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| Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) |
Das Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Das AGG soll verhindern, dass jemand auf Grund seiner Rasse, ethnischen Herkunft, wegen seines Geschlechts, seiner Religion, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität anders behandelt wird als andere. Das Gesetz gilt nicht nur für die Beschäftigten (Auszubildende, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen) selbst, sondern auch für Stellenbewerber und ausgeschiedene Arbeitnehmer.
Negativbeispiel: Fur unser junges Team suchen wir einen neuen Kollegen.
Die Stelle muss also geschlechtsneutral, altersneutral und unabhängig von der Herkunft ausgeschrieben werden. ansonsten könnte ein Verstoß gegen das AGG vorliegen.
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Gleichbehandlungsgesetz, hat der Bachteiligte erstmal ein Beschwerderecht. Zusätzlich können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeber haftet für die in seinem Betrieb Beschäftigten. Auch diese dürfen andere nicht ungleich behandeln. Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen treffen. Tipps:
- Bei Ausschreiben Zusatz „m/w“ verwenden.
- Der Arbeitgeber muss das Auswahlverfahren bei Neueinstellungen und Entlassungen schriftlich dokumentieren.
- Der Betrieb muss eine Beschwerdestelle einrichten. Es reicht Benennung einer Vertrauensperson)
- Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter vor Benachteiligungen treffen.
- Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter über das Gleichbehandlungsgebot unterrichten.
- Das AGG muss im Betrieb ausgehängt oder durch Rundschreiben den Mitarbeitern bekannt gemacht werden.
- Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über die Beschwerdestelle und über Klagefristen informieren.
Fragen?
Wir beraten Sie gerne. Kontakt:
Hermann Kulzer Master of business and administration Rechtsanwalt kulzer@pkl.com
Link zum gesamten Gesetzestext des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes |
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