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Insolvenzrecht A bis Z
Schuldenbereinigungsplanverfahren
Mit dem Gesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wurde das obligatorische Schuldenbereinigungsplanverfahren in das – allerdings stark gebundene – Ermessen des Gerichts gestellt, so dass nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO dieser Verfahrensabschnitt nicht durchgeführt zu werden braucht,
wenn ein Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. Diese fakultative Ausgestaltung des Verfahrens hat dazu geführt, dass ein gerichtlicher Einigungsversuch kaum noch unternommen wird.

aus Kommentierung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/074/1607416.pdf

01.03.2012 Sanierungserfolg durch das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren
Information Der kürzeste Weg der Sanierung von natürlichen Personen?

Das Schuldenregulierungsplanverfahren

Dadurch kann eine verschuldete natürliche Person die Sanierung ohne Durchführung eines 6 Jahre dauernden Insolvenzverfahrens vornehmen und die  Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vermeiden.

Voraussetzung: Man darf aktuell nicht (mehr) selbständig sein, weniger als 20 Gläubiger und übersichtliche Verhältnisse haben.

Wie lange dauert so etwas?

Kommt auf das Gericht, den zuständigen Insolvenzrichter und den Fall an:

Manchmal 3 Monate- manchmal auch ein Jahr, wenn  Schwierigkeiten auftreten.


Wie sieht das erfolgreiche Endergebnis aus?

Auszug eines erfolgreichen Beschlusses



Aktenzeichen 533 IK 662/11

Beschluss

In der Insolvenzsache

Georg P. als Schuldner

Verfahrensbevollmächtigter: Hermann Kulzer, Dresden


hat das Amtsgericht Dresden durch die unterzeichnete Richterin beschlossen.

Es wird festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan vom 31.03.2011 mit der berichtigten Anlage 7A, als angenommen gilt.


Gründe:

Nachdem der nach § 309 Abs.1 InsO erlassene Zustimmungsersetzungsbeschluss vom 11.01.2012 rechtskräftig geworden ist, war die Feststellung auszusprechen, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, gemäß § 308 Abs.1 S.1 InsO.

X
Richterin am Amtsgericht



Jetzt muss der Schuldner ist festgelegt Quote ausbezahlen. Danach ist der Plan vollzogen und der Schuldner schuldenfrei.

Soweit der Schuldner noch selbständig tätig ist, besteht die Sanierungschance der außergerichtlichen Einigung. Problem: Alle Gläubiger müssen zustimmen. Man kann nicht - wie im Schuldenbereinigungsplanverfahren möglich, einen ablehnenden Gläubiger zur Zustimmung zwingen oder dessen Zustimmung ersetzen.

Ein gerichtliches (vereinfachtes) Schuldenregulierungsverfahren gibt es also bei Selbständigen oder gewerblich Tätigen nicht.

Als Sanierungsmöglichkeit besteht - allerdings nur im eröffneten Insolvenzverfahren -
der Insolvenzplan zur Verfügung.


Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer
Rechtsanwalt
Master of business and administration
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


0351 8110233
Fax 8110244

kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer

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