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Insolvenzrecht A bis Z
Sanierung
Die Sanierung- also Heilung der finanziellen Notlage einer Firma oder natürlichen Person- kann innerhalb eines Insolvenzverfahrens stattfinden oder außerhalb.

I. Innerhalb eines Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzrecht ist seit der Einführung der Insolvenzordnung ( InsO ) im Jahre 1999 nicht mehr nur Zwangsvollstreckungsrecht. Die Insolvenzordnung enthält die Ziele der Vergleichsordnung. Danach dient das Insolvenzverfahren nicht nur dem kollektiven Zugriff der Gläubiger auf das Schuldnervermögen, sondern auch -die Zustimmung der Gläubiger vorausgesetzt- dessen Erhalt durch Sanierung des Unternehmens. Aus § 1 InsO ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Erhalt des schuldnerischen Unternehmens wünscht, soweit dies möglich ist und die Gläubiger gegenüber einer Liquidation nicht schlechter gestellt werden.
Gerade durch die Fortführung kann nämlich ein Teil der bedrohten Arbeitsplätze gerettet werden.
Um die Sanierungsaussichten zu begutachten, muss der Insolvenzverwalter prüfen, ob verlustbringende Bereiche vorhanden sind. Ob ein Betriebsteil wieder in die Gewinnzone geführt werden kann, kann beispielsweise durch eine Break-even-Analyse ermittelt werden. Die Break-even-Analyse zeigt, ob überhaupt und wenn ja, ab welchem Umsatz man in die Gewinnzone gelangt. Sie dient dadurch auch der Haftungsvermeidung des Insolvenzverwalters gemäß §§ 60, 61 InsO, vgl. InsbürO 6 /2004 S. 211 ff..

Es gibt fünf Erfolgsfaktoren der Sanierung :

1.Fähigkeit der schnellen Erstellung eines realistischen Sanierungskonzeptes

2.teilweiser Austausch des Managements, das für die Krise verantwortlich ist und die Unterstützung durch erfahrene Berater

3. Auschöpfung von Potenzialen und Umsetzungskraft durch Projektgruppenbildung und -arbeit sowie Einbindung der Leistungsträger

4. Erzeugung von Handlungsdruck durch straffe Projektführung

5. motivierende und vertrauensfördernde Kommunikation mit allen Interessengruppen ( nach innen und außen )

II. Außergerichtliche Sanierung
Auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann eine Sanierung erfolgreich sein. Hier gibt es zahlreiche Instrumente. Die außergerichtliche Sanierung ist oft mit erheblichen Risiken für den Rechtsanwalt und den Gemeinschuldner verbunden.
Die Hauptrisiken sind:
1) Verkennung Insolvenzgrund
2) unrichtige Beratung über Insolvenzantragspflicht
3) unvollständige Beseitigung der Insolvenzgründe
4) Anfechtbarkeit von Zahlungen
5) Anfechtbarkeit oder Ausfall von Honoraren
6) Verkennung einer Insolvenzstraftat ( Bankrott, Gläubigerbegünstigung ua.)

21.09.2010 Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen: Mehr Fortführungen und mehr Eigenverwaltungen
Information

Durch das Bundesministerium der Justiz wurde ein "Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (Bearbeitungsstand 01.09.2010), vorgelegt. 

I. Ziel


Ziel ist die Erleichterung der Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen, um mehr Arbeitsplätze zu erhalten
 
II. Schwerpunkte

Was sind die  Schwerpunkte des Gesetzentwurfes?

 

Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

stärkerer Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters

Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens

Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung 

größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte


III . Geplante Neuregelung


Zu den einzelnen relevanten Paragraphen, die die Eigenverwaltung und Fortführung betreffen:

§ 270a

Eröffnungsverfahren

(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,

1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder

2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.

(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht als gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

 

§ 270b

Vorbereitung einer Sanierung

(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag die Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

 

(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Absatz 1. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.

 

Das Gericht kann weitere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.

 

(3) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn

1. Zahlungsunfähigkeit eintritt;

2. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist oder

3. Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

 

Der Schuldner hat dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.

 

Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht unverzüglich über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

§ 270c

Bestellung des Sachwalters

Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.“

 

 § 271 wird wie folgt gefasst:

 

§ 271

Nachträgliche Anordnung

Beantragt die Gläubigerversammlung mit Zustimmung des Schuldners die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.“

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
13.02.2010 Ärztinnen/Ärzte in der Krise
Information Durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich für Ärztinnen/Ärzte die wirtschaftliche Situation erheblich verschlechtert. Die Risiken der Selbständigkeit haben sich gravierend erhöht. Schon kleine Fehler bei Vertragsgestaltungen, Vermögensaufbau, Steuergestaltungen oder Abrechnungen können die Existenz gefährden. Nachfolgend fünf Tipps zur Bewältigung der Krise: 1. Haben Sie sichere Grundstrukturen (mit wem, wie und wo arbeiten Sie?)

Schon die Grundstruktur muss auf sicheren Beinen stehen. Viele Ärztinnen/Ärzte schließen sich zu Praxisgemeinschaften zusammen, schaffen sich gemeinsam Geräte an und haben nichts geregelt. Andere investieren erhebliche Summen in Mietobjekte - ohne entsprechende Sicherung ihrer Investitionen bei Kündigung des Mietverhältnisses oä..

Fallbeispiel 1: Eine Ärztin investierte 130.000 Euro in den Um- und Ausbau ihrer Praxis. Die Praxisräume waren angemietet. Es gab keinen langfristigen Mietvertrag und keine Klausel, was bei Auszug mit den Einbauten passiert. Als der Vermieter nach 2 Jahren kündigte, musste die Ärztin nicht nur erhebliche Umzugskosten aufwenden, sondern auch den Großteil ihrer Investitionen abschreiben. Die Fehlinvestition führte zur Krise. Die Insolvenz konnte nur über einen Vergleich abgewendet werden.

Tipp 1: Sie benötigen eine sichere Grundstruktur, klare gesellschaftsrechtliche- und Haftungsverhältnisse. Hände weg vor gefährlichen Steuersparmodellen und Investitionen ohne klare Regelungen. Sichern Sie ihr Vermögen. 

 
2. Was ist bei laufenden Vertragsgestaltungen zu beachten?

Viele Ärzte kaufen Einrichtungsgegenstände - meist auf Finanzierungs- oder Leasingbasis. Die Konditionen und Vertragsklauseln werden oft gar nicht verhandelt. Dadurch können sich erhebliche rechtliche und kostenmäßige Nachteile geben, die die/den Ärztin/Arzt lange unnötig belasten oder deren/dessen Existenz bedrohen können.

Fallbeispiel 2: Ein Arzt kaufte sich ein Röntgengerät auf Mietkaufbasis. Das Gerät sollte neu sein und auf neuestem Entwicklungsstand. Tatsächlich wurde ein Gebrauchtes alter Bauart zu völlig überhöhten Preis geliefert. Es gab permanent Ausfälle, was zu hohen Umsatzausfällen führte. Der Streit mit dem Lieferant dauerte zwei Jahre. Die finanzierende Bank beharrte in dieser Zeit jedoch auf der vollständigen Zahlung der Raten.

Tipp 2: Prüfen Sie Ihre Verträge vorher genau auf ungünstige Klauseln – besser: lassen Sie es prüfen durch Profis. Achtung vor Sonderabsprachen und Sonderregelungen.

 
3. Behandlungen und Abrechnung oder: Wie kann man Haftung und Rückforderungen vermeiden?

Behandlungen müssen mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden. Dies allein reicht nicht. Die Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber den Patienten müssen beachtet werden. Hier passieren immer noch erhebliche Fehler. Wie kann sich der Arzt verteidigen, wenn ihm Behandlungsfehler vorgeworfen werden, wenn er seine Belehrungen nicht optimal dokumentieren kann?

Auch die Abrechnung der Leistungen führt in zahlreichen Fällen zu Rückforderungsansprüchen – oft wegen kleinen, formellen Fehlern.

Fallbeispiel 3: Der Chef einer kleinen Schönheitsklinik belehrte den Patienten vor der Nasenoperation ausführlich. Die OP führte dann jedoch ein Kollege durch. Die Nase war zwar schöner, die Scheidewand aber nicht perfekt. Der Patient rügte nicht ordnungsgemäß behandelt und belehrt worden zu sein. Der Rechtsstreit dauerte zwei Jahre und wurde mit einem Vergleich abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung zahlte erst nach längerem Schriftverkehr. Durch Rufschaden erlitt die Klinik hohe Ausfälle.

Tipp 3: Je mehr Sorgfalt und Zeit in die ordnungsgemäße Belehrung, Abrechnung und Dokumentation investiert wird, um so weniger Zeit und Kosten müssen später bei der streitigen Durchsetzung der Forderung oder Abwehr von Ansprüchen  aufgewendet werden. 
Bei Problemen lieber gleich zum Profi und sich helfen lassen.


4. Krise und Insolvenzvermeidung oder: Wie kommt man aus Schrottimmobilien?

Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte haben Fonds erworben oder Immobilien gekauft zum Steuersparen. Die Immobilien sind heute nur noch ein Viertel des damaligen Kaufpreises wert. Die Belastungen sind jedoch geblieben, abzüglich geringer Tilgungen in den vergangenen Jahren. Die Perspektiven sind schlecht. Chancen, die Verbindlichkeiten vollständig abzubauen, sind gering. Die Betroffenen haben oft keine Perspektive. Sie arbeiten hart, aber es bleibt nach dem Abzahlen der Raten fast nichts mehr übrig. Erforderlich sind Verhandlungen mit den Gläubigern, um tragbare Lösungen zu finden. Auf der Bankenseite oder der Seite anderer Gläubiger sitzen Verhandlungs- und Abwicklungsprofis. Die/der Ärztin/Arzt ist allein hoffnungslos überfordert.

Fallbeispiel 4: Eine Ärztin kaufte sich auf Empfehlung eines Beraters zwei Eigentumswohnungen. Mit der Sonderabschreibung sollten steuerliche Vorteile erzielt werden. Die Anschaffungskosten waren jedoch sehr hoch – aus heutiger Sicht viel zu hoch. Nach der Scheidung von ihrem Mann drängt die Bank auf Abbau der Verbindlichkeiten und auf Verkauf der Wohnungen. Eine Wohnung kostete damals 400.000 DM. Jetzt mussten die Wohnungen weit unter Einkaufpreis für 60.000 Euro pro Stück verkauft werden. Der Ausfall pro Wohnung betrug über 100.000 Euro. Diesen Ausfall konnte die Ärztin nicht mehr ausgleichen. Es musste eine Schuldenregulierung durchgeführt werden.

Tipp 4: Verhandlungen mit Gläubigern gut vorbereiten und nicht ohne Profis durchführen. Es muss eine klare Perspektive für die/den Ärztin /Arzt geben.

Die Insolvenz soll vermieden werden.  Selbst bei Scheitern der außergerichtlichen Vergleichgespräche mit Banken gibt es Sanierungschancen, z.B. durch den Insolvenzplan. Mit diesem kann die Schuldbefreiung erzielt und die Regelabwicklung verhindert werden.

 

5. Absicherung Vermögen und Familie oder: Wie sichere ich mich und meine Familie vor dem worst case?

Was passiert bei Streit, Scheidung, Arbeitsunfähigkeit oder hohen Schadensfällen mit der Familie? Was passiert mit der Praxis? Was passiert mit der privaten Altersvorsorge? Klare Regelungen müssen rechtzeitig getroffen werden. Es ist wie beim Autofahren und dem Anschnallen. Sie schnallen sich nicht an, um an den Baum zu fahren – sie wollen dies vermeiden. Sind Sie angeschnallt und es passiert Ihnen ein Unfall, so haben Sie wesentlich höhere Chancen, schadlos zu bleiben. Ähnlich ist es mit der rechtlichen Vorsorge.

Tipp 5: Sichern Sie ihre Familie, ihr Vermögen und ihre Altersvorsorge durch Ehevertrag, Testament, Vorsorgevollmacht und Nachfolgeregelung. Schalten Sie dafür Profis ein. Die Ehepartner sollten  keine Bürgschaften oder Kreditverpflichtungen für die Praxis übernehmen. 
 
Für Fragen und Unterstützung stehen wir mit einem Kompetenzteam gerne zur Verfügung.

pkl
Hermann Kulzer
Rechtanwalt

Fachanwalt

kulzer@pkl.com
0351 8110233

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
24.01.2009 Qimonda stürzt im Silicion Saxony
Information

Qimonda stürzt im "Silicion Saxony"
Qimonda, die Infineon Tochter, hat am 23. Januar 2009 beim Amtsgericht München Insolvenz angemeldet. 3200 Mitarbeiter sind allein in Dresden betroffen, weltweit 12.000. Vor acht Jahren hatte Siemens auf Grund des risikobehaften, kapitalintensiven Geschäfts mit Chips die Chipsparte unter der Firma Infineon Technologies AG ausgegliedert und an die Börse gebracht und dadurch die Ausfallrisiken auf die Aktionäre und staatlichen Förderer verteilt. Infineon hat sich auf Halbleiter konzentriert, für Speicherchips die Tochterfirma Qimonda gegründet und die Aktien an der Börse gehandelt. Die Infineon Technologies AG hält derzeit 77,5 % der Anteile. Dreistellige Millionenbeträge an staatlichen Subventionen wurden bereitgestellt zur Errichtung der modernsten Chipfabrik der Welt. Aus Dresden wurde das „Silicon Saxony“ mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 12 Milliarden. Im Oktober 2008 wurde Umstrukturierungen angekündigt und der Abbau von 4000 der 12000 Arbeitsplätze, davon 1500 in Deutschland.

Gründe der Insolvenz 

  • Qimonda machte Verlust, im dritten Vierteljahr von 07/08 waren es allein 400 Millionen, in den letzten neun Monaten 1,5 Milliarden Euro
  • die Zahlen für das Geschäftsjahr 2007/2008 und aktuelle Zahlen hat der Konzern nicht mitgeteilt
  • vor Weihnachten kündigte das Unternehmen an, Anfang 2009 in finanzielle Not zu geraten
  • der Freistaat Sachsen, das Land Portugal und Infineon haben im Dezember 2008 325 Millionen als Rettungspaket in Aussicht gestellt; dies scheiterte
  • immer wieder wurden neue Finanzlücken mitgeteilt; zuletzt ein zusätzlicher Finanzbedarf von 300 Millionen: die Zahlen waren intransparent
  • Qimonda hatte angabegemäß kein schlüssiges Sanierungskonzept und Infineon war zu zögerlich mit Hilfe
  • Speicherchips erlitten auf dem Weltmarkt einen hohen Preisverfall
  • Zum Jahresende brach das Chip- und DRAM-Geschäft um die Hälfte ein und die Prognosen waren negativ

    Insolvenzverwalter
    Vorläufiger Insolvenzverwalter der Qimonda AG wurde Rechtsanwalt Jaffe aus München. Rechtsanwalt Jaffe gilt seit der Insolvenzverwaltung des Mediumimperiums von Leo Kirch als Spezialist für schwierige Fälle. Er war z.B auch Insolvenzverwalter des Wohnmobilherstellers Knaus Tabbert, des WM-Maskottchens Goleo,  Nici, Grob Aerospace. 

    Folgen der Insolvenz
  • der Qimonda Aktienkurs von Infineon brach um 98 Prozent, der von Qimonda um 99 % ein
  • jeder Dritte Arbeitmehmer von Qimonda wird voraussichtlich seinen Job verlieren, wenn kein Investor mit fresh-money und gutem Konzept kommt
  • Arbeitnehmer können ihre Rechte in der Gläubigerversammlung geltend machen
  • es wird eine Sanierung innerhalb des Insolvenzverfahrens versucht; Gläubiger können innerhalb des Insolvenzverfahrens Einfluss nehmen.
  • Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden und etwaige Sonderrechte sofort geltend machen. Formulare können Sie über uns erhalten
  • Ansprüche gegen die Manager der Qimonda werden geprüft. Diese Prüfung erfolgt durch den Insolvenzverwalter und die StA
  • aufgrund der Insolvenz der Qimonda könnte Infineon auch Ansprüchen ausgesetzt sein, z.B. im Zusammenhang mit Fördermitteln, mitarbeiterbezogenen Verbindlichkeiten und aus ihrer Gesellschafterstellung heraus, soweit an Infineon im letzten Jahr vor Insolvenzeinleitung Zahlungen geflossen wären
     
    Für Fragen rund um das Insolvenz- und Sanierungsrecht stehen wir gerne zur Verfügung. 

    Hermann Kulzer (pkl), Dresden, Berlin
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • insoinfo
    Verfasser: Kulzer, Rechtsanwalt
    01.06.2008 Erster Schritt zur Sanierung von Selbständigen bei Insolvenz: Mehr Gelassenheit erlangen
    Information Was ist der erste Schritt zu einer erfolgreichen Sanierung? Gelassenheit finden! Viele Schuldner sind völlig genervt. Sie können sich nicht mehr konzentrieren. Sie können nicht mehr richtig denken. Sie haben keinen Plan, sie sehen keine klare Perspektive. Sie kämpfen ohne Konzept ums Überleben und hoffen auf ein Wunder. Es wird nicht kommen. Warum soll die Schrottimmobilie, die sich seit Jahren nicht rechnet, jetzt bald einen Preissprung machen und -ohne Schuldenberg zurückzulassen- verkaufbar sein? Warum soll der insolvente Arzt, jetzt auf einmal viel mehr Umsatz machen, damit er seine zu teuer angeschaffenen Spezialgeräte abbezahlen kann? Warum soll der insolvente Bauunternehmer jetzt auf einmal mit hohem Gewinnanteil bauen können, um damit seine Forderungsausfälle in Millionenhöhe zu kompensieren? Es braucht klare Konzepte und einen professionellen Sanierungsberater. Auch der Profi kann nicht zaubern, erst recht nicht bei der Sanierung. Was muss der Schuldner tun? Er muss wieder Gelassenheit erlangen. ( Zwischenbemerkung: Gilt leider nicht für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, da diese eine Insolvenzantragspflicht haben, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Feststellung eines Insolvenzgrundes. Diese Frist gilt nicht bei natürlichen Personen). Wie erlangt man mehr Gelassenheit? Ich glaube es geht über Sport oder Tanz. Bewegung, Abschalten, sich stark machen, gesund sein, für die entscheidende "heiße Phase". Besonders geeignet ist Salsa. Salsa, zu deutsch: „Soße“, ist ein afroamerikanischer Musik- und Tanzstil. Die Musik selbst oder die Rhythmen sind aus vielen schon vorhandenen lateinamerikanischen Rhythmen hervorgegangen - unter anderem aus dem Mambo. Die Entwicklung der „Salsa“ ist den in den vielen Staaten lebenden Latinos, insbesondere aus dem karibischen Raum zu verdanken. Sie kombinierten die Klänge und Tänze ihrer Heimatländer und vermitteln Lebensfreude und sind ideal geeignet, die Sorgen mal wegzuschalten. Salsa wird im 4/4 Takt getanzt und ist auch für nicht so Tankt-sichere leicht erlernbar. Heute wird Salsa in den meisten großen Städten gelehrt und getanzt. Also: Starten Sie Ihre Sanierung mit mehr Gelassenheit: z.B. durch Salsa. Demnächst mehr zum 2. Schritt. Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht Stichworte: Insolvenzberatung, Sanierung, Salsa, esalsa, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Salsa cubana. insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    10.04.2007 Landwirtschaft in Not: Rettung durch Biogas oder Energiecontracting
    Information Alternativen im Bereich der Energiegewinnung können Betrieben die notwendige Liquidität zur Revitalisierung und Sanierung bringen.
    Zwei Sanierungsmodelle sollen nachfolgend dargestellt werden:

    1. Landwirtschaftsbetrieb wegen Trockenheit in Not
    Die Trockenheit macht dem Landwirtschaftsbetrieb X große Sorgen.
    Die Erträge sind geringer und die Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes höher als kalkuliert. Die laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen für die Darlehn können nicht beglichen werden. Die Banken sind nicht mehr bereit, Stundungen zu gewähren. Andere Gläubiger drängen auf Befriedigung ihrer Forderungen. Dem Landwirtschaftsbetrieb droht die Insolvenz.
    Die Vermögenswerte, die über viele Jahre geschaffen wurden, stehen vor der möglichen Zerschlagung. Die Existenz des Betriebes und mehrerer Familien ist gefährdet.

    Wie können wir den Betrieb retten?
    Der Landwirtschaftsbetrieb hat xxx Kühe.
    Aus der Gülle in Verbindung mit dazugekauftem Mais und Getreide lässt sich Biogas herstellen. Bisher war die Gülle und deren Entsorgung nur ein Kosten- und Arbeitsfaktor. Aus Gülle kann aber Biogas erzeugt werden und dies ist zwischenzeitlich sehr wertvoll. Damit kann Gülle zum erfolgreichen Sanierungsinstrument werden.

    Biogas
    entsteht durch die Vergärung von organischer Substanz wie Gülle und Festmist oder auch speziell angebauten nachwachsenden Rohstoffen.
    Biogas besteht aus Methan (CH4) [50-75 Vol%], Kohlendioxid (CO2) [25-50 Vol%] sowie Sauerstoff, Stickstoff und Spurengasen (u.a. Schwefelwasserstoff). Es kann u.a. direkt für Heizzwecke oder mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) zur gekoppelten Produktion von Strom und Wärme genutzt werden.
    Die Erzeugung des Gases erfolgt in Biogasanlagen durch anaerobe Vergärung organischer Stoffe. Landwirtschaftliche Biogasanlagen setzen als Basismaterial in der Regel Gülle oder Festmist ein. Zur Erhöhung des Gasertrags kommen Co-Fermentate zum Einsatz (z.B. nachwachsende Rohstoffe oder Abfälle aus der Lebensmittelindustrie). Das vergorene organische Material kann darüberhinaus als Dünger verwertet werden.
    Der Strom und die erzeugte Wärme aus dem regenerativen Energieträger Biogas sind der wirtschaftliche Anreiz für den Investor.
    Die Bundesregierung unterstützt die verstärkte Nutzung regenerativer Energien durch das EEG und setzt dabei auch zunehmend auf die Nutzung von Biomasse. Anlagen können sowohl als landwirtschaftliche Einzelanlagen unter Verwertung von betriebseigenen Gärsubstraten als auch als größere Gemeinschaftsanlagen mit optionaler Co-Fermentation von betriebsfremden Gärmateralien konzipiert werden. Die mögliche elektrische Generatorenleistung erstreckt sich von ca. 30 kW bei Einzelanlagen bis zu mehreren MW bei Großanlagen.

    Ein Investor muss gefunden werden, der bereit ist, eine Biogasanlage auf dem Grundstück des Betriebes zu errichten - auf Kosten des Investors.
    Der Landwirtschaftsbetrieb muss die Anlage betreiben und erhält dafür eine Erstattung der hierbei entstehenden Betreibungskosten (Personal für Bestücken der Anlage). Die entstehenden Einkaufskosten für Mais und Getreide werden vom Investor erstattet. Der Investor leistet eine jährliche Zahlung an den Landwirtschaftsbetrieb für die Bereitstellung der Gülle für den Zeitraum von x Jahren (Anmerkung: mindestens 10 Jahre).
    Der Investor erhält den gewonnenen Strom und die Wärme. Er leistet neben den jährlichen Zahlungen eine Einmalzahlung an den Landwirtschaftsbetrieb von x Euro.
    Mit dieser Einmalzahlung kann der Landwirtschaftsbetrieb sämtliche offenen Verbindlichkeiten begleichen und erforderliche Instandsetzungs- und Neuinvestitionen vornehmen. Das Leistungsspektrum des Landwirtschaftsbetriebes muss noch geringfügig erweitert werden. Der Landwirtschaftsbetrieb ist dann langfristig konsolidiert.

    2. Die unrentable Heizungsanlage im Wohn- und Geschäftshaus
    Der Landwirtschaftsbetrieb X hat ein größeres Wohn- und Verwaltungsgebäude.
    Früher gab es nach Abzug der Tilgungs- und Zinsraten einen Überschuss.
    Heute können nicht einmal mehr die Zinsen bedient werden.
    Die Bank hat schon mehrfach die Kündigung angedroht.
    Die Existenz des Betriebs ist durch dieses Wohn- und Geschäftshaus gefährdet.
    Die Heizungsanlage ist nicht mehr umweltgerecht und rentabel.
    Die laufenden Kosten für Heizung und Warmwasser sind unverhältnismäßig hoch. Ferner fallen immer wieder kostspielige Reparaturen an.
    Mieter beklagen Störungen und hohe Kosten und mindern die Mieten und drohen sogar mit Kündigung oder Schadensersatz.

    Wie können wir diesen Betrieb sanieren?
    Wenn derzeit keine Eigenmittel zur Erneuerung der Anlage vorhanden sind, gibt es eine interessante alternative Finanzierungsform.
    Alternativ zum Neueinbau einer eigenen Heizungsanlage muss ein Investor gefunden werden, der die Anlage auf seine Kosten einbaut. Von diesem Investor wird dann künftig (10 bis 20 Jahre) die Wärme bezogen. Wenn durch den Einbau neuester Technik gleichzeitig der Energieverbrauch erheblich gesenkt werden kann, ergibt sich im Idealfall folgender Effekt:
  • Schutz der Umwelt durch neueste, umweltfreundliche Technologie
  • keine eigenen Investitions- und Finanzierungskosten für den Neubau der Anlage
  • laufende, geringere Verbrauchskosten nach tatsächlichem Verbrauch
  • keine eigenen Wartungskosten
  • bei Vermietung Umlage der Kosten auf den Mieter
  • Ablösung der Altanlage und damit Liquidität
  • Darlehen bzw. Vorauszahlungen durch den Investor als Liquiditätshilfe

    Die Firma kann hier also durch den Einsatz von Energiecontracting saniert werden.

    Unsere Leistungen
    Wir sind spezialisiert im Bereich der Revitalisierung und Sanierung von Betrieben tätig. Dazu gehört auch das Prüfen und Finden alternativer Finanzierungen.
    Wir haben im Bereich des Energiemanagements und Anlagenbaues erfolgreich mit Firmen (u.a. zwei international tätigen Gesellschaften) zusammengearbeitet und stehen mit unserem Know-how gerne beratend und optimierend zur Verfügung.
    Infomationen zum Energiecontracting finden Sie unter www.energiecontractor.com oder bei uns im Rahmen einer Erstberatung in Berlin, Dresden oder gleich bei Ihnen vor Ort.

    Lernen Sie uns und Alternativen kennen!
    Kontakt: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt und Finanzierungsfachmann (Energietechnik), Königstraße 25, 01097 Dresden
    Tel. 0351 8110233
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
    22.12.2004 Wichtiger Grund für die Kündigung eines Sanierungsdarlehns
    Information Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehns rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen der Darlehnsnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt ( Ergänzung zu Senat, NJW 2004, 3779 =WM 2004, 1676).

    BGH, Urt. v. 14.9.2004 - IX ZR 184/03 (OLG München) in NJW 52/2004 S. 3782 ff.;ZIP 2004,2131; EWiR 1/2005 S. 17,18 
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    16.05.2002 Krisenursachenanalyse/Sanierung
    Information Ziel einer Sanierungsfähigkeitsprüfung ist zunächst die Feststellung, aus welchen Gründen ein Unternehmen in die Krise geraten ist.   Ansehen pdf anzeigen
    Verfasser: Rechtsanwalt Hermann Kulzer

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