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Insolvenzrecht A bis Z
Absonderung
Der Absonderungsberechtigte begehrt nach §§  49 - 51 InsO seine Befriedigung aus einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand bis zur Höhe der gesicherten Forderung. Abgesonderte Befriedigung bedeutet, daß der mit dem Absonderungsrecht belastete Gegenstand verwertet und der erzielte Erlös dann bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Gläubiger ausgeschüttet wird.
Im Gegensatz dazu steht die Aussonderung (§ 47 InsO).Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger . Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstandes bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. Absonderungsrechte im Insolvenzplanverfahren / eigene Gruppe bilden oder nicht? Kein Eingriff in das Absonderungsrecht ist hingegen die Stundung oder der Erlass der persönlichen Forderung, solange die Restforderung noch vom Absonderungsrecht gedeckt ist. Nur wenn das Forderungsrecht stärker gekürzt wird als der Wert der Sicherheit (Absonderungsrecht) liegt ein Eingriff in diese Position vor. Beck zu § 222 InsO Rdnr.5  

Weitere Hinweise zu Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten bei Bitter in ZIP 3/2005 S. 93 ff.; Absonderungsrechte an Immobilien InsBürO 5/2007 S.168 ff. oder bei:

RA Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
kulzer@pkl.com
0351 8110233

Stichworte :

Absonderung, Absonderungsberechtigter, abgesonderte Befriedigung, sonstige Absonderungsberechtigte, Ausfall des Absonderungsbe-rechtigten, Aussonderung, Aussonderungsberechtigter, Ersatzaussonderung

10.06.2005 Umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Insolvenzverwalters
Information §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999; §§ 50, 51, 166, 170,171 InsO Leitsätze des Bundesfinanzhofs:

1. Beim freihändigen Verkauf von beweglichem Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter sind die von diesem einbehaltenen Verwertungskosten kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Insolvenzverwalters an den Sicherungsgeber.

2. Veräußert der Insolvenzverwalter das überschuldete Grundstück selbst und wird die Insolvenzmasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem Grundpfandgläubiger zu einem geringfügigen Prozentsatz an dem Verkaufserlös beteiligt, führt der Insolvenzverwalter ähnlich wie ein Makler oder ein Geschäftsbesorger an den Grundpfandgläubiger eine Leistung gegen Entgelt aus.

BFH, Urt. vom 10.02.2005 - V R 31/04 in ZInsO 15/2005 S. 813 ff. und Anmerkung von Richter am OLG Dresden, Dr. Onusseit in ZInsO 15/2005 S. 815 ff. ; NZI 2006 Heft 1 S. 55 ff.

Umsatzsteuerliche Probleme bei Immobilienverkäufen in der Insolvenz:
ZInsO 24/2006 S. 1299 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
13.01.2004 Verwertungskostenpauschale
Information InsO §§ 166,170 Abs. 2, 171 Abs. 2 Satz 1, § 129

Leitsatz des Gerichts:

Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungskostenpauschale.

BGH, Urt. v. 20.11.2003 - IX ZR 259702 ( OLG Frankfurt ) in ZIP 2004 S. 42
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
15.05.2003 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Information Welche Verwertungsmöglichkeiten hat ein dinglich Berechtigter mit seinem mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand  ?
Wie kann der Insolvenzverwalter bei einem betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren reagieren ?
Was sind die Konsequenzen für den Gläubiger ?
Kann der Verwalter seinerseits die Zwangsversteigerung betreiben ?
Wie erfolgt die freihändige Veräußerung durch den Insolvenzverwalter in der Praxis ?    Ansehen
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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