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Insolvenzrecht A bis Z
Restschuldbefreiung

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO soll ein Schuldner, der im Regelverfahren selbst Insolvenzantrag stellt, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung direkt damit verbinden. 

Hat der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt, wird er in der Regel vom Gericht gemäß § 20 Abs. 2 InsO  auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen.

Dann muss gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO der Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens binnen zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis gestellt werden.

 

§ 300 InsO (Entscheidung über die Restschuldbefreiung)

1. Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

2. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

3. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.


01.03.2012 Verkürzung der Wohlverhaltensphase in Insolvenzverfahren
Information Das Bundesjustizministerium hat am 23.01.2012 einen Referententwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt und ihn an Länder und Verbände zur Stellungnahme versandt. Mit dieser zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform ist eine Beschleunigung der Restschuldbefreiung geplant.

Eine Beschleunigung kann auch heute schon erfolgen durch eine optimale Anwendung der Instrumente der Insolvenzordnung- beispielsweise durch das Schuldenregulierungsverfahren.

Eine Erstberatung bei Fachanwalt (persönlich. per Telefon, skyp oder facetime oa.) über die Möglichkeiten und Voraussetzungen dauert 1 Stunde und kostet 200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.




Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

0351 8110233
kulzer@pkl.com

www.insoinfo.de
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www.pkl.com
www.anwalt.de/Kulzer

insoinfo
Verfasser: 
24.01.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Information Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft treten wird, legt das Bundesministerium der Justiz mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vor. Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur:

* Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
* Stärkung der Gläubigerrechte
* Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
* insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften sowie
* Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungs-verfahrens.

Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen.

Im Einzelnen:

1. Verkürzung der Verfahrensdauer auf 3 Jahre bei guter Quote

Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen.

Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.

2. Stärkung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens

Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, kann ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden.

3. Mitglieder von Genossenschaften werden geschützt

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen macht es oft keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung wohnen.

4. Lizenzen weiter nutzen

Lizenzen sind oft millionenschwere Wirtschaftsgüter, die in der Insolvenz nicht blockiert werden sollen. Die Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen stellt sicher, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.

5. Effektivere Insolvenzverfahren

Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben. Mit dieser differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen und den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind. Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.

Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

6. Stärkung der Gläubigerrechte

Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen.
Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindern werden. Der Entwurf will damit auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessern.

7. Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren

Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Danach erhält der Schuldner künftig bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen.

8. Kein zwingendes außergerichtliches Einigungsverfahren

Künftig soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden


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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

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