I. Grundlage der Verschwiegenheitsverpflichtung für Rechtsanwälte
Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts beruht auf dem besonderen Treueverhältnis zum Mandanten, der sich unter diesem Schutz zur Wahrung seiner Rechte seinem Berater voll anvertrauen kann. Berufsrechtlich ist diese Pflicht in § 43a Abs.2 BRAO verankert, Borgmann /Jungk/Grams Anwaltshaftung 4. Auflage § 24 S.181.
II. Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. 3. Rechtsanwalt
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart.
III. Kreis derjenigen die verschwiegen seiin müssen
In die Geheimhaltungspflicht bzw. das Recht zur Geheimhaltung sind die Mitarbeiter und Berufshelfer des Anwalts einbezogen, § 203 Abs.3 StGB, § 53 a StPO, § 102 Abs.2 AO.
Bei einer Streitverkündung der Partei an den Anwalt, ist er verhindert, alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und der Gegenpartei zur Unterstützung beizutreten, wenn ihn nicht alle Personen, die gegen den Anwalt einen Anspruch auf Verschwiegenheit in der betreffenden Sache besitzen, von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, vgl.
Borgmann /Jungk/Grams Anwaltshaftung 4. Auflage § 24 S.187
IV. Dauer der Verschwiegenheitsverpflichtung
Mit dem Mandatsende oder Tod des Mandanten entfällt die Geheimhaltunspflicht bzw. das Zeugnisverweigerungsrecht nicht, Borgmann /Jungk/Grams Anwaltshaftung 4. Auflage § 24 S.179.
V. Entfallen der Schweigepflicht
1. Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Mandanten 2. Notstand 3. Bei strafrechtlichen oder anwaltsgerichtlichen Verfahren oder bei seiner Verteidigung gegen Regressansprüche |