunden. Herr Humme selbst hatte mitteilen lassen, dass er an der Vergabe eines strittigen, auf 1,4 Millionen Euro erhöhten Kredits nicht beteiligt gewesen sei. Außerdem habe er keine Geschenke angenommen, sondern Franjo Pooth lediglich einen gebrauchten Fernseher abkaufen wollen. Andere sagen aus, das Gerät sei orginalverpackt angeliefert worden. Der Verwaltungsrat soll Humme vergeblich davor gewarnt haben, Pooth Geld in dieser Höhe zu leihen. 14 Millionen Euro habe das Unternehmen, das mit MP3-Spieler und Handys handelte, Schulden. Allein 9,2 Millionen Euro sollen von der Sparkasse sein. Nach Medienberichten steht auch der Vorwurf im Raum, die beiden Banker hätten sich bestechen lassen. Der Kredit sei nur bewilligt worden, weil die persönlichen Kontakte zwischen dem Sparkassen-Chef und dem Promi-Ehepaar Pooth eng gewesen seien. Sieben Mitarbeiter des Kreditinstituts seien zur Hochzeit von Verona und Franjo Pooth nach Wien gereist, sagte der Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin in einer Pressekonferenz.

    Das Düsseldorfer Landgericht hatte am 28 Oktober 2008 entschieden, dass Franjo Pooth persönlich der Commerzbank  in Höhe von 1,8 Millionen Euro für einen Millionenkredit an sein ínsolventes Unternehmen haften muss. Die Berufung des Herrn Pooth war nicht erfolgreich.

     

    Wir stehen zu Fragen zur Insolvenzverschleppung, Insolvenzanfechtung, Geschäftsführerhaftung etc. gerne zur Verfügung.

    Kontakt: Hermann Kulzer

    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Kulzer@pkl.com

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    25.03.2006 Ungesicherter Geldtransfer in Unternehmensgruppe - Kinowelt
    Information Das Landgericht München I hat den Angeklagten, Dr. Michael Kölmel, rechtskräftig wegen Untreue und Insolvenzverschleppung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.

    Von weiteren Tatvorwürfen der Untreue, des Betruges und des Bankrottes hat es ihn freigesprochen.


    Zum Sachverhalt:

    Der Angeklagte war Gründungsaktionär und späteres Vorstandsmitglied der Kinowelt Medien AG, deren Kerngeschäft der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen bildete. Zugleich war er Gründer und Geschäftsführer der Sportwelt Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsziel es war, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsvereinen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes mit Krediten zu fördern und im Gegenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten zu erzielen. Der Aufsichtsrat der Kinowelt Medien AG stimmte im Januar 2000 dem Kauf der Sportwelt Beteiligungs GmbH zu; die förmliche Übernahme wurde jedoch verschoben. Im Frühjahr 2001 geriet die Kinowelt Medien AG nach dem Börsencrash am Neuen Markt in finanzielle Schwierigkeiten. Obwohl im August 2001 Sanierungsbemühungen endgültig scheiterten, überwies der Angeklagte zwischen September und November 2001 von einem Konto der Kinowelt Medien AG drei Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. einer Million DM an die Sportwelt Beteiligungs GmbH. In einem weiteren Fall überwies der Angeklagte im Juni 2001 nach dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung ca. zweieinhalb Millionen DM von einer Tochtergesellschaft der Kinowelt Medien AG auf sein Privatkonto. Im Zusammenhang mit weiteren von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen der Kinowelt Medien AG an die Sportwelt Beteiligungs GmbH und mit der Beteiligung der Kinowelt Medien AG an Multiplex-Kino-Ketten hat das Landgericht ein pflichtwidriges Verhalten verneint.

    Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung und erstrebt eine Aufhebung des Urteiles, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.

    Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen und das landgerichtliche Urteil damit vollumfänglich bestätigt.

    Er betont, dass dem Angeklagten bei der Leitung der Kinowelt Medien AG ein weiter unternehmerischer Handlungsspielraum zugestanden habe, der auch Zuwendungen an die Sportwelt Beteiligungs GmbH im Hinblick auf deren beabsichtigte Übernahme einschloss. Weitere Zahlungen seien aber nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, nachdem die Kinowelt Medien AG in eine derartige Krise geraten war, dass Zukäufe weiterer Unternehmen ersichtlich ausschieden. Rechtsfehlerfrei sei auch die Bewertung des Landgerichts, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Eigenüberweisung im Juni 2001 gefehlt habe. Demgegenüber seien weitere Zahlungen aus dem Vermögen der Kinowelt Medien AG dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da der Angeklagte damit der Kinowelt Medien AG Vorteile verschafft habe; die Freisprüche des Landgerichts seien insoweit nicht zu beanstanden.

    Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

    BGH, Urt. v. 22.11.2005 - 1 StR 571/04 (LG München I – Entscheidung vom 22. Juli 2004 – 1 KLs 316 Js 46261/02 ); NJW 2006 S. 453 ff.

     

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    25.09.2005 Insolvenzverschleppung und Bankrott: was muß Gericht prüfen ?
    Information GmbHG §§ 64 Abs.1, 71 Abs.4, 84 Abs.1 Nr. 2 InsO; § 17 Abs.2

    1. Gemäß §§ 84 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. 64 Abs.1, 71 Abs. 4 GmbHG macht sich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig, wer es als Geschäftsführer unterlässt, bis spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

    2. Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO im strafrechtlichen Urteil bedarf es grundsätzlich einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mitel.

    3. Im Einzelfall kann auch die Mitteilung wirtschaftkriminalistischer Beweisanzeichen ( fruchtlosen Pfändungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) genügen, sofern diese den sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben ( BGH NStZ 2003,546,547).

    4. Allgemein gehaltene und formelhafte Erwägungen des Gerichts sind nicht ausreichend.

    5. Die unterlassene oder verspätete Bilanzierung ist nur dann strafbar, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz spätestens zu erstellen war ( § 264 Abs. 1 S. 3 HGB ), Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bestand.

    6. Die Strafbarkeit wegen unterlassener Bilanzierung ( § 283 Abs.1Nr. 7b oder § 283b Abs. 1 Nr.3b StGB ) setzt voraus, dass der Täter die Bilanz entweder selbst hätte aufstellen können oder zumindest finanziell in der Lage gewesen wäre, die hierfür erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben (BGH NStZ03,546,548). Hier muss das Gericht konkrete Feststellungen treffen.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.5.2005 - II - 2 Ss 32/05-18/05 III InVo 9/2005 S. 354 ff.

    Zum Sachverhalt:

    Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Firma, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Geschäftsführer entschloss sich, einen Räumungsverkauf in seinen Geschäftsräumen durchzuführen. Im Anschluss daran, wollte es entscheiden, ob der Geschäftsbetrieb eingestellt oder eine Forführung unter anderer Firmierung erfolgt.
    Einige Tage nach dem Räumungsverkauf wurde durch einen Brand der gesamte noch verbliebene Warenbestand zerstört. Nach Einholung eines anwaltlichen Rates beschloss die Gesellschaft, die Gesellschaft zu liquidieren und bestellte den Angeklagten zum Liquidator. Dieser wurde kurze Zeit später im Handelsregister als Liquidator eingetragen. Einige Monate später überwies die Versicherung ca 100.000 DM auf das Konto der Gesellschaft, wovon das kontoführende Bankinstitut einen erheblichen Betrag zum Ausgleich ihrer Forderungen gegen die GmbH im Wege des Kontokorrents verrechnete.
    Trotz der Versicherungsleistung war die Gesellschaft nicht in der Lage, fällige Verbindlichkeiten  z.B ausstehende Mieten und Rechnungen von Warenlieferanten zu erfüllen. Mittel für eine Klage gegen die Versicherung, um höhere Ansprüche durchzusetzen, bestanden nicht.

    Der Liquidator stellte keinen Insolvenzantrag und veranlasste auch nicht die Erstellung der Jahresbilanz. 

    Zwei Jahre später erfolgte dann ein Insolvenzantrag einer Krankenkasse, der nach einer Teilzahlung von 50 % zurückgenommen wurde. Ein weiterer Fremdantrag - ein Jahr später- veranlasste dann den Liquidator selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.

    Der Liquidator wurde in der Folge wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen vorsätzlichen Bankrotts verurteilt.

    Dagegen hat er erfolgreich Rechtsmittel eingelegt.Die Angelegenheit wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.







    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    20.06.2003 Verspätete Insolvenzantragsstellung/Schadensersatz des Geschäftsführers
    Information Wer einen Geschäftsführer wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung
    in Regress nimmt, muß den Insolvenzgrund beweisen.
    Der Geschäftsführer muß dann den Nachweis führen, daß gleichwohl die Fortbestehensprognose gerechtfertigt ist ( OLG Koblenz ).
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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