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Insolvenzrecht A bis Z
Sanierung
Die Sanierung- also Heilung der finanziellen Notlage einer Firma oder natürlichen Person- kann innerhalb eines Insolvenzverfahrens stattfinden oder außerhalb.

I. Innerhalb eines Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzrecht ist seit der Einführung der Insolvenzordnung ( InsO ) im Jahre 1999 nicht mehr nur Zwangsvollstreckungsrecht. Die Insolvenzordnung enthält die Ziele der Vergleichsordnung. Danach dient das Insolvenzverfahren nicht nur dem kollektiven Zugriff der Gläubiger auf das Schuldnervermögen, sondern auch -die Zustimmung der Gläubiger vorausgesetzt- dessen Erhalt durch Sanierung des Unternehmens. Aus § 1 InsO ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Erhalt des schuldnerischen Unternehmens wünscht, soweit dies möglich ist und die Gläubiger gegenüber einer Liquidation nicht schlechter gestellt werden.
Gerade durch die Fortführung kann nämlich ein Teil der bedrohten Arbeitsplätze gerettet werden.
Um die Sanierungsaussichten zu begutachten, muss der Insolvenzverwalter prüfen, ob verlustbringende Bereiche vorhanden sind. Ob ein Betriebsteil wieder in die Gewinnzone geführt werden kann, kann beispielsweise durch eine Break-even-Analyse ermittelt werden. Die Break-even-Analyse zeigt, ob überhaupt und wenn ja, ab welchem Umsatz man in die Gewinnzone gelangt. Sie dient dadurch auch der Haftungsvermeidung des Insolvenzverwalters gemäß §§ 60, 61 InsO, vgl. InsbürO 6 /2004 S. 211 ff..
Es gibt fünf Erfolgsfaktoren der Sanierung :
1. Fähigkeit der schnellen Erstellung eines realistischen Sanierungskonzeptes
2. Teilweiser Austausch des Managements, das für die Krise verantwortlich ist und die Unterstützung durch erfahrene Berater
3. Auschöpfung von Potenzialen und Umsetzungskraft durch Projektgruppenbildung und -arbeit sowie Einbindung der Leistungsträger
4. Erzeugung von Handlungsdruck durch straffe Projektführung
5. motivierende und vertrauensfördernde Kommunikation mit allen Interessengruppen ( nach innen und außen )
II. Außergerichtliche Sanierung
Auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann eine Sanierung erfolgreich sein. Hier gibt es zahlreiche Instrumente. Die außergerichtliche Sanierung ist oft mit erheblichen Risiken für den Rechtsanwalt und den Gemeinschuldner verbunden.
Die Hauptrisiken sind:
1) Verkennung Insolvenzgrund
2) unrichtige Beratung über Insolvenzantragspflicht
3) unvollständige Beseitigung der Insolvenzgründe
4) Anfechtbarkeit von Zahlungen
5) Anfechtbarkeit oder Ausfall von Honoraren
6) Verkennung einer Insolvenzstraftat ( Bankrott, Gläubigerbegünstigung ua.)

02.12.2023 Förderverein Dresdner Lingerschloss ist insolvent: Fakten und Folgen (Sanierung. Haftung ua)
Information Der Dresdner „Förderverein Lingnerschloss e.V.“ hat einen Insolvenzantrag gestellt. Er möchte sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens "neu aufstellen".
Das Amtsgericht Dresden hat Prof. Dr. Lucas F. Flöther zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Verein war hauptsächlich infolge von Einnahmeverlusten in der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Einnahmeverluste entstanden durch die verringerte Zahl von Vermietungen von Räumen und den Ausfall von Veranstaltungen. Auch sollen die Bürger und Firmen weniger gespendet haben.

Die Insolvenz des Fördervereins Lingnerschloss hat verschiedene Folgen für die beteiligten Parteien. Hier ist eine kurze Zusammenfassung:

1. Für den Verein

Für den Verein bedeutet die Insolvenz, dass er sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens neu aufstellen will. Der Verein bevorzugt die Idee eines Insolvenzplans, bei dem gemeinsam mit den Gläubigern ein Sanierungsplan erarbeitet wird¹². Der Verein hat auch die Rückgabe des Erbbaurechts an die Stadt Dresden zugestimmt, um sich von Verbindlichkeiten zu befreien³?. Der Verein fordert zudem eine Entschädigung von der Stadt für die Sanierung des Schlosses, die die Stadt jedoch nicht zahlen will².

2. Für die Vorstände

Für die Vorstände und Mitglieder bedeutet die Insolvenz, dass sie die Entscheidung über die Zukunft des Vereins und des Schlosses mittragen müssen. Sie haben mit großer Mehrheit für die Rückübertragung des Erbbaurechts gestimmt³. Sie müssen auch die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer Insolvenz berücksichtigen.

3. Für den Geschäftsbetrieb

Für den Geschäftsbetrieb bedeutet die Insolvenz, dass er im vorläufigen Insolvenzverfahren vollumfänglich weitergeht¹². Alle Veranstaltungen sollen wie geplant stattfinden und auch die Gastronomie bleibt geöffnet². Der vorläufige Insolvenzverwalter Prof. Dr. Lucas F. Flöther hat eine Prüfung der zur Verfügung stehenden Sanierungsoptionen eingeleitet¹??. 


4. Für die Mitarbeiter

Für die Mitarbeiter bedeutet die Insolvenz, dass ihre Löhne und Gehälter für drei Monate über das Insolvenzgeld gesichert sind². Danach hängt ihre Beschäftigung von der Sanierungslösung ab. Sie können auch Ansprüche gegen den Verein oder die Stadt geltend machen, falls sie entlassen werden.


5. Für die Zukunft

Für die Zukunft des Schlosses bedeutet die Insolvenz, dass es einen Eigentümerwechsel geben wird. Die Stadt Dresden hat sich bereit erklärt, das Erbbaurecht und die Verbindlichkeiten des Vereins zu übernehmen³. Die Stadt fühlt sich dem Testament von Karl August Lingner verpflichtet und will den Fortbestand des Vereins sichern³. Das Schloss soll weiterhin öffentlich zugänglich sein und eine öffentliche Gastronomie haben, wie es Lingner verfügt hatte².

6. Für die Haftung

Die Haftung von Mitgliedern oder Vorständen für Fehlbeträge hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass der Verein als juristische Person für seine Schulden haftet und nicht die Mitglieder oder Vorstände. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen die Mitglieder oder Vorstände persönlich in die Haftung genommen werden können. Dies sind vor allem die folgenden Fälle:

- Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Dann gilt er als nicht rechtsfähig und die Mitglieder haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins³.
- Der Verein ist insolvent und der Vorstand stellt den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig oder gar nicht. Dann liegt eine Insolvenzverschleppung vor, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Außerdem haftet der Vorstand gesamtschuldnerisch mit seinem Privatvermögen für die Schäden der Gläubiger, die durch die verspätete oder unterlassene Antragstellung entstanden sind¹²?.
- Der Vorstand handelt pflichtwidrig, schuldhaft oder vorsätzlich zum Nachteil des Vereins oder der Gläubiger. Dann kann er für den entstandenen Schaden persönlich haftbar gemacht werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vorstand falsche Angaben macht, Vermögen des Vereins veruntreut oder unzulässige Zahlungen leistet¹²?.

(1) Vereinshaftung in Deutschland: Wer haftet wie und wann?. https://www.vereinstiger.com/vereinshaftung-in-deutschland-wer-haftet-wie-und-wann/.
(2) Verein in der Insolvenz - https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/verein-in-der-insolvenz-das-sollten-sie-als-vorstand-eines-vereins-oder-vereinsmitglied-beachten/.
(3) Die Insolvenz im Verein https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsrecht/insolvenz-im-verein/.
(4) Insolvenz im Verein - Was es zu wissen gibt - https://www.ehrenamt24.de/wissen-fuer-vereine/vereinswiki/insolvenz-im-verein/.

7. Weiterführende Informationen und Quellen zu den Punkten 1. bis 5.

(1) Drohende Insolvenz: Stadt Dresden übernimmt Lingnerschloss samt .... https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/lingnerschloss-foerderverein-erbbaurecht-insolvenz-100~amp.html.
(2) Lingnerschloss: Dresdner Verein kämpft ums Überleben. https://www.saechsische.de/dresden/lingnerschloss-dresdner-verein-kaempft-ums-ueberleben-5935299.html.
(3) Lingnerschloss: Förderverein gibt Erbbaurecht zurück - DAWO!. https://dawo-dresden.de/2023/03/17/lingnerschloss-foerderverein-gibt-erbbaurecht-zurueck/.
(4) Förderverein Lingnerschloss leitet Sanierung ein | Insolvenz-Portal. https://app.insolvenz-portal.de/Nachrichten/foerderverein-lingnerschloss-leitet-sanierung-ein/27833.
(5) Förderverein Lingnerschloss leitet Sanierung ein. https://www.rws-verlag.de/aktuell/newsticker-kanzleien/foerderverein-lingnerschloss-leitet-sanierung-ein-76582/.
(6) de.wikipedia.org. https://de.wikipedia.org/wiki/Lingnerschloss.

8. Tipps zur Haftungsvermeidung

Um die Haftung zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten die Mitglieder und Vorstände von Vereinen daher folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Den Verein ordnungsgemäß im Vereinsregister eintragen lassen und die Satzung an die gesetzlichen Vorgaben anpassen.

  • Die finanzielle Lage des Vereins regelmäßig überprüfen und bei Anzeichen einer Insolvenz unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.

  • Die Rechte und Pflichten des Vorstands kennen und diese gewissenhaft und sorgfältig erfüllen.

  • Eine Haftpflichtversicherung für den Vorstand abschließen, die im Falle eines Schadens einspringt.


Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator
Sanierungsmoderator

www.pkl.com0351/ 8110233
kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer
03.12.2021 SOS GmbH/AG/UG in Not. Was muss der Geschäftsführer tun ?
Information


Guten Tag,

Ihre Gesellschaft befindet sich auf Grund coronabedingter Einschränkungen in Not?
Ich möchte nachfolgend kurz darstellen, 
WAS SIE TUN MÜSSEN UND tun können,
wie ich Ihnen helfen kann und was ich koste.

Gerne können Sie mir weitere Fragen stellen. 
Wir können dies  per Zoom oder persönlich durchführen.
 
Ich koste 250  Euro netto die Stunde. 
Eine kostenlose Erstberatung mache ich nicht.
 
Der Beratungsauftrag müsste mit Ihnen persönlich zustande kommen, da ich keine GmbH/UG/AG  in der Krise berate.
 
Ich bekäme zwar von der Gesellschaft mein Geld, würde aber im Falle der Insolvenz mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit das erhaltene Honorar nach einer Insolvenzanfechtung einige Monate später an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft  zurückzahlen müssen.
 
Auftraggeber wären also Sie persönlich und das Honorar dürfte nicht aus der Gesellschaft genommen werden.
Das müssten Sie mir bestätigen und auch dass die Zahlung von Ihnen gesichert ist.
 
Die allgemeine Beratung über Rechte, Pflichte und  Wege dauert in der Regel  2 Stunden.
 
A. Weg bei wahrscheinlicher Zahlungsunfähigkeit
 
I. Prüfung der Insolvenzreife
1. Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig?

Dazu muss man prüfen: 

a) fällige Verbindlichkeiten per Heute 
b) dagegen stellen: liquide Mittel per Heute
c) Wie entwickelt sich a)und b) innerhalb der nächsten drei Wochen unter Einbeziehung der liquidierbaren Mittel und der innerhalb von drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten.
 
Wenn sie mehr als 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen können, dann wären Sie zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Insolvenzordnung.
Um dies einfach darzustellen, haben wir ein Tool (www.liquitool.net).
 
II. Sanierungschanchen ?

Dann stellt sich die Frage, ob Sanierungschancen bestehen, die  spätestens innerhalb von 
3 Wochen erfolgreich sein müssten.

Wenn Sie keine Sanierungschancen haben, müssten Sie sofort die Insolvenz einleiten.
 
Beispiele für Sanierungsmaßnahmen: 
-Stundungen erwirken
-neues Kapital erhalten oder einbringen
-Kontokorrent erweitern lassen
-Aktivvermögen liquidieren

Diese Maßnahmen müssten rechnerisch in die oben benannte Liquiditätsplanung einbezogen werden.
Wir haben dazu ein (einfaches) Tool- sie können dies natürlich auch selbst in Excel darstellen.

Greifen die Maßnahmen, ist die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig. Greifen die Maßnahmen  nicht, ist die Gesellschaft zahlungsunfähig.
 
III. Scheitert die Sanierung nach Ziff II.
haben sie nachfolgend Möglichkeiten/Pflichten: 
 
1. Insolvenzantrag im Regelinsolvenzverfahren oder 
2. Insolvenzantrag in Eigenverwaltung

In beiden Fällen können wir Sie unterstützen.

IV. Sanktionen
Wenn man die Insolvenzanmeldung nicht vornimmt,
droht das Strafrecht und die persönliche Haftung.
Die Insolvenzbeantragung ist bei der GmbH/AG/ UG/ GmbH & Co KG eine Pflicht gemäß § 15 a InsO.
Strafen und Haftung bei Verstoß sind keine exotischen Ausnahmefälle,  sondern der Regelfall.
 
Eine Insolvenzverschleppung z.B. einer kleinen GmbH  wird selten  unter 300 Tagessätzen bestraft. Der Geschäftsführer kann bei einer Verurteilung wegen eines Insolvenzdelikts mehrere Jahre kein Geschäftsführer mehr sein. Gravierende Einschnitte und Folgen, wenn man Fehler macht und Gesetze und Pflichten ignoriert.

Zusätzlich kommt der Insolvenzverwalter und klagt die Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ein.
Da kommen oft hohe Beträge zusammen.

Warum also Risiken eingehen, wenn man es durch Beratung, professionelle Hilfe und gegebenenfalls Nutzung der  Werkzeuge der Insolvenzordnung und des StaRUG rechtskonform perfekt regeln kann?
 
B. Weg bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit

Man kann die neuen Werkzeuge des StaRUG nutzten (neues Gesetz zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen). 
 
Hier kann man schon vor Eintritt der Insolvenzreife Werkzeuge der Sanierung ergreifen. z.B. den  Einsatz eines Sanierungsmoderators beantragen.
 
Zum Schluss: 

Diese Darstellung ist unverbindlich - ohne Haftung für  die Richtigkeit und Vollständigkeit. In der Krise ist eine Beratung beim Fachanwalt/ Fachberater dringend erforderlich.
 
Weitere Fragen beantworte ich gerne professionell auf Basis wie oben dargestellt.
 
Weitere Ausführungen zu meinem Profil, Qualifikation, Referenzen und zur Eigenverwaltung ua. erhalten Sie auf insoinfo.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Hermann  Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator
Sanierungsmoderator 


Dresden,. Glashütterstraße 101 a
0351 8110233 
 
Kulzer@pkl.com

www.pkl.com
www.fachanwaltsinfo.de
www.liquitool.net
 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
03.05.2019 Sanierungsgewinne im Steuerrecht. Verfasser StB Lutz Schmidt 3.5.2019
Information Die Insolvenzordnung sieht verschiedene Verfahren zur Sanierung eines Unternehmens innerhalb eines Insolvenzverfahrens vor.

Differenziert werden muss jedoch in jedem Fall zwischen der Insolvenzordnung (InsO) und dem Steuerrecht. Dies ist erforderlich, weil das Insolvenz- und das Steuerrecht derzeit nicht abgestimmt sind. Dies liegt in der rechtlichen Grundsätzen begründet. Während die Insolvenzordnung den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren verfolgt, ist das Steuerrecht an den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebunden.

Diese Grundsätze führen insbesondere bei Unternehmenssanierungen zu einem Zielkonflikt.

Daher ist bei den Überlegungen zu geeigneten Sanierungsmaßnahmen zwischen zivilrechtlichen und den steuerlichen Auswirkungen zu unterscheiden.

Die Unterscheidung ist darüber hinaus auf Ebene des Unternehmens auf der einen Seiten und auf der Ebene des Unternehmers auf der anderen Seite zu treffen.

Die Neuregelung des § 3a Einkommensteuergesetz

Maßnahmen zur Sanierung eines Unternehmens sind zumeist mit der Entlastung des Unternehmens durch Wegfall von Verbindlichkeiten verbunden. Regelmäßig entstehen durch den Verzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen sog. Sanierungsgewinne, die zu einer Steuerzahllast führen. Da die auf die Sanierungsgewinne entfallenden Ertragsteuern oft erneut zu einer Unternehmenskrise führen bzw. aufgrund fehlender Liquidität nicht zu bewältigen sind.

In der Vergangenheit wurden die Steuerzahllasten die auf die Sanierungs- gewinne entfallen unter bestimmten Vorraussetzungen durch den Fiskus zunächst gestundet um diese anschließend zu erlassen. Die Voraussetzungen wurden durch die Finanzverwaltung in einem „Sanierungserlass“ bestimmt und zusammengefasst.
Durch den Bundesfinanzhof wurden mit der Entscheidung vom 28.11.2016 festgestellt, dass dieser „Sanierungserlass“ gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Damit die nunmehr fehlende Rechtsgrundlage nicht zur vorzeitigen Beendigung jeglicher Unternehmenssanierungen führt, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechte- überlassungen vom 2.6.2017 mittlerweile eine gesetzliche Grundlage für eine Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen mit §3a EStG geschaffen.

Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis in der die auf Sanierungsgewinne entfallenden Steuern erlassen wurden, werden Sanierungsgewinne -nunmehr als Sanierungserträge bezeichnet- durch die gesetzliche Regelung des §3a EStG im Vorfeld bereits von der Steuer befreit.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind an die Voraussetzungen des bisher geltenden „Sanierungserlasses“ angelehnt. In der Vergangenheit konnte durch Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit der Finanzverwaltung abschließend geklärt werden, ob Sanierungsgewinne im Sinne des „Sanierungserlasses“ entstehen. Insoweit bestand Rechtssicherheit bezüglich des Steuererlasses.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung verlagert sich die Entscheidung über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nunmehr in das Veranlagungsverfahren oder gar in die steuerliche Außenprüfung. Klarheit über eine Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen besteht dann erst zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veranlagungs- bzw. Betriebsprüfungsverfahren. Da diese rechtliche Unsicherheit die Unternehmenssanierungen eher konter- kariert, sollte auf die bewährte Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurückgegriffen werden.

Eine enormer Vorteil der gesetzlichen Regelung ist, das die Finanzverwaltung jetzt über die gewerbesteuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen entscheidet und somit nicht mehr die Gemeinden über den Erlass der Gewerbesteuer zu entscheiden haben.

Des Weiteren ist vorteilhaft, dass durch die gesetzliche Regelung klargestellt wird, in welcher Reihenfolge Verlustverrechnungen mit den Sanierungs- gewinnen vorzunehmen sind. Neu ist allerdings, dass der Gesetzgeber nunmehr die Realisation stiller Lasten vorschreibt. So müssen steuerliche Wahlrechte im Jahr der Sanierung und im Folgejahr gewinnmindernd auszuüben. Die entstehenden laufenden Verluste gehen demnach im Sanierungsjahr und im Folgejahr vollständig unter und können darüber hinaus nicht genutzt werden.

Steuerliche Folgen von Sanierungen

Unter dem Begriff der Sanierungen sind grundsätzlich zwei Fallgruppen zu unterscheiden.
Man unterscheidet zwischen der unternehmensbezogenen und die unternehmerbezogenen Sanierung.
Während die unternehmensbezogene Sanierung Maßnahmen umfasst, welche sich ausschließlich an Unternehmen bzw. Unternehmensträger richtet, handelt es sich bei unternehmerbezogenen Sanierungen um Maßnahmen, die dem Unternehmer einen schuldenfreien Aufbau einer erneuten Existenzgrundlage oder den Übergang in das Privatleben ermöglichen soll.

Unternehmensbezogene Sanierung

Die gesetzliche Regelung des §3a Einkommensteuergesetz (EStG) stellt die Steuerbefreiung der Sanierungsgewinne unter die folgenden Voraussetzungen:
  1. Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens
  2. Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
  3. Sanierungseignung des Schuldenerlasses
  4. Sanierungsabsicht
Diese Voraussetzungen sind bereits aus dem „Sanierungserlass“ bekannt und stellen Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen zum Zweck einer Unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei.

Von Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens ist auszugehen, wenn die Sanierungsmaßnahme notwendig ist, um den Geschäftsbetrieb des Unternehmens fortzuführen zu können. Dabei ist insbesondere auf die Ertragslage, die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Liquidität sowie die Gesamtleistungsfähigkeit der Gesellschaft abzustellen.
Die bloße Überschuldung eines Unternehmens allein läßt denn Schluß der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens nicht zu. Neben der Überschuldung ist darüber hinaus mit drohender Zahlungsunfähigkeit oder dem Unternehmenszusammenbruch zu rechnen.

Sanierungsfähigkeit des Unternehmens setzt voraus, dass die Gesellschaft im Wege eines Schuldenerlasses überhaupt saniert werden kann. Im Weiteren muss der Schuldenerlass dazu geeignet sein, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen.
Als weitere Voraussetzung muss in Sanierungsabsicht gehandelt werden.
Wenn der Gläubiger mit dem Schuldenerlass das Ziel einer Sanierung des Unternehmens verfolgt, ist davon auszugehen dass dies in Sanierungsabsicht erfolgt. Von einer Sanierungsabsicht ist regelmäßig auszugehen, wenn sich mehrere Gläubiger an einer Sanierung beteiligen.

Keine Sanierungsabsicht liegt jedoch vor, wenn der Schuldenerlass nur erfolgt, um Restforderungen zu sichern.Nach Ansicht der Verwaltung sind die vier genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn ein einheitlicher Sanierungsplan vorliegt.

Unternehmerbezogene Sanierung

Eine unternehmerbezogene Sanierung liegt vor, wenn dem Schuldner durch den Erlass der Steuer eine schuldenfreie Liquidierung seines Unternehmens und der Aufbau einer neuen Existenz ermöglicht werden, ohne dass er durch die Schulden aus der früheren unternehmerischen Tätigkeit belastet bleibt.
Dies soll grundsätzlich steuerlich nicht begünstigt werden.
Allerdings wird durch die gesetzliche Neuregelung des §3a Abs.5 EStG eine eingeschränkte Form der unternehmerbezogenen Sanierung dahingehend eröffnet, dass Erträge aus
  • einer erteilten Restschuldbefreiung §§ 286 ff. InsO,
  • einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schulden- bereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
  • auf Grund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucher- insolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde.
ebenfalls steuerfrei gestellt sind, selbst wenn die Voraussetzungen der Sanierungsbedürftigkeit, der Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung und Sanierungsabsicht nicht vorliegen.

Natürliche Personen als Schuldner können im Insolvenzverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung gem. §§ 286 ff. InsO stellen, um die Befreiung von bislang gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht erfüllten Verbindlichkeiten zu erlangen.
Die Befreiung von Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens führt grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Gewinn.
Dieser Gewinn entsteht erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung, da die Finanzverwaltung in diesem Fall nicht von einem verfahrensrechtlichen rückwirkenden Ereignis ausgeht. Ebenso können auch bei der Annahme eines Schuldenbereinigungsplans Sanierungsgewinne entstehen, die eine Steuer auf den entstehenden Sanierungsgewinn auslösen, welcher ebenso nach den vorgenannten rechtlichen Regelungen steuerfrei gestellt wird.

Verfasser:

StB Lutz Schmidt
SLR Consilium Steuerberatungsgesellschaft
Bautzner Straße 47
01099 Dresden

Für Fragen oder weitere Informationen sprechen Sie uns an!

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
insoinfo
Verfasser: StB Lutz Schmidt
29.04.2019 Eisold Insolvenz: Hintergründe, Chancen, Risiken, Fragen
Information
Familienbäckerei und -konditorei Eisold meldet Insolvenz an.

I. Sachverhalt
Was macht das Unternehmen
"Aus Liebe zum Handwerk und dem Besonderen" warb die Traditionsbäckerei Eisold und legte angabegemäß größten Wert auf Rohstoffe von exzellenter Güte, gepaart mit der handwerklichen Fertigung des Sortiments unter Einbindung zeitgemäßer Technik.

Ein großes Anliegen war und ist es, das traditionelle Bäcker- und Konditorenhandwerk mit all seinen Facetten zu wahren. 

Die Produktpalette reicht von Brot und Brötchen über Kuchen, Torten und Konditoreiwaren bis hin zu Pralinen, Feingebäcken, Baumkuchen, Eiscreme und dem Dresdner Christstollen.

Es ist ein Familienunternehmen in vierter Generation mit einer starken regionalen Verankerung. Der Firmensitz liegt in Radeberg.

Vor dort aus werden 20 Filialen in und um Dresden mehrmals täglich mit frischen Backwaren und Konditoreikreationen mit hohem Qualitätsanspruch beliefert. Darüber hinaus betreibt das Unternehmen vier Cafés und Bistros in der Landeshauptstadt – u. a. das legendäre Café Toscana am blauen Wunder und das Schwarzmarkt Cafe in der Hauptstraße in Dresden.
  • Firmierung
Das Unternehmen firmiert seit 1992 unter:
Eisold KG Bäckerei - Konditorei - Café Robert-Blum-Weg 5a 01454 Radeberg.

Bei einer KG gibt es einen persönlich haftenden Gesellschafter.

Jörg Eisold übernahm 1992 die Geschicke von Vater Peter und führte das Familienunternehmen seither in dritter Generation als Eisold KG fort.
  • Geschäftliche Entwicklung
Meister Helmut Eisold gründete die Bäckerei 1953 in Arnsdorf.
1973 übernahm Peter, sein Sohn, das Unternehmen und erweiterte es.
Seit 1992 leitet Jörg Eisold, der Enkel des Gründers, die Bäckerei.
Er verlegte den Firmensitz nach Radeberg und baute dort eine moderne Produktion auf.
Jörg Eisold errichtete in der Folgezeit ein Filialnetz aus 20 Filialen und Cafés.
2008 wurde das Schwarzmarkt-Café in der Dresdner Neustadt übernommen.
Clemens Eisold wurde vor zwei Jahren eingebunden und stellt die vierte Generation des Familienunternehmens dar.
Er startete seine Hauptaktivitäten mit der Renovierung des Cafés Toscana.
  • Insolvenz im April 2019
Die Bäckerei Eisold KG ist insolvent und meldet im April 2019 die Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht in Dresden an.
Das Insolvenzgericht setzt einen Gutachter und vorläufigen Insolvenzverwalter ein: Rechtsanwalt Christian Heintze von der Kanzlei BBL Bernsau Brockdorff.
Er gibt bekannt, dass er die Bäckerei fortführen und sanieren möchte, da es sich um ein Traditionsunternehmen mit exzellentem Ruf und treuer Kundschaft handeln würde.
Die Löhne der 174 Mitarbeiter werden über Insolvenzgeld der Arbeitsagentur und dessen Vorfinanzierung durch eine Bank gesichert.
  • Ursachen der Insolvenz?
Insolvenzgrund ist eine Zahlungsunfähigkeit, das heißt die liquiden Mittel reichen nicht mehr aus, um alle fälligen Verbindlichkeiten bedienen zu können.
Ursache für die Zahlungsunfähigkeit sind angeblich hohe Finanzierungs- und Mietkosten einerseits Umsatzeinbußen infolge des hohen Wettbewerbs.
  • Sanierungsplan (möglicher Ablauf)
-Analyse der Verhältnisse
-Sicherung der Insolvenzgeldvorfinanzierung
-Gespräche mit Gesellschaftern und potentiellen Investoren
-Ermittlung unrentabler Geschäftsstellen und Reaktionsmöglichkeiten
-Ermittlung der rentablen Geschäftsfelder
-Prüfung der Erfüllungswahl bzw. Nichterfüllungswahl von Verträgen
-Prüfung etwaiger Kostensenkungsmöglichkeiten
-Prüfung etwaiger Haftungsansprüche der Gesellschafter und der Geschäftsführung und Realisierbarkeit der Ansprüche
-Ermittlung etwaiger Massedarlehn durch Dritte
-Prüfung möglicher Sanierungsbeiträge der Gesellschafter
-Erstellung Restrukturierungskonzept
-Ermittlung der Quotenaussichten im Falle eines Regelinsolvenzverfahrens
-Prüfung der Möglichkeit einer Besserstellung der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens
-Erstellung Insolvenzplanentwurf
-Absprache des Insolvenzplanentwurfs mit den maßgeblichen Gläubigern
-Vorbereitung und Durchführung der Gläubigerversammlung
-Erörterungs- und Abstimmungstermin über Insolvenzplan
-Auszahlung der Quote laut Plan
-Erlass der Schulden im Übrigen
-Prüfung Sanierungsgewinn und Erlassmöglichkeit
-Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • Übertragende Sanierung auf einen anderen Rechtsträger als Alternative

- Prüfung potentieller Erwerbsinteressenten
- nachteilige Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, etc.) auflösen,
- Prüfung des arbeitsrechtlichen Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) bei Übernahme
- keine Haftung für Steuerschulden nach § 75 Abs. 2 AO
- Ausschluss der Haftung nach § 25 HGB
- Bewertung des Geschäftsbetriebes unter o. g. Prämissen
- Kaufpreisfindung mit potentiellen Erwerbern
- Veräußerung und Übertragung.


II. Fragen und Hinweise eines Fachanwalts für Gesellschafts- und Insolvenzrecht
  • Warum wurde die Gesellschaftsform der KG gewählt?
Die Kommanditgesellschaft (KG) dient als Personengesellschaft dem Handelsgewerbebetrieb und verfügt über mindestens zwei Gesellschafter. Dabei haftet mindestens ein Gesellschafter als Komplementär persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen.
Achtung: Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Vermögen. Auf den Komplementär findet das OHG-Recht Anwendung, § 161 Abs. 2 HGB.

Diese Konstellation ist ungünstig und im Falle der Insolvenz folgenschwer.

Der Kommanditist ist der Gesellschafter, der nur mit seiner Einlage haftet (beschränkte Haftung).
  • Warum wurde die Insolvenz eingeleitet?
Die KG hat keine Insolvenzanmeldepflicht wie eine GmbH, die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Der Insolvenzverwalter muss das gesamte Vermögen des Komplementärs verwerten.
Es ist unklar, ob dem Komplementär dies bewußt war.

Die Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaftern ist in § 15a InsO geregelt.
Diese Norm dient dem Schutz der Gläubiger von beschränkt haftenden Rechtssubjekten und allgemein zum Schutz des Rechtsverkehrs vor Schädigung.
Es soll verhindert werden, dass sich einzelne gut informierte Gläubiger durch Einzelzwangsvollstreckungen besserstellen.
Neben der Verhinderung eines solchen „Wettlaufs der Gläubiger″ soll die Insolvenzantragspflicht auch Insolvenzverschleppungen durch die geschäftsführenden Organe und damit eine Verkürzung der Insolvenzquote verhindern.

Sanierungschancen sollen durch eine rechtzeitige Antragstellung erhalten werden.

In rechtlicher Hinsicht ist die Insolvenzantragspflicht neben den Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften die Rechtfertigung für die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Die Insolvenzantragspflicht besteht nur für  Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person.

Natürliche Personen sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.


Das gilt auch, wenn diese ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind. Auch bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) besteht grundsätzlich keine Insolvenzantragspflicht. Man muss daher nicht innerhalb der sogenannten Drei-Wochen- Frist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Weg zum Insolvenzgericht antreten, sondern darf sich weiter um liquide Mittel oder beispielsweise um Stundungen mit den Gläubigern bemühen. Oft lassen sich diese klassischen Sanierungswerkzeuge nicht innerhalb von 3 Wochen erledigen. Im Fall einer GmbH oder AG wäre der Geschäftsführer/ Vorstand nach Ablauf der 3- Wochen- Frist aber bereits im Strafrechtsbereich der Insolvenzverschleppung.
Natürlich darf man auch bei der KG nicht in der Krise Vermögenswerte beiseite schaffen. Die würde -unabhängig von der Gesellschaftsform - den Tatbestand des Bankrotts erfüllen.

Eine Insolvenzantragspflicht besteht bei der KG nur, wenn die KG keinen voll haftenden Gesellschafter hat, was in der Praxis bei der GmbH & Co. KG der Fall ist. 

  • Warum ist keine Eigenverwaltung beantragt worden?

Die Eigenverwaltung ist laut den §§ 270 ff. der deutschen Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen.

Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolvenzverwalter in eigener Sache.

Seit einer Änderung der Insolvenzordnung im Jahre 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) findet diese besondere Spielart des Insolvenzverfahrens deutlich häufiger Anwendung.

Gerade in mittleren und großen Insolvenzfällen hat die Eigenverwaltung inzwischen ihren festen Platz in der deutschen Insolvenz- und Sanierungspraxis gefunden.

Warum nicht hier?

Bei der Eigenverwaltung bleibt der Geschäftsführer also “am Ruder”.
Er bestimmt weiterhin das 'Tagesgeschäft
Der sogenannte Sachwalter hätte den Eigenverwalter kontrolliert.
Im Gegensatz dazu hat der Komplementär jetzt die Fortführung und Sanierung in die Hände eines dritten Insolvenzverwalters gegeben.
Ein Insolvenzverwalter hat aber keine fachspezifische Kompetenz- er ist kein Bäcker oder Backunternehmer. 
  • Der Insolvenzgutachter ist nicht der Berater des Unternehmers.
Der Insolvenzgutachter- bzw Insolvenzverwalter muss die Interessen der Gläubiger bestmöglich vertreten.
Dies gibt oft Interessenkonflikte: Was für die Gläubiger gut ist, ist nicht immer für den Unternehmer gut.

Der Insolvenzverwalter ist nicht dazu da, die Verhältnisse der Gesellschafter, Geschäftsführer oder Komplementäre zu optimieren.
Der Unternehmer braucht daher einen kompetenten, lebenserfahrenen Fachberater, der auf und an seiner Seite steht - unabhängig von den Gläubigern und vom Verwalter.

Fazit: 
Der Unternehmer braucht vor und nach Insolvenzeinleitung professionelle Unterstützung zum Beispiel durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht oder einen Unternehmensberater oder Steuerberater mit Sanierungserfahrung, die ihm helfen, seine Rechte und Chancen im Insolvenzverfahren bestmöglich zu wahren und strafrechtliche Verurteilungen zu vermeiden.
Im Idealfall ist schon bei der Auswahl der Gesellschaftsform eine Risikovorsorge sinnvoll. Die KG oder eine GbR oder eine Einzelfirma sind für gute Zeiten geeignet- also für den "Sonnenschein"- im Falle der Krise oder Insolvenz sind sie oft unvorteilhaft.
  

III. Steuerrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren

Das Steuerrecht im Insolvenzfall spielt oft eine nicht unbedeutende Rolle für die pro oder contra Entscheidung zum Insolvenzplan.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass widerstreitende Interessen durch die Insolvenzordnung und das Steuerrecht verfolgt werden.
Während die Insolvenzordnung die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zum Ziel hat, gilt für das Steuerrecht der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, d.h. Steuerfestzung und Vollzug.

Grundlegend ist beim Besteuerungsverfahren im Insolvenzfall zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten zu unterscheiden.
Während Insolvenzforderungen durch quotale Befriedigung bedient werden sind Masseverbindlichkeiten im Vorfeld aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Im Allgemeinen sind folgende Steuerforderungen im Insolvenzverfahren zu unterscheiden:

- Steuerforderungen aus vorinsolvenzlicher Tätigkeit
- Steuerforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Steuerforderungen aus insolvenzfreier Tätigkeit des Schuldners.

Die sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen dürfen nicht außer Betrachtung bleiben und sind immer anhand des Einzelfalles zu prüfen.

Da die Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens oft mit steuerrechtlichen Problemen einhergehen, sollte der Verfahrensweg im Insolvenzverfahren vorher unbedingt mit einem Steuerberater erörtert werden.

 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator
8110233

Ziffer III: steuerliche Aspekte und die Alternative 2 übertragende Sanierung stammen von:

Steuerberater Lutz Schmidt,
SLR Consilium Steuerberatungsgesellschaft mbH
+49 351 810 360 10|
post@slr-consilium.de

 

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt und Lutz Schmidt, Steuerberater
25.10.2018 Sanierungsberatung
Information 1. Ziel der Sanierungsberatung ist die wirtschaftliche Existenzsicherung des Unternehmens, des Unternehmers und seiner Familie Der Sanierungsberater unterstützt die Eigentümer und die Geschäftsleitung bei der Reorganisation und Entwicklung des Unternehmens im normativen, operativen und strategischen Bereich. Der qualifizierte Sanierungsberater kommuniziert geschickt, hat Fach-, Methoden-, Sozial- und Personalkompetenz und hilft bei der systemischen  Organisationsentwicklung, der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen.

2. Grundlagen
Die Sanierungsberatung erfordert umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Sanierungsberaters. Dieser kann Unternehmensberater, Fachanwalt oder Steuerberater sein.
Die Sanierungsberatung umfasst als Nebenleistung der wirtschaftlichen und sozialen Beurteilung auch zahlreiche Aufgaben und Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 5 RDG, unter anderem:
2.1. Analyse und Beurteilung der Insolvenzreife
2. 2. Verhandlungen mit Gläubigern, Abschluss von Vergleichen (Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen)
2 3. Erfassen von Verbindlichkeiten und Ansprache von Gläubigern, Arbeitnehmern, Inhabern von Sicherungsrechten
2.4. Prüfung von Haftungsansprüchen
2.5. Aufklärung der Mandanten über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Arten eines Insolvenzverfahrens
2.6. Begleitung im Insolvenzverfahren, Führen von Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter oder Sachwalter
2.7. Verhandlungen mit den Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern
2.8. Aufklärung der Unternehmensorgane im Hinblick auf die hieraus resultierenden Pflichten

3. Verfahrensweise der Sanierungsberatung
  • Analyse
  • Diagnose
  • Konzeption
  • Umsetzung
  • Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen
unter Beachtung aller betrieblichen und privaten Ursachen- und Wechselbeziehungen.
Die Sanierungsberatung ist vergangenheits- und zukunftsorientiert.
Aus der Vergangenheit werden Erkenntnisse abgeleitet. Es gilt Risiken zu vermeiden und die Zukunft zu planen, die Existenz zu sichern und Chancen, Kompetenzen und Ressourcen zu nutzen.  Der Sanierungsberater ist unabhängig.
Zur Erreichung der zentralen Ziele der Sanierungsberatung sind klare Absprachen erforderlich und wirtschaftliche und soziale Veränderungen zum Nutzen des Auftraggebers zu bewirken.
Die klare Absprache der Ziele, der gegenseitigen Erwartungen sowie des Beratungsrahmens sind notwendig.

4. Ablauf
4.1. Auftragserteilung
Im Rahmen des Sanierungskonzeptes müssen Auftraggeber, Auftragnehmer, Auftragsinhalt, Erwartungen und Kosten klar abgefragt, definiert und schriftlich fixiert werden. Sanierungsberater berechnen angemessene Honorare, die vor Beginn der Beratungstätigkeit mit dem Mandanten vereinbart werden. Manchmal sind Förderungen möglich, die jedoch vorher zu beantragen sind. Es besteht meist kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Der Berater kann eine Förderung also nicht garantieren.
Der Auftraggeber erhält mit der Abrechnung einen ausführlichen Beratungsbericht.
4.2. Inhalt eines Sanierungskonzepts
  • die wirtschaftliche Ausgangslage
  • die Analyse von Krisenstadium 
  • Voraussetzungen der Sanierungsföhigkeit 
  • Analyse der Krisenursachen (Unternehmenslage, Umfeld, Branchenentwicklung, interne Unternehmensverhältnisse) 
  • Lösungsvorschläge und Auswirkungen 
  • Maßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise (Handlungsplan für den Auftraggeber)
Nur auf Grundlage dieser Kernbestandteile kann eine Aussage zur Sanierungsfähigkeit abgeleitet werden. Die Beurteilung nur einzelner Problembereiche und Maßnahmen reicht hierfür nicht aus. Es muss eine vollumfängliche Betrachtung, Analyse und Bewertung erfolgen.

4.3. Planungen
Prognosen und Planungen müssen überwiegend wahrscheinlich, plausibel und aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nachvollziehbar sein. Die Plausibilität ist mit Hilfe von Branchenkennzahlen, Kostenanalysen und Erfahrungswerten mit den tatsächlich zu erwartenden Verhältnissen abzustimmen.
Die Planung setzt sich in der Regel aus den folgenden Teilen zusammen:
  • Ertragsplanung
  • Bilanzplanung 
  • Liquiditätsplanung 
  • Kapitaldienstfähigkeitsberechnung 
  • Finanzierungsplanung 
  • Kapazitätsplanung
  • Kennzahlen-Planung
  • Die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vorhabens ist zu untersuchen. Vergangenheitsbezogene Informationen bilden hierbei eine wichtige Grundlage für die Ableitung künftiger Annahmen.
4.4. Konzepterstellung und Empfehlung
Jedes Sanierungskonzept hat die individuellen Risiken und Chancen unter Berücksichtigung bestimmter Standards z.B. IDW oder die Richtlinien zur Erstellung von Sanierungsgutachten (KFS) zu berücksichtigen und aufzuzeigen.
Im Rahmen der Konzepterstellung erhält der Kunden Empfehlungen, ein Controlling-instrumentarium (Zahlungsfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose) bzw. ein Sanierungsmanagement zu installieren und regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen. 

5. Dokumentation
Alle zusammengetragenen Informationen zum jeweiligen Sanierungsfall, die erarbeiteten Analyseergebnisse sowie das vollständige Sanierungskonzept werden schriftlich dargestellt. Dem Auftraggeber erhält nach Abschluss der Beratung ein vollständiges Exemplar des Beratungsberichts zur Verfügung gestellt. Der Beratungsbericht kann- bei entsprechender Freigabe durch den Sanierungsberater- auch Dritten z.B. Banken bzw. potentiellen Investoren eingereicht werden. Ohne Freigabe ist dies nicht zulässig.

6. Mustergliederung eines Sanierungskonzeptes nach KFS‐Standard
6.1. Aufgabenstellung und Zielsetzung
6.1.1. Aufgabenstellung
6.1.2. Haftungsbegrenzung- bzw. ausschluss
6.1.3. Verteiler und Vertraulichkeit/ Nutzbarkeit des Gutachtens
6.1.4. Beratungsdurchführung und Termine
6.1.5. Evtl. Förderung der Beratung
6.2. Bestandsaufnahme Unternehmen
6.2.1. Rahmenbedingungen
62.2. Geschäftsgrundlagen und Kernkompetenzen, Erfolgspotentiale
6.2.3. Rechtliche Verhältnisse und Geschäftsführung
6.2.4. Organisations- und Personalstruktur
6.2.5. Handlungsfähigkeit
6.2.5.1. Liquiditätsentwicklung
6.2.5.2. Operative Handlungsfähigkeit, Störfaktoren
6:2.5.3. Organisatorische Handlungsfähigkeit
6:2.6. Wirtschaftliche Verhältnisse
6.2.6.1. Bilanzentwicklung
6.2.6.2. Vermögensstruktur (Anlage- und Umlaufvermögen)
6.2.6.3. Kapitalstruktur (Eigen- und Fremdkapital; lang- und kurzfristig)
6.2.6.4. Verbindlichkeiten, Darlehen, Verschuldung
6.2.6.5. Forderungen, Halbfertige Erzeugnisse/Arbeiten, Werthaltigkeit
6.2.6.6. Ertragsentwicklung
6.2.6.7. Umsatz-, Kosten- und Ergebnisstruktur
6.2.6.8. Außerbilanzielle Verpflichtungen
6.3. Bestandsaufnahme Unternehmer / Gesellschafter
6.3.1. Vermögenssituation
6.3.2. Einkommenssituation
6.3.3. Private Verpflichtungen
6.3.4. Wirtschaftliche Verflechtungen
6.3.5. Unternehmensnachfolge
6.4. Analyse und Bewertung der Krise
6.4.1. Funktion des Systems „Unternehmen“ aus Sicht des Unternehmers
6.4.2. Funktion des Systems „Unternehmen“ aus Sicht des Beraters
6.4.3. Überschuldungsprüfung und ggf. Aufdeckung stiller Reserven
6.4.4. Zahlungsfähigkeit und deren kurzfristige Entwicklung
6.4.5. Finanzierung und Rating
6.4.6. Ursachen der Krise, Interpretationen
6.4.6.1. Unternehmensinterne Gründe
6.4.6.2. Gründe in der Gesellschafterstruktur
6.4.6.2. Strategische Gründe
6.4.6.3. Bereits längerfristig einwirkende/bestehende Gründe
6.4.6.4. Akute Gründe
6:4.6.5. Private Gründe
6.5. Lösungsvorschläge und Alternativen
6.5.1. Insolvenzantrag
6.5.1.1. Begründung
6.5.1.2. Zweckmäßigkeit
6.5.1.3. Konsequenzen (rechtlich und wirtschaftlich)
6.5.2. Liquidation
6.5.2.1. Voraussetzungen
6.5.2.2. Konsequenzen
6.5.3. Fortführung
6.5.3.1. Klassische Sanierung
6.5.3.2. Übertragene Sanierung (mit oder ohne Insolvenz)
6.5.3.3. Unternehmensleitbild und Geschäftsgrundlagen
6.5.3.4. Rechtliche Struktur, strategische Geschäftseinheiten, Organisation
6.5.3.5. Marketingstrategie (Zielgruppen, Wettbewerb, Perspektiven)
6.5.3.6. Geschäftsplan
6.5.3.7. Finanzierung, Gläubigerverzicht, Eigen- und Fremdkapital
6.5.3.8. Ergebnisplanung (Strategie)
6.5.3.9. Investitions- und Kapazitätsplan (Anlagen, Personal)
6.5.3.10. Kostenplanung, Kostenstrukturen (variabel, fix)
6.5.3.11. Umsatzplanung
6.5.3.12. Liquiditätsplanung und - steuerung
6.6. Handlungsplan
6.6.1. Projektstrukturplan
6.6.2. Maßnahmen und deren zeitliche Reihenfolge und Ablauf
6.7. Qualitätsmanagement
6.7.1. Nachhaltigkeit der Maßnahmen
6.7.2. Dokumentation und Rückverfolgbarkeit
6.7.3. Pflege der Geschäftsbeziehungen
6:7.4. Berichtswesen und Controlling
6.8. Zusammenfassung
6.8.1. Tragfähigkeit des Sanierungskonzeptes
6.8.2. Betreuung und Begleitung
6.8.3. Erfolgsgrundlagen
6.9. Vollständigkeitserklärung und Erklärung zur Unabhängigkeit des Gutachters
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insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Unternehmensberater, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellscfhaftsrecht, Wirtschaftsmediator
05.06.2018 Sanierung: Kompetenzen des Beraters, Mindestanforderungen des Sanierungskonzeptes, Ablauf, Risiken
Information Der Gesetzgeber wollte die Sanierung von Unternehmen unterstützen und mehr Sanierungen als Abwicklungen. "Mein Ziel ist, dass das Insolvenzrecht noch stärker als Chance zur Sanierung von Unternehmen begriffen wird. Hierzu brauchen wir einen Mentalitätswechsel. Wir brauchen eine andere Insolvenzkultur." Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (1992-1996 sowie 2009-2013 Bundesministerin der Justiz) Eine Sanierung soll ein Unternehmen aus einer Krisensituation führen.
Dies kann innerhalb eines Insolvenzverfahrens laufen- oder außerhalb.
Eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens darf nicht erfolgen, wenn die Insolvenzreife bereits erkennbar eingetreten ist und nicht innerhalb kurzer Zeit beseitigt werden kann.
Ein Sanierungsberater bedarf großer Erfahrung und interdisziplinärer Kompetenzen.
Manche Sanierungskonzepte und Sanierungsversuche sind untauglich und verursachen außer Kosten auch Anfechtungsrisiken und strafrechtliche Verfolgungen.

Sanierungsversuche müssen daher immer unter Einhaltung der maßgeblichen Gesetze stattfinden.

1. Kompetez des Sanierungsberaters
  • Individuelle Anforderungen
  • Juristische Qualifikation
  • Betriebswirtschaftliche Qualifikation
  • Verhandlungstechnik
  • Krisen- Know-how
  • Sanierungsqualifikation
  • Branchenkenntnisse
  • Umsetzungsfähigkeit.
2. Taugliches Sanierungskonzept- Mindestanforderungen

a) Analyse der Verluste
b) Prüfung und Darstellung der Vermeidung künftiger Verluste
c) Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in Zukunft
d) Feststellung der Art und der Höhe der Verbindlichkeiten
e) Erfassung der Art und Anzahl der Gläubiger
f) Ermittlung der zur Sanierung erforderlichen Mittel oder Quote des Erlasses der Forderungen, vgl. BGH Urt. vom 12.5.2016 zu den Mindestanforderungen.
g) geeignete, taugliche, fristgemäße Sanierungsmaßnahmen
h) Positive, vertretbare und nachvollziehbare Prognose

3. Ablauf einer Sanierungsberatung einer Gesellschaft
3.1. Angebotsphase

3.2. Auftrag
(möglich auch gestaffelt für Erstgespräch, Erstanalyse, Sanierungskonzept, Umsetzung)
3.3. Erstgespräch
3.3.1. Wer sind die Handelnden und wer sind die Stakeholder?
gesellschaftsrechtliche Situation (Gesellschafter, Geschäftsführer. Kunden. Arbeitnehmer, Banken)
3.3.2. Wirtschaftliche Situation
3.3.3. Ursachen der Krise (subjektive Sicht des Geschäftsführers)
3.3.4. Ziele der Sanierungsberatung

3.4. Erstanalyse - Quickcheck
3.4.1. Ermittlung Zahlungsfähigkeit nach IDW Standard

Achtung: In vielen Fällen glauben Geschäftsführer es läge keine Zahlungsunfähigkeit vor.

Tatsächlich ist die von der Rechtsprechung geschaffene Drei-Wochenfrist zur Bedienung der fälligen Verbindlichkeiten schon lange abgelaufen.
Wer hier nicht sofort reagiert, kann sich strafbar machen- als Geschäftsführer, faktischer Geschäftsführer oder sogar als Berater, vgl. Fall unten.
So kann beispielsweise eine Stundung der fälligen Forderung vereinbart werden oder Kapital der Gesellschafter eingelegt werden zur Bedienung aller Verbindlichkeiten.

3.4.2. Ermittllung Überschuldung
3.4.3. Ermittlung Fortbestehensprognose
3.4.4. Wirtschaftliche Zahlen der Vorjahre/ Vormonate im Vergleich
3.4.5. Softfacts
3.4.6. Ursachen der Krise (objektiv)
3.4.7. Möglichkeiten der Sanierung

  • Beseitigung Insolvenzgrund durch Stundungen oder Einlagen der Gesellschafter
  • Interne Restrukurierung
  • Übertragende Sanierung
  • Eigenverwaltung
  • Insolvenzplanverfahren/ Sanierungsplan
  • Insolvenzplanverfahren/ Übertragungsplan
  • Übertragende Sanierung innerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens
  • Liqudidation
3.5. Sanierungskonzepterstellung (nach Standard IDW)

Wenn die Krise weit fortgeschritten ist, kann eine Sanierung ohne Analyse und ohne Konzept nicht gelingen. Ein Sanierungsgutachten muss erstellt werden.

3.5.1. Unternehmensanalyse
3.5.2. Analyse der Schwachstellen und Krisenursachen
3.5.3. Leitbild des sanierten Unternehmens
3.5.4. Konkrete Handlungsempfehlungen/ Sanierungsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur kurzfristigen Existenzsicherung
  • Kurzfristige finanzielle Maßnahmen
  • Mittel- und langfristige Maßnahmen zur Existenzsicherung
  • Eckpunkte der Sanierung (strategisch, strukturell, operativ)
  • Mögliche Beiträge (Gläubiger, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Fremdkapitalgeber)
  • Verbesserungspotentiale und finanzielle Auswirkungen
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Profitabilität
  • Optimierung von Prozessen
  • Zeitablauf für Turnaround
  • Zeitplan zur Steigerung der Profitabilität
3.5.5. Detailiierte Anleitung zur Umsetzung
3.5.6. Planrechnungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

3.6. Umsetzungsphase
3.7. Kontrollphase

4. Sanierung und Strafrecht
Welche Strafrechtstatbestände können im Zusammenhang mit einer Ignorierung einer Insolvenzreife ohne geeignete Maßnahmen der Beseitigung stehen?
Folgende Straftatbestände können von Bedeutung sein:
  • Bankrott (§ 283 StGB),
  • besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a StGB),
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB),
  • Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB),
  • Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO),
  • Unterschlagung (§ 246 StGB),
  • Betrug (§ 263 StGB),
  • Kreditbetrug (§ 265b StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB),
  • Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB),
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sowie
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

5. Der Sanierer als Straftäter oder:
Wann ist eine Sanierungsberatung rechtswidrig und sogar strafbar?

5.1. Verkennung einer Zahlungsunfähigkeit
Ein schlechter Sanierungsberater ignoriert oder kennt nicht, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder wie eine solche ermittelt wird.

5.2. Verschleiern von Vermögen
Ein nicht kompetenter Sanierungsberater gibt Tipps zum Verschleiern und Verschieben des Vermögens.
Er bringt seinen Mandanten dadurch in Gefahren, die meist völlig außer Verhältnis stehen zum vermeintlichen Nutzen; Sie schaden dadurch ihren Mandanten und sich selbst. 

5.3. Keine Gesamtbetrachtung
Der inkompetente Sanierungsberater schließt mit einzelnen Gläubigern Vergleiche, ohne die Gesamtbetrachtung zu machen und die Gleichbehandlung der Gläubiger zu beachten.

5.4. Fremdgeldkonto zur Befriedigung von Gläubigern
Der unkluge Sanierungsberater zieht Gelder auf sein Konto und verteilt es dann an die Gläubiger. Dieser Anwalt oder Steuerberater risikiert damit die Anfechtung der Zahlungen und sogar die Bestrafung wegen einer Insolvenzstraftat.

6. Die Anfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte ua.

Der Fall Q-Cells sorgte in der Insolvenzpraxis für Furore. Der Insolvenzverwalter hat die bezahlten Honorare angefochten.  Das Landgericht Frankfurt/M hat mit Entscheidung vom 7.5.2015 in ZIP 2015, 1358 der Klage stattgegeben.  Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangten Voraussetzungen für die den Vorsatz entkräftende Wirkung eines Sanierungskonzepts, nämlich die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg,  lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Zur Vermeidung der Anfechtbarkeit dürfen Berater keine unangemessenen Honorare vereinnahmen und müssen die Leistungen im Rahmen eines Bargeschäfts abrechnen,. Beauftragt der Schuldner in der Krise einen Berater mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans, kann der Berater seinen Honoraranspruch nur dadurch schützen, dass er jeweils Vorschüsse in Höhe der wertäquivalenten Vergütung für die nächsten 30 Tage seiner Arbeit verlangt. BGHZ 167, 190, 201; BGH Urt. 6.12.2007 IX ZR 113/06; ZIP 2008ä, 232; Thole Christoph in ZIP 2015 S. 2145 ff. (Die Vorsatzanfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte).

Wir stehen für Fragen gerne zur Verfügung.


Hermann Kulzer

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Master of Business and Administration (Dresden)
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

Dresden, Berlin, Cottbus, Leipzig, Chemnitz

Kontakt:
Dresden, Glashütterstraße 101 a, Dresden
Tel. 0351 8110233
Fax. 0351 8110244
email: h.kulzer@gmx.de
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt, Mediator
27.03.2018 Systemisches Handeln: wo wollen wir hin ? Wirksame Lösungen erzielen.
Information Wie wollen wir sein? Wo wollen wir hin?
Was ist der Zweck unseres Handelns? 
Was ist der Zweck unserer/det Organisation/Firma?
Warum soll die Organisation saniert oder verbessert werden?
Warum wollen wir die Beziehungen verbessern oder erhalten?
Warum wollen wir Krisen oder Konflikte bewältigen und es nicht einfach laufen lassen?
Welchen Sinn oder Vorteil hat es, dies alles mit System zu klären?

I. Systemischer Ansatz

1. Was ist ein systemischer Ansatz?

Systemisches Denken und Handeln zeichnet sich dadurch aus, dass es unter die Oberfläche geht. Man frägt nach Hintergründen, Zusammenhängen, Zweck und Zielen.

2. Wie läuft ein systemischer Ansatz?

2.1. Das "wozu" klären, vgl. Einzelfragen unter II.
2.2. Blick auf das Ziel:
-was bedeutet das Ziel konkret fur uns
(unser Team, unseren Arbeitsbereich, unsere Familie usw.)
-was sollte nach unserem Verständnis das Ziel für die jeweils anderen bedeuten?
-wie, glauben wir, können die jeweils anderen uns darin unterstützen, das Ziel zu erreichen?
-wie, meinen wir, können wir die jeweils anderen darin unterstützen, um das Ziel zu erreichen?

2.3. Wechselseitige Vorstellung der Ergebnisse
2.4. Realer (zirkulärer) Dialog
2.5. Verhandlung über wechselseitige Unterstützung und die daran geknüpften Fragen
2.6. Fixierung der Vereinbarungen

II. Was brauchen wir und was wollen wir erreichen?

1. Aufgaben
Wir brauchen Aufgaben, die uns (zwingend) erfüllen, also Herausforderungen, Lebensinhalt, eine Berufung, eine Mission.
Wissenschaftlich ausgedrückt:
Eine Aufgabe ist in der Organisationslehre die von einem Aufgabenträger wahrgenommene, dauerhaft geltende Anforderung, Verrichtungen an Arbeitsobjekten zwecks Erreichung bestimmter Ziele durchzuführen. 

2. Ideen und Ziele
Wir brauchen Ideen- wir wollen kreativ sein.
Wir brauchen Ziele, die wir erreichen wollen und können - ohne Angst und Furcht vor dem Scheitern.

3. Plan und Strategie
Wir brauchen einen Plan, den wir verstehen und dem wir folgen wollen.
Wir benötigen eine Strategie, mit der wir unserer Ziele erreichen wollen.

4. Bedürfnisse
Wir haben Bedürfnisse, die wir kennen sollten und die wir befriedigen wollen.
Wir brauchen Menschen, mit denen wir unsere Ziele verwirklichen oder besprechen können.
Wir brauchen Erlebnisse, an die wir uns immer erinnern.

5. Unternehmung und Unternehmenserfolg
Wir brauchen etwas, das wir unternehmen können, das wir mit Erfolg betreiben können- gemeinsam Ziele erreichen.

6. Mitarbeiter
Wir brauchen Mitarbeiter, die Spaß an der Arbeit haben und wissen, warum sie arbeiten.
Sie müssen dieselben Ziele haben und voller Energie und Motivation sein.

7. Führungspersonen
Wir brauchen Führungspersönlichkeiten, die die Fähigkeit haben, andere zu begeistern und ihre Potentiale auszuschöpfen. Führung, Motivation, Hilfe.

8. Kommunikation
Wir müssen kommunizieren, um zu leben, um unsere Ideen auszudrücken und unsere Ziele mitzuteilen. Wir sollten den Plan offen legen, warum wir was erreichen wollen und wann.
Das sollte man mit seinem Partner machen, wie auch mit seinen Mitarbeitern, Kollegen und Führungspersonen.

9. Erfolg
Der Begriff Erfolg bezeichnet das Erreichen selbst gesetzter Ziele. Das gilt sowohl für einzelne Menschen als auch für Organisationen. Man sollte Erfolge feiern.- möglichst gemeinsam.
So verstehe ich Sanierung -
so verstehe ich Krisenbewältigung und Unternehmensführung.
So verstehe ich die Mandatsbearbeitung:
gemeinsam Erfolge erringen.

10. Einklang und Veränderung
Wir wollen unsere eigenen Lebensziele mit unserer Arbeit in Einklang bringen.
Dies erfordert ein Konzept, Klarheit, Energie und manchmal auch Veränderung.

Gandhi sagte einmal:
"Wir müssen selbst die Veränderung werden, die wir in der Welt suchen."
Damit sollten wir starten.
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt, Mediatior
23.07.2017 Die EU reformiert der vorinsolvenzrechtliche Sanierungsverfahren und Entschuldungsrecht. EU legt Entwurf für Restrukturierungsrichtlinie vor
Information

Die EU-Kommission will das Insolvenzrecht in Europa anpassen und plant ein neues Rettungsinstrument für Unternehmen in der Krise. Dies soll aber schon vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens greifen. Es handelt sich daher um ein präventives Verfahren.

Die EU Kommission veröffentlichte im März 2014 einen Empfehlung für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischen Scheitern und Unternehmensinsolvenzen.

Am 30.09.2015 folge der Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion.

Seit dem 22.11.2016 liegt der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenzverfahren vor.

Pleitebedrohte Firmen in der Europäischen Union sollen in Eigenverwaltung dadurch bessere Aussichten auf eine Krisenbewältigung und zweite Chance erhalten 
Die EU-Kommission hat Vorschläge unterbreitet zur Restrukturierung von kriselnden Unternehmen. Damit soll Unternehmen- ohne den Eingriff eines Insolvenzverwalters ein Neustart während des laufenden Betriebs ermöglicht werden.

Kriselnde Unternehmer sollen also unterstützt werden, wieder schneller auf die Beine zu kommen.
Nach Angaben der Kommission geraten in der EU jährlich ca. 200.000 Firmen in die Insolvenz.

Mehr als 1,7 Millionen Menschen verlieren pro Jahr durch Insolvenzen ihre Arbeitsstelle. 

Durch die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, wie es z.B. in England mit dem Scheme of Arrangement existiert, sollen noch mehr Unternehmen und Arbeitsplätze erhalten werden .
Dabei können Unternehmen nicht erfüllbare Schulden bei Gläubigern teilweise kappen, wenn mindestens 75 Prozent der Betroffenen zustimmen.

Das Verfahren läuft aber nicht ganz geheim, sondern muss schon publiziert werden, da die EU das Verfahren als öffentliches Verfahren ansieht. Bei den Vorschlägen gibt es noch viele offene Fragen- z.B, wer schützt die Gläubigerinteressen? Erfolgt überhaupt eine Prüfung der teilnehmenden Forderungen?Bei welchem Gericht läuft das Verfahren und wer hat die erforderliche Fachkompetenz für ein solches Verfahren beim Gericht?

Wesentliches in Kürze:

1. Ziel des Entwurfs
-Förderung der Sanierungskultur
-Verminderung des Stigmas der Insolvenz
-Rahmen für präventive Restrukturierung
-der Richtlinienentwurf unterstreicht nochmals dass die Europäische Kommision schon seit längerem für eine maximal dreijährige Entschuldungsfrist ausspricht (vgl. Art. 20 RLE)
2. Frühzeitige vorinsolvenzliche Maßnahmen
3. Verfahren in Eigenverwaltung/ Schuldner bleibt sein eigener Herr
4. Moratorium einzelner Gläubigermaßnahmen
5. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO
6. Kein Zurückbehaltungsrecht von Gegenleistungen
7. Beschränkung von Kündigungsrechten wegen der Krise
8. Möglichkeit Vermögen und Verbindlichkeiten in einem Plan umzugestalten
9. Abstimmung der Gläubiger in Gruppen möglich
10. Überstimmung von ablehnenden Gläubigern möglich
11. Sanierungsdarlehn: Lohnzahlungen und Beratervergütungen sind geschützt

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels - und Gesellschaftsrecht
07.08.2014 Insolventes Medienhaus Weltbild Verlag bekommt neuen Eigentümer
Information Der Weltbild - Verlag eines der größten Medienhandelsunternehmen Europas geriet in der Krise, als im Oktober 2011 bekannt wurde, dass der von der katholischen Kirche getragene Verlag Erotikliteratur wie "Zur Sünde verführt" oder "Das neue Kamasutra" vertreibt.
Auch der Online-Riese Amazon machte Weltbild das Leben schwer.
Mangels ausreichend finanzieller Mittel für einen Umbau des Verlages wurde 2014 ein Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Arndt Geiwitz bestellt. Der Geschäftsbetrieb wurde fortgesetzt. Finanzstarke Investoren oder Käufer wurden gesucht. Mit Erfolg.
Es ist die Düsselsdorfer Beratungs- und Beteillgungsgesellschaft Droege.
Das Familienunternehmen umfasst 125 Beteiligungen in 30 Ländern mit einem Umsatz von 7,6 Milliarden Euro. Zu Droege gehören die Erzeugung regenerativer Energien, Pharmaunternehmen, Personaldienstleister, Serviceunternehmen für Logistik ua.

Durch Droege soll Weltbild jetzt nicht filetiert und in Teilen verkauft werden
Mehrere Tausend Beschäftigte haben nun berechtigte Hoffnung, dass ihre Arbeitsplätze erhalben bleiben. Für die Gläubiger eröffnen sich dadurch die Möglichkeit eine Quote auf ihre Forderungen zu erhalten. Bei einer Zerschlagung des Unternehmens wäre die Quotenaussicht sehr gering.

Wie ist hier die gewählte Verfahrenweise der Sanierung?
Droege soll das Stammhaus von Weltbild im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu 60 Prozent übernehmen. 40 Prozent bleiben -stellvertretend für die Gläubiger- bei dem Insolvenzverwalter.
Wenn alles gut läuft, kann der Verwalter die verbleibenden 40 Prozent irgendwann einmal verkaufen. Sicherlich wird Droege ein Vorkaufsrecht vereinbaren. Aber Droege hat ohnehin die Mehrheit der Anteilie und kann so alles Wesentliche bestimmen.

Ein Insolvenzverfahren bietet verschiedene Möglichkeiten einer Sanierung:

1. Erhalt des alten Rechtsträgers und dann Schuldenschnitt
Es kann der alte Rechtsträger erhalten werden und ein Investor übernimmt zum Beispiel die Geschäftsanteile. Oder das bisherige Management übernimmt Anteile.
Die Gläubiger erhalten eine bestimmte Quote und die übrigen Forderungen werden (meist) erlassen.

2. Übertragende Sanierung auf eine neue Gesellschaft
Es erfolgt eine Übertragung des Geschäftsbetriebes, der Mitarbeiter und der Vermögenswerte auf eine neue Gesellschaft. Der alte Rechtsträger wird abgewickelt. Auch hier erhalten die Gläubiger meist nur eine Quote auf ihre Forderungen. Das Insolvenzverfahren muss hier nicht mittels Insolvenzplan beendet werden. 

Es gibt viele Varianten einer Sanierung, die hier nicht aufgezählt werden sollen
Ein wesentliches Werkzeug der Sanierung soll jedoch hervorgehoben werden:
Der Inisolvenzplan.

Durch den Insovlenzplan können abweichende Regelungen zur Regelinsolvenz (Regelabwicklung)  getroffen werden. Es gibt viele denkbare Gestaltungen.
Der Gesetzgeber hat durch die Insolvenzrechtsreformen einen hohen gestalterischen Spielraum geschaffen. Durch den Insolvenzplan bestehen gute Chancen der schnellen Sanierung, des Erhalts von Arbeitsplätzen und der Vermeidung der Zerschlagung der Vermögenswerten, was für die Gläubiger meist mit einer erheblichen Quotenreduzierung verbunden ist. 

Weitere Einzelheiten zur Weltbild- Insolvenz:
  • Firma: Verlagsgruppe Weltbild GmbH
  • Gesellschafter: 12 deutsche Bistümer, die Katholische Soldatenseelsorge und der Verband der Diözesen Deutschlands
  • Geschäftsführer: Seit Anfang November 2013 Josef Schultheis (Sanierungsexperte)
  • Geschäftsfeld: Medienhandel, Onlineshop, Katalogversand
  • Geschäftsvision: Weltbild wollte ein reiner Internethändler werden.
    Dazu waren Mittel in Höhe von ca. 130 Millionen erforderlich
  • Sitz und Zentrale: Augsburg
  • Beschäftigte. 6800, davon ca. 2.200 in Augsburg beim Versandunternehmen, das seine Waren per Internet oder Katalog vertreibt
  • Umsatz: 1,6 Milliarden (Stand. 30.06.2012)
  • Filialen: 400 
  • Produkte: 20 Millionen
  • Ranking: Top 3 aller deutschen Versandunternehmen; Top 2 im Online-Buchhandel
  • größter Konkurrent: Amazon
  • Marken: Hugendubel, Weltbild, Jokers
  • Bankverbindlichkeiten: 190 Millionen
  • Insolvenzanmeldung: Januar 2014
  • Insolvenzursache:
    **enttäuschend verlaufendes Weihnachtsgeschäft
    **Umsatzrückgang in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres 2013/2014
    **Verdoppelung der für eine Sanierung des Unternehmens erforderlichen Mittel
    **Gesellschafter wollten keine Mittel mehr zur Verfügung stellen
    **problematische, unflexible Eigentümerstruktur
    **keine klare Fokusierung der Marke, sondern Gemischtwarensortiment
    **kein Leitstern
    **zu "weltliches" Angebot aus Sicht der Gesellschafter
    **Wegfall der positiven Fortführungsprognose 
  • Insolvenzgericht: Augsburg
  • Insolvenzverwalter: Wrtschaftsprüfer Arndt Geiwitz, Kanzlei Schneider Gewitz & Partner; Geiwitz ist bekannt als Insolvenzverwalter von Schlecker 
Gerne stehen wir für Fragen oder Hilfestellungen bei geplanten Sanierungen ua. zur Verfügung z.B.
  • Verkauf/Kauf von Assets (einzelne Vermögenswerte) oder shares (Geschäftsanteile) vom Insolvenzverwalter
  • Insolvenzplan: Erstellung, Kontrolle, Vertretung im Planverfahren ua.  
  • Einzelne Sanierungsmaßnahmen z.B. Verbesserung der innerbetrieblichen Zusammenarbeit, Abläufe und Prozesse.  Oder teilweiser sozialverträglicher Personalabbau mit Beschäftigungsgesellschaft u.v.m.
  • Wirtschaftsmediation im Planverfahren oder beim Verkauf

Hermann Kulzer
Master of Business Administration
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (DIU) 

Dresden, Augsburg, Berlin. Leipzig
kulzer@pkl.com
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Tel. 0351 8110233 kulzer@pkl.com
23.10.2013 Restrukturierung der Solarworld durch Debt Equity Swap oder: vom Gläubiger zum Aktionär
Information

Umwandlung von Forderungen in Beteiligungen erleichtert Restrukturierung

Die Krise des einstigen Börsenstars Solarworld war bedingt durch 

  • Liquiditätskrise und branchenspezifische Probleme.

Die Solarworld hatte über zwei Anleihemissionen fast 1 Milliarde Euro auf dem Ka­pitalmarkt akquiriert. Zur Überwindung der Krise waren mehrere "Sanierungsbaustei­ne" geplant. 
Der Wichtigste war: Umwandlung von Forderungen in eine Beteiligung 

Der sogenannte Debt-Equity-Swap - das bedeutet die Umwandlung (swap) von Forderungen (debt) in Geschäftsanteile (equity) = debt to equity swap, abge­kürzt DES.

Die Gläubiger sollten bei Solarworld ca. 50 Prozent ihrer Forderungen in neue Aktien umwandeln. Für die Gläubiger bedeutet der Debt-Equity-Swap, dass sie nach dieser Maß­nahme an einem Unternehmen beteiligt sind, das im Idealfall Erträge erwirtschaftet
Das operative Geschäft des Schuldnerunternehmens muss sanierungsfähig sein. 

Die Centrotherm, ebenfalls ein bekanntes Unternehmen aus der Solarbranche, geht den Weg über das Insolvenzgericht durch Schutzschirmverfahren, Insolvenzplan und Debt-Equity-Swap bis zur erfolgreichen Sanierung.

Im Rahmen des neuen Insolvenzrechts (ESUG), das zum 1. März 2012 in Kraft trat, wurde die Eigenverwaltung und der debt-to equity-swap jetzt in den Mittelpunkt der Sanierungsmaßnahmen gestellt.

Das ESUG wollte mehr Sanierungen und mehr Einfluss der Gläubiger durch den Debt-Equity-Swap. Dies kann sogar gegen den Willen der Altgesellschafter erfolgen. 
Zum Schutz der neuen Gesellschafter ist die so genannte "Differenzhaftung" aus­drücklich ausgeschlossen. Damit haben die Gläubiger in einem später eintretenden Insolvenzverfahren faktisch kein unkalkulierbares Risiko mehr. Der schlimmste Fall ist, dass es keine Chance mehr gibt, den Ausfall zu kompensieren durch die Beteili­gungserlöse.
Für Gläubiger, die aus geschäfts- oder bilanzpolitischen Gründen keine direkte Betei­ligung am Schuldnerunternehmen eingehen können, kann über einen Dritten - z.B. eine Beteiligungsgesellschaft – der Debt-Equity-Swap erfolgen. 
Die Anteile können langfristig mehr einbringen als die eigentliche Insolvenzquote. 
Für die Gläubiger kann es daher ein gutes Geschäft sein. 
Das ESUG hat durch den debt to equity swap daher neue Chancen für Beteiligungs­gesellschaften oder Private Equity-Investoren eröffnet. 
Der Gesetzgeber wollte eine neue Insolvenz- und Sanierungskultur. 

Falls die Sanierungsmaßnahme nicht innerhalb der Drei-Wochenfrist möglich ist, ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit "Eigenverwaltung" möglich.
Durch die Eigenverwaltung ist das Verfahren für die Schuldner kalkulierbarer und weniger einschneidend durchführbar. Der schuldnerische Geschäftsführer muss nicht die Angst haben, dass er nach der Einleitung des Verfahrens sofort "kalt gestellt " wird.
In Eigenverwaltung behält man die Kontrolle über das Verfahren. 
Die Überwachung erfolgt durch einen Sachwalter. 
Was ist immer noch ein großer Fehler vieler Geschäftsführer?
Sie warten viel zu lange und sie haben die Liquiditäts- und Ertragsplanung nicht so eingeführt, dass sie tatsächlich immer ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Lage haben.
Geschäftsführer dürfen daher nicht zu lange warten.
Die Rechtsprechung fordert eine funktionierende Organisation der Kontrolle der Zahlungsfähigkeit und der Fortführungsprognose, vgl. aktuelle Rechtsprechung auf insoinfo.
Wer dies nicht alleine beherrscht, muss nach den Vorstellungen der Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) qualifizierten Rechtsrat einholen.

Nachfolgend weitere Infos zum Debt to equity swap innerhalb eines Insolvenzverfahrens:
Früher konnten sich Anteilseigner weigern, ihre Anteile abzugeben oder zu reduzieren. Der Erhalt des Rechtsträgers war dann ausgeschlossen oder kompliziert. Meist erfolgte ein Verkauf der Aktivwerte und die Abwicklung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG) kann in die Rechte der Anteils-Inhaber eingegriffen werden.
Durch das ESUG (§ 217 Satz 2 InsO) ist die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung der Gemeinschuldnerin über ein Insolvenzplanverfahren möglich - auch gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter. Die Rechte der Altgesellschafter können im gestaltenden Teil des Insolvenzplans zum Wohle der Gesellschaft umgestaltet und der Altgesellschafter sogar enteignet werden.
§ 225a Abs. 5 InsO und § 251 InsO regeln den Abfindungsanspruch bzw. den Ausgleichsanspruch des Altgesellschafters.
Die Beeinträchtigung der Rechte der Altgesellschafter ist auch dadurch möglich, dass bisherige Gläubiger ihre Forderungen in Mitgliedschaftsrechte umwandeln lassen und dadurch der quotale Anteil der Altgesellschafter an der Gemeinschuldnerin sinkt.

1. Mögliche gesellschaftsrechtliche Regelungen für den DES
a) Kapitalherabsetzung
b) Erbringung von Sacheinlagen
c) Abfindung an ausscheidende Altgesellschafter
d) Übertragung von Anteilsrechten
2. Kein Risiko der Differenzhaftung bei Überbewertung
Normalerweise besteht bei einer Sacheinlage (hier: Forderung) das Risiko der Falsch­bewertung mit dem Haftungsrisiko des (neuen) Gesellschafters der Differenzhaftung (Differenz zwischen dem übernommenen Einlagewert und dem tatsachlichen Wert der eingebrachten Sache/Forderung).
Hat die Einlage normalerweise nicht den Wert, haftet der Einlegende für die Differenz gemäß § 9 GmbHG. Das ESUG hat in § 254 Abs. 4 InsO eine Ausnahme von der Differenzhaftung bei der Kapitalaufbringung geregelt.
Der einlegende Gläubiger hat beim DES also kein Haftungsrisiko.
3. Gesellschaftsrechtlich erforderliche Formalia
In dem Insolvenzplan können für die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung alle erforderlichen Beschlüsse und sonstige Willenserklärungen der Beteiligten aufgenommen werden, § 254a Abs. 2 InsO. Es bedarf keiner Ladung oder Bekanntmachung mehr. Nur die Anmeldung zum Handelsregister ist erforderlich.
4. Steuerliche Folgen
a) Verlustuntergang
Bei einer Überschreitung der Grenze von 25% führt eine Anteilsübertragung zu einem anteiligen Untergang des Verlusts, § 8c Abs. 1 Satz 1, 1. HS KStG.
b) Sanierungsgewinn
Durch das ESUG wurde keine Regelung getroffen bezüglich der Gewinne, die durch einen Forderungsverzicht entstehen. Maßgeblich ist weiterhin der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2007, wonach bei Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit Sanierungsgewinne aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden.
c) Sonstige steuerliche Folgen und Bewertung
Eine Kapitalherabsetzung hat weder für die Gesellschaft, noch für den Gesellschafter steuerliche Folgen.Zur Bewertung von Sicherheiten beim Dept Equity Swap vgl. Dr. Raiiner Eckert in ZInsO 50/2012 S. 2318 ff.
Beispiel
Gesellschafter A und B sind mit jeweils 50.000,00 EUR an der X-GmbH beteiligt, die sich in Insolvenz befindet und saniert werden soll.
Gläubiger G hat Forderungen gegen die X-GmbH in Höhe von 100.000,00 EUR mit einer Quotenerwartung von 10% = 10.000,00 EUR.
Die Forderungen wird - mit Zustimmung des Gläubigers - in Geschäftsanteile umgewandelt.
Das Kapital wird auf 25.000,00 EUR herabgesetzt.
Gesellschafter sind dann
A mit 7.500,00 EUR, B mit 7.500,00 EUR und G mit 10.000,00 EUR
A, B und G beschließen dann im Verhältnis ihrer Anteile neues Kapital einzubringen, mit dem die anderen Gläubiger quotal ausbezahlt werden sollen (10%). Die Gesellschaft kann dadurch fortgeführt und die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beseitigt werden. Das Insolvenzverfahren wird nach Bestandskraft des Insolvenzplanes und Befriedigung der Masseansprüche aufgehoben. Die Gläubiger erhalten die vereinbarte Quote.

Fazit
Gesellschafter müssen in Zeiten der Krise der Gesellschaft manchmal zum Erhalt der Gesellschaft Einschnitte hinnehmen. Der debt to equity swap ist eine gute Chance: aus Gläubigern werden Gesellschafter. Dies kann außergerichtlich erfolgen oder innerhalb eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens. Wenn man außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen ergreift, muss dies schnell gehen, wenn bereits ein Insolvenzgrund vorliegt (Drei-Wochenfrist), da man sich als Geschäftsführer ansonsten strafbar macht. 
Innerhalb eines gerichtlichen Insolvenz-und Sanierungsverfahrens wurden die Sanierungsmöglichkeiten erweitert. Dazu gehört nach dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG) auch der debt to equity swap. 
Langfristig kann ein Gläubiger so an dem Sanierungserfolg partizipieren. 


Für Fragen und Hilfe stehen wir gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator ( DIU Dresden International University) 

Kulzer@pkl.com
0351 8110233

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafftsrecht
13.02.2013 Arzt in der finanziellen Krise
Information Die Risiken der Selbständigkeit haben sich gravierend erhöht. Schon kleine Fehler bei Vertragsgestaltungen, Vermögensaufbau, Steuergestaltungen oder eine Scbeidung können die Existenz gefährden.

Nachfolgend fünf Tipps:

1. Haben Sie sichere Grundstrukturen (mit wem, wie und wo arbeiten Sie?

Schon die Grundstruktur muss auf sicheren Beinen stehen. Viele Ärztinnen/Ärzte schließen sich zu Praxisgemeinschaften zusammen, schaffen sich gemeinsam Geräte an und haben nichts geregelt. Andere investieren erhebliche Summen in Mietobjekte - ohne entsprechende Sicherung ihrer Investitionen bei Kündigung des Mietverhältnisses oä..

Fallbeispiel 1: Eine Ärztin investierte 130.000 Euro in den Um- und Ausbau ihrer Praxis. Die Praxisräume waren angemietet. Es gab keinen langfristigen Mietvertrag und keine Klausel, was bei Auszug mit den Einbauten passiert. Als der Vermieter nach 2 Jahren kündigte, musste die Ärztin nicht nur erhebliche Umzugskosten aufwenden, sondern auch den Großteil ihrer Investitionen abschreiben. Die Fehlinvestition führte zur Krise. Die Insolvenz konnte nur über einen Vergleich abgewendet werden.

Tipp 1: Sie benötigen eine sichere Grundstruktur, klare gesellschaftsrechtliche- und Haftungsverhältnisse. Hände weg vor gefährlichen Steuersparmodellen und Investitionen ohne klare Regelungen. Sichern Sie ihr Vermögen. 

 
2. Was ist bei laufenden Vertragsgestaltungen zu beachten?

Viele Ärzte kaufen Einrichtungsgegenstände - meist auf Finanzierungs- oder Leasingbasis. Die Konditionen und Vertragsklauseln werden oft gar nicht verhandelt. Dadurch können sich erhebliche rechtliche und kostenmäßige Nachteile geben, die die/den Ärztin/Arzt lange unnötig belasten oder deren/dessen Existenz bedrohen können.

Fallbeispiel 2: Ein Arzt kaufte sich ein Röntgengerät auf Mietkaufbasis. Das Gerät sollte neu sein und auf neuestem Entwicklungsstand. Tatsächlich wurde ein Gebrauchtes alter Bauart zu völlig überhöhten Preis geliefert. Es gab permanent Ausfälle, was zu hohen Umsatzausfällen führte. Der Streit mit dem Lieferant dauerte zwei Jahre. Die finanzierende Bank beharrte in dieser Zeit jedoch auf der vollständigen Zahlung der Raten.

Tipp 2: Prüfen Sie Ihre Verträge vorher genau auf ungünstige Klauseln – besser: lassen Sie es prüfen durch Profis. Achtung vor Sonderabsprachen und Sonderregelungen.

 
3. Behandlungen und Abrechnung oder: Wie kann man Haftung und Rückforderungen vermeiden?

Behandlungen müssen mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden. Dies allein reicht nicht. Die Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber den Patienten müssen beachtet werden. Hier passieren immer noch erhebliche Fehler. Wie kann sich der Arzt verteidigen, wenn ihm Behandlungsfehler vorgeworfen werden, wenn er seine Belehrungen nicht optimal dokumentieren kann?

Auch die Abrechnung der Leistungen führt in zahlreichen Fällen zu Rückforderungsansprüchen – oft wegen kleinen, formellen Fehlern.

Fallbeispiel 3: Der Chef einer kleinen Schönheitsklinik belehrte den Patienten vor der Nasenoperation ausführlich. Die OP führte dann jedoch ein Kollege durch. Die Nase war zwar schöner, die Scheidewand aber nicht perfekt. Der Patient rügte nicht ordnungsgemäß behandelt und belehrt worden zu sein. Der Rechtsstreit dauerte zwei Jahre und wurde mit einem Vergleich abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung zahlte erst nach längerem Schriftverkehr. Durch Rufschaden erlitt die Klinik hohe Ausfälle.

Tipp 3: Je mehr Sorgfalt und Zeit in die ordnungsgemäße Belehrung, Abrechnung und Dokumentation investiert wird, um so weniger Zeit und Kosten müssen später bei der streitigen Durchsetzung der Forderung oder Abwehr von Ansprüchen  aufgewendet werden. 
Bei Problemen lieber gleich zum Profi und sich helfen lassen.


4. Krise und Insolvenzvermeidung oder: Wie kommt man aus Schrottimmobilien?

Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte haben Fonds erworben oder Immobilien gekauft zum Steuersparen. Die Immobilien sind heute nur noch ein Viertel des damaligen Kaufpreises wert. Die Belastungen sind jedoch geblieben, abzüglich geringer Tilgungen in den vergangenen Jahren. Die Perspektiven sind schlecht. Chancen, die Verbindlichkeiten vollständig abzubauen, sind gering. Die Betroffenen haben oft keine Perspektive. Sie arbeiten hart, aber es bleibt nach dem Abzahlen der Raten fast nichts mehr übrig. Erforderlich sind Verhandlungen mit den Gläubigern, um tragbare Lösungen zu finden. Auf der Bankenseite oder der Seite anderer Gläubiger sitzen Verhandlungs- und Abwicklungsprofis. Die/der Ärztin/Arzt ist allein hoffnungslos überfordert.

Fallbeispiel 4: Eine Ärztin kaufte sich auf Empfehlung eines Beraters zwei Eigentumswohnungen. Mit der Sonderabschreibung sollten steuerliche Vorteile erzielt werden. Die Anschaffungskosten waren jedoch sehr hoch – aus heutiger Sicht viel zu hoch. Nach der Scheidung von ihrem Mann drängt die Bank auf Abbau der Verbindlichkeiten und auf Verkauf der Wohnungen. Eine Wohnung kostete damals 400.000 DM. Jetzt mussten die Wohnungen weit unter Einkaufpreis für 60.000 Euro pro Stück verkauft werden. Der Ausfall pro Wohnung betrug über 100.000 Euro. Diesen Ausfall konnte die Ärztin nicht mehr ausgleichen. Es musste eine Schuldenregulierung durchgeführt werden.

Tipp 4: Verhandlungen mit Gläubigern gut vorbereiten und nicht ohne Profis durchführen. Es muss eine klare Perspektive für die/den Ärztin /Arzt geben.

Die Insolvenz soll vermieden werden.  Selbst bei Scheitern der außergerichtlichen Vergleichgespräche mit Banken gibt es Sanierungschancen, z.B. durch den Insolvenzplan. Mit diesem kann die Schuldbefreiung erzielt und die Regelabwicklung verhindert werden.

5. Absicherung Vermögen und Familie oder:
Wie sichere ich mich und meine Familie vor dem worst case?

Was passiert bei Streit, Scheidung, Arbeitsunfähigkeit oder hohen Schadensfällen mit der Familie? Was passiert mit der Praxis? Was passiert mit der privaten Altersvorsorge? Klare Regelungen müssen rechtzeitig getroffen werden. Es ist wie beim Autofahren und dem Anschnallen. Sie schnallen sich nicht an, um an den Baum zu fahren – sie wollen dies vermeiden. Sind Sie angeschnallt und es passiert Ihnen ein Unfall, so haben Sie wesentlich höhere Chancen, schadlos zu bleiben. Ähnlich ist es mit der rechtlichen Vorsorge.

Tipp 5: Sichern Sie ihre Familie, ihr Vermögen und ihre Altersvorsorge durch Ehevertrag, Testament, Vorsorgevollmacht und Nachfolgeregelung. Schalten Sie dafür Profis ein. Die Ehepartner sollten  keine Bürgschaften oder Kreditverpflichtungen für die Praxis übernehmen. 
 
Für Fragen und Unterstützung stehen wir mit einem Kompetenzteam gerne zur Verfügung.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Rechtanwalt

kulzer@pkl.com
0351 8110233

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
21.09.2010 Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen: Mehr Fortführungen und mehr Eigenverwaltungen
Information

Durch das Bundesministerium der Justiz wurde ein "Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (Bearbeitungsstand 01.09.2010), vorgelegt. 

I. Ziel


Ziel ist die Erleichterung der Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen, um mehr Arbeitsplätze zu erhalten
 
II. Schwerpunkte

Was sind die  Schwerpunkte des Gesetzentwurfes?

 

Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

stärkerer Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters

Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens

Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung 

größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte


III . Geplante Neuregelung


Zu den einzelnen relevanten Paragraphen, die die Eigenverwaltung und Fortführung betreffen:

§ 270a

Eröffnungsverfahren

(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,

1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder

2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.

(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht als gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

 

§ 270b

Vorbereitung einer Sanierung

(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag die Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

 

(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Absatz 1. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.

 

Das Gericht kann weitere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.

 

(3) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn

1. Zahlungsunfähigkeit eintritt;

2. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist oder

3. Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

 

Der Schuldner hat dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.

 

Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht unverzüglich über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

§ 270c

Bestellung des Sachwalters

Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.“

 

 § 271 wird wie folgt gefasst:

 

§ 271

Nachträgliche Anordnung

Beantragt die Gläubigerversammlung mit Zustimmung des Schuldners die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.“

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
10.04.2007 Landwirtschaft in Not: Rettung durch Biogas oder Energiecontracting
Information Alternativen im Bereich der Energiegewinnung können Betrieben die notwendige Liquidität zur Revitalisierung und Sanierung bringen.
Zwei Sanierungsmodelle sollen nachfolgend dargestellt werden:

1. Landwirtschaftsbetrieb wegen Trockenheit in Not
Die Trockenheit macht dem Landwirtschaftsbetrieb X große Sorgen.
Die Erträge sind geringer und die Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes höher als kalkuliert. Die laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen für die Darlehn können nicht beglichen werden. Die Banken sind nicht mehr bereit, Stundungen zu gewähren. Andere Gläubiger drängen auf Befriedigung ihrer Forderungen. Dem Landwirtschaftsbetrieb droht die Insolvenz.
Die Vermögenswerte, die über viele Jahre geschaffen wurden, stehen vor der möglichen Zerschlagung. Die Existenz des Betriebes und mehrerer Familien ist gefährdet.

Wie können wir den Betrieb retten?
Der Landwirtschaftsbetrieb hat xxx Kühe.
Aus der Gülle in Verbindung mit dazugekauftem Mais und Getreide lässt sich Biogas herstellen. Bisher war die Gülle und deren Entsorgung nur ein Kosten- und Arbeitsfaktor. Aus Gülle kann aber Biogas erzeugt werden und dies ist zwischenzeitlich sehr wertvoll. Damit kann Gülle zum erfolgreichen Sanierungsinstrument werden.

Biogas
entsteht durch die Vergärung von organischer Substanz wie Gülle und Festmist oder auch speziell angebauten nachwachsenden Rohstoffen.
Biogas besteht aus Methan (CH4) [50-75 Vol%], Kohlendioxid (CO2) [25-50 Vol%] sowie Sauerstoff, Stickstoff und Spurengasen (u.a. Schwefelwasserstoff). Es kann u.a. direkt für Heizzwecke oder mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) zur gekoppelten Produktion von Strom und Wärme genutzt werden.
Die Erzeugung des Gases erfolgt in Biogasanlagen durch anaerobe Vergärung organischer Stoffe. Landwirtschaftliche Biogasanlagen setzen als Basismaterial in der Regel Gülle oder Festmist ein. Zur Erhöhung des Gasertrags kommen Co-Fermentate zum Einsatz (z.B. nachwachsende Rohstoffe oder Abfälle aus der Lebensmittelindustrie). Das vergorene organische Material kann darüberhinaus als Dünger verwertet werden.
Der Strom und die erzeugte Wärme aus dem regenerativen Energieträger Biogas sind der wirtschaftliche Anreiz für den Investor.
Die Bundesregierung unterstützt die verstärkte Nutzung regenerativer Energien durch das EEG und setzt dabei auch zunehmend auf die Nutzung von Biomasse. Anlagen können sowohl als landwirtschaftliche Einzelanlagen unter Verwertung von betriebseigenen Gärsubstraten als auch als größere Gemeinschaftsanlagen mit optionaler Co-Fermentation von betriebsfremden Gärmateralien konzipiert werden. Die mögliche elektrische Generatorenleistung erstreckt sich von ca. 30 kW bei Einzelanlagen bis zu mehreren MW bei Großanlagen.

Ein Investor muss gefunden werden, der bereit ist, eine Biogasanlage auf dem Grundstück des Betriebes zu errichten - auf Kosten des Investors.
Der Landwirtschaftsbetrieb muss die Anlage betreiben und erhält dafür eine Erstattung der hierbei entstehenden Betreibungskosten (Personal für Bestücken der Anlage). Die entstehenden Einkaufskosten für Mais und Getreide werden vom Investor erstattet. Der Investor leistet eine jährliche Zahlung an den Landwirtschaftsbetrieb für die Bereitstellung der Gülle für den Zeitraum von x Jahren (Anmerkung: mindestens 10 Jahre).
Der Investor erhält den gewonnenen Strom und die Wärme. Er leistet neben den jährlichen Zahlungen eine Einmalzahlung an den Landwirtschaftsbetrieb von x Euro.
Mit dieser Einmalzahlung kann der Landwirtschaftsbetrieb sämtliche offenen Verbindlichkeiten begleichen und erforderliche Instandsetzungs- und Neuinvestitionen vornehmen. Das Leistungsspektrum des Landwirtschaftsbetriebes muss noch geringfügig erweitert werden. Der Landwirtschaftsbetrieb ist dann langfristig konsolidiert.

2. Die unrentable Heizungsanlage im Wohn- und Geschäftshaus
Der Landwirtschaftsbetrieb X hat ein größeres Wohn- und Verwaltungsgebäude.
Früher gab es nach Abzug der Tilgungs- und Zinsraten einen Überschuss.
Heute können nicht einmal mehr die Zinsen bedient werden.
Die Bank hat schon mehrfach die Kündigung angedroht.
Die Existenz des Betriebs ist durch dieses Wohn- und Geschäftshaus gefährdet.
Die Heizungsanlage ist nicht mehr umweltgerecht und rentabel.
Die laufenden Kosten für Heizung und Warmwasser sind unverhältnismäßig hoch. Ferner fallen immer wieder kostspielige Reparaturen an.
Mieter beklagen Störungen und hohe Kosten und mindern die Mieten und drohen sogar mit Kündigung oder Schadensersatz.

Wie können wir diesen Betrieb sanieren?
Wenn derzeit keine Eigenmittel zur Erneuerung der Anlage vorhanden sind, gibt es eine interessante alternative Finanzierungsform.
Alternativ zum Neueinbau einer eigenen Heizungsanlage muss ein Investor gefunden werden, der die Anlage auf seine Kosten einbaut. Von diesem Investor wird dann künftig (10 bis 20 Jahre) die Wärme bezogen. Wenn durch den Einbau neuester Technik gleichzeitig der Energieverbrauch erheblich gesenkt werden kann, ergibt sich im Idealfall folgender Effekt:
  • Schutz der Umwelt durch neueste, umweltfreundliche Technologie
  • keine eigenen Investitions- und Finanzierungskosten für den Neubau der Anlage
  • laufende, geringere Verbrauchskosten nach tatsächlichem Verbrauch
  • keine eigenen Wartungskosten
  • bei Vermietung Umlage der Kosten auf den Mieter
  • Ablösung der Altanlage und damit Liquidität
  • Darlehen bzw. Vorauszahlungen durch den Investor als Liquiditätshilfe

    Die Firma kann hier also durch den Einsatz von Energiecontracting saniert werden.

    Unsere Leistungen
    Wir sind spezialisiert im Bereich der Revitalisierung und Sanierung von Betrieben tätig. Dazu gehört auch das Prüfen und Finden alternativer Finanzierungen.
    Wir haben im Bereich des Energiemanagements und Anlagenbaues erfolgreich mit Firmen (u.a. zwei international tätigen Gesellschaften) zusammengearbeitet und stehen mit unserem Know-how gerne beratend und optimierend zur Verfügung.
    Infomationen zum Energiecontracting finden Sie unter www.energiecontractor.com oder bei uns im Rahmen einer Erstberatung in Berlin, Dresden oder gleich bei Ihnen vor Ort.

    Lernen Sie uns und Alternativen kennen!
    Kontakt: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt und Finanzierungsfachmann (Energietechnik), Königstraße 25, 01097 Dresden
    Tel. 0351 8110233
  • insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
    22.12.2004 Wichtiger Grund für die Kündigung eines Sanierungsdarlehns
    Information Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehns rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen der Darlehnsnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt ( Ergänzung zu Senat, NJW 2004, 3779 =WM 2004, 1676).

    BGH, Urt. v. 14.9.2004 - IX ZR 184/03 (OLG München) in NJW 52/2004 S. 3782 ff.;ZIP 2004,2131; EWiR 1/2005 S. 17,18 
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    16.05.2002 Krisenursachenanalyse/Sanierung
    Information Ziel einer Sanierungsfähigkeitsprüfung ist zunächst die Feststellung, aus welchen Gründen ein Unternehmen in die Krise geraten ist.   Ansehen pdf anzeigen
    Verfasser: Rechtsanwalt Hermann Kulzer

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