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Insolvenzrecht A bis Z
Verbraucherinsolvenzverfahren

Vereinfachte Art der Abwicklung von Liquiditätsproblemen natürlicher Personen.

Verbraucher ist, wer nicht selbstständig ist. Das ist üblicherweise derjenige, der sich Möbel,  ein Fahreug oder ein Haus auf Finanzierungsbasis gekauft hat und auf Grund irgendwelcher Umstände nicht mehr in der Lage ist, die Ratenzahlungen zu erbringen. Oft liegt es daran, daß ein Kreditnehmer arbeitslos wurde oder daß man sich schlicht verrechnet hat oder Eheleute sich trennen und dann die Raten für das gemeinsame Haus nicht mehr abzahlen können.

Für den Verbraucher gilt das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren.

Wer aktuell nicht mehr selbständig ist, aber in der Vergangenheit selbständig war, fällt ebenfalls unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Voraussetzung ist allerdings, daß keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen und übersichtliche Vermögensverhältnisse gegeben sind.
 
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse eines ehemals Selbstständigen nur, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat ( § 304 II InsO )
Die Zulässigkeit der  Anmeldung des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch voraus. Dieser Versuch muß von einer geeigneten Stelle/Person bescheinigt werden ( § 305 InsO ) - dies ist eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt.

Zu beachten ist, daß Verbraucher nur mit einem bestimmten Formular den Insolvenzantrag stellen können ( z.B. zu finden unter
www.insolvenzverein.de/archiv/Insolvenzformular.pdf ).


Für alle anderen Schuldner gilt das Regelinsolvenzverfahren.
In beiden Verfahren können die Schuldner am Ende zu einer Restschuldbefreiung gelangen.


Kurzdefinition für das Verbraucherinsolvenzverfahren:

die besonderen Regelungen der §§ 304 bis 314 InsO, welche nur bestimmte natürliche Personen betreffen. Hierdurch werden die sonstigen Regelungen der InsO ( Regelinsolvenzverfahren ) abgeändert.

Stichworte:

Verbraucher, Verbraucherinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzantrag, Schuldenbereinigungsverfahren


10.12.2010 Der schnellste Weg zur Schuldenfreiheit /Chancen des deutschen Insolvenzrechts
Information

I. Deutsches Insolvenzrecht hilft bei schneller Sanierung

Es gibt im deutschen Insolvenzrecht zwei Instrumente der schnellen Sanierung:

  • Schuldenregulierungsplan für Verbraucher und
  • Insolvenzplan für Selbständige.

Besonders interessant ist das Schuldenregulierungsplanverfahren, da diese Sanierung außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens stattfindet. Es gibt

  • keine Eintragung unter www.insolvenzbekanntmachungen,de
  • keine Entragung in der SCHUFA
  • keinen Insolvenzverwalter
  • keine Insolvenzanfechtung
  • keine Gerichtskosten- lediglich Kosten für den Berater.

II. Ausgangsfrage: Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für Verbraucher. Das Regelinsolvenzverfahren für Selbständige und Unternehmer.

2. Für Verbraucher ist der außergerichtliche Einigungsversuch eine Pflicht vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es müssen daher alle Gläubiger angeschrieben werden und ein Regulierungsvorschlag unterbreitet werden.

3. Der außergerichtliche Einigungsversuch bietet die Chance einer schnellen Sanierung, die sich also nicht 6 Jahre hinzieht bis zur Restschuldbefreiung bei normalen Durchlauf des Insolvenzverfahrens, sondern im Schnitt 3 Monate.

a) Wenn alle Gläübiger dem außergerichtlichen Einigungsvorschlag zustimmen, gilt dies als Vergleich mit allen Gläubigern. Der Schuldner muss die im außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan enthaltene Einmalzahlung oder Ratenzahlungen leisten, dann ist der Schuldner schuldenbefreit.

b) Üblicherweise stimmen aber nicht alle Gläubiger dem Schuldenregulierungsvorschlag zu. Es gibt meist einige Ablehnungen.

c) Wenn im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs aber die Mehrheit der Gläubiger zustimmt, eröffnet sich für Verbraucher eine besondere Schuldenregulierungsmöglichkeit.

Die Besonderheit besteht bei Verbraucherinsolvenzverfahren darin, dass es einen weiteren Einigungsversuch gibt, bei dem es dann (nur)auf die Kopf- und Sumnmenmehrheit der Gläubiger ankommt.

Das Verfahren heißt: gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren oder Schuldenregulierungsplanverfahren und wird nur dann durchgeführt, wenn nach den Reaktionen im außergerichtlichen Einigungsversuch ein gerichtliches Schuldenregulierungsplanverfahren erfolgversprechend ist.

Im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren kann -bei Vorliegen der Kopf- und Summermehrheit der Gläubiger-  die Zustimmung einzelner  ablehnenden Gläubiger vom Gericht ersetzt werden. Beispiel: Eine ablehnende Bank B hat Forderungen von 100.000 Euro. Eine andere Bank G und 2 weitere Gläubiger haben Forderungen in Höhe von 150.000 Euro. Es läge also die Summenmehrheit (Mehrheit liegt bei 125.001 Euro: 100.000 plus 150.000 Euro geteilt durch 2 ) vor, ferner die Kopfmehrheit (3 zu 1 Gläubiger) vor.

Die Ersetzung der Zustimmung im Schuldenregulierungsverfahren erfolgt leider nur im Verbraucherinsolvenzverfahren- nicht für aktuelle Selbständige (eine Ausnahme gab es kürzlich bei einem Insolvenzgericht mit einem kammerzugehörigen Selbständigen)

d) Bei aktuell Selbständigen müssen also alle Gläubiger zustimmen, wenn in Krisensituationen ein außergerichtlicher Sanierungsvorschlag unterbreitet wird.

III. Ehemals Selbständiger und Selbständiger?

Das Schuldenregulierungsplanverfahren gilt auch für ehemalige Selbständige, wenn Sie unter 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, vgl. § 304 InsO.

 Sie sind aber akutell selbständig? Handlungsalternativen:

 1. Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

Sie müssen die selbständige Tätigkeit, mindestens für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens aufgeben. Manche lassen sich anstellen in einer UG oder GmbH, die die Geschäfte führt. Se können nicht  geschäftsführender Gesellschafter sondern nur Angestellter sein.

Es dürfen aber keine Vermögenswerte verschoben werden - das heißt es müßte eine ordnungsgemäße Übertragung von Einzelfirma in die GmbH oder UG erfolgen. Hinzuweisen ist auch darauf dass Übertragung an nahe Angehörige einfach anfechtbar sind.

Wenn eine Aufgabe rechtlich nicht möglich oder gewollt ist, verbleibt nachfolgende Handlungsalternative:

2. Regulierungsvorschlag für aktuell Selbständige

Alle Gläubiger erhalten einen Regulierungsvorschlag mit dem Hinweis auf die selbständige Tätigkeit. Die Einnahmen und Ausgaben müßten offengelegt werden. Nach bisheriger Rechtslage und Rechtsprechung müssten -wie ausgeführt- jetzt alle Gläubiger diesem Vorschlag zustimmen.

Wenn dies scheitern sollte, könnte das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden und innerhalb des eröffneten Regelinsolvenzverfahrens vom Schuldner ein Insolvenzplan gelegt werden, der  zur Abkürzung des Regelinsolvenzverfahrens führt. Im günstigen Fall kann nach 3-6  Monaten das Insolvenzverfahren mittels Insolvenzplan abgeschlossen sein.

Weitere Infos auf meiner Homepage www.insoinfo.de

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Verfasser: Hemann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
18.05.2008 Die Reform der Restschuldbefreiung: Warten auf die Reform oder jetzt Insolvenzantrag stellen?
Information Was bringt die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens? Soll man auf das Inkraftreten der Reform warten oder jetzt noch Insolvenzantrag nach dem alten Recht stellen?
I. Einleitung und Fragen
Was soll sich ändern? Welche Vor- und Nachteile kann die Reform für Gläubiger und Schuldner haben? Das (Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens) soll eine Vereinfachung bringen. Ein vereinfachtes Restschuldbefreiungsverfahren soll dem Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Gläubigern und Schuldnern dienen und ermöglicht dem redlichen Schuldner eine Chance für einen Neubeginn ohne Schulden. Bürokratische Verfahrensschritte bis zur Restschuldbefreiung sollen abgebaut werden, wenn diese offensichtlich zu keiner Gläubigerbefriedigung führen. Die Reform des Insolvenzordnung und des Restschuldbefreiungsverfahrens wird einige andere wesentliche Änderungen nach sich ziehen. Schuldner oder Gläubiger müssen daher genau prüfen, ob es sinnvoll ist, das Insolvenzverfahren noch vor der Reform einzuleiten oder nicht. Welche Änderungen der Insolvenzordnung können von strategischer Bedeutung sein: Hat der Treuhänder künftig die Anfechtungsmöglichkeiten wie der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren? Kann im Verbraucherinsolvenzverfahren künftig auch ein Insolvenzplan zur vorzeitigen Beendigung des Verfahrens gelegt werden? Werden die Versagungsgründe erweitert? Wenn ja, um welche Tatbestände?
II. Zur Historie des Gesetzesentwurfs
Am 31.1.2007 gab es einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung und Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die Bundesregierung hat unter dem 22.08.2007 einen Entwurf vorgelegt. Am 14.02.2008 gab es die 1. Lesung im Bundestag. Eine Anhörung im Rechtsausschuss ist erfolgt. Mit einem Inkrafttreten wird nicht vor 2009 gerechnet.
III. Insolvenzordnung von 1999 – Chance für redliche Schuldner
Seit 1999 gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Von der Restschuld befreit wird jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, den Gläubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie möglich zurückzugeben. Im Gegenzug gibt es in dieser Zeit keine Einzelzwangsvollstreckung durch die einzelnen Gläubiger, z.B durch einen Gerichtsvollzieher. Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder abzuführen, der dies einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden erlassen.
Die heutige Praxis der Verbraucherinsolvenz - insbesondere bei masselosen Schuldnern - steht in der Kritik. Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Insolvenzrichter sind dem Ansturm der Verfahren und der damit verbundenen Bürokratie kaum gewachsen. Die Bundesländer klagen über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, die etwa 2500 Euro pro Verbraucherinsolvenzverfahren betragen. Diese Kosten soll eigentlich der Schuldner tragen. Ist dieser jedoch mittellos, muss die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung vorstrecken. Und eine Befriedigung der Gläubiger ist nicht ernsthaft zu erwarten. In etwa 80 % aller Privatinsolvenzverfahren sind die Schuldner völlig mittellos.

IV. Warum ein vereinfachtes Entschuldungsverfahren?
Das heutige Verbraucherinsolvenzverfahren ist teuer und bürokratisch. 80 % der Schuldner haben keine relevanten Einkünfte mangels Qualifikation oder mangels Arbeitsstelle.
Ist ein Schuldner völlig mittellos, verfehlt ein bürokratisches Insolvenzverfahren seinen Zweck. In dieser Situation ist es nach Ansicht der Gesetzesreformer ausreichend, wenn eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt.
Das Verfahren soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten. Es muss sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen.

V.Vereinfachtes Entschuldungsverfahrens bei mittellosen Schuldnern
1. Gang des Verfahrens
Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, erfolgt entsprechend § 26 InsO eine Abweisung mangels Masse. Damit ist das Verfahren für den Schuldner jedoch nicht beendet, sondern es wird lediglich die Stufe des eröffneten Insolvenzverfahrens übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet. Aus einer Bescheinigung einer geeigneten Beratungsstelle soll sich ergeben, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses "Bescheinigungsverfahrens" muss der Schuldner das Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen. Geeignete Personen für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest.
Wird der Eröffnungsantrag nun mangels Masse abgewiesen, muss der Schuldner die Formulare mit dem Gerichtsvollzieher erörtern und an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern. Das Gericht kündigt danach die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird der Treuhänder bestellt . An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Gläubiger können der Restschuldbefreiung widersprechen. Macht dies ein Gläubiger nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
2. Neues Vermögen des Schuldners
In dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode kann es nun dazu kommen, dass der Schuldner etwa durch Erbschaften zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen kommt, das bei der Verteilung zu berücksichtigen ist. Dann soll folgendes Prozedere gelten:
-Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so erfolgt die Verteilung an die Gläubiger bei Beträgen unter 1.000 € gemäß dem Forderungsverzeichnis, das gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle aufgestellt wurde.
-Bei Beträgen über 1.000 € hat der Treuhänder dies öffentlich bekannt zu machen und die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Anhand dieses ergänzten Forderungsverzeichnisses erfolgt, sofern kein Widerspruch erhoben wird, die Verteilung.
3. Kostenbeteiligung des Schuldners
Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Gedacht ist hier an eine Größenordnung von 13 € pro Monat. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.
4. Vorteile dieses Verfahrens
Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche Vorteile:
-Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der regelungstechnische Aufwand ist deshalb überschaubar und löst keine neue Bürokratie aus.
-Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann.
Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben.
Dafür erhält der Schuldner:
- Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- eine Entschuldung auch hinsichtlich der nicht genannten Forderungen,
- eine Laufzeit von 6 Jahren wie beim sonstigen Restschuldbefreiungsverfahren.

VI. Schlussbemerkung und Empfehlung
Das Gesetz steht in seiner endgültigen Fassung noch nicht fest. Es kann noch Änderungen geben. Sicher ist nur, dass es eine Änderung geben wird. Es ist Zeit, dass Schuldner oder Gläubiger prüfen, welche Konsequenzen die Änderungen der Insolvenzordnung auf deren Rechte und Pflichten haben können. Nach der genauen Prüfung, die idealerweise von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht durchgeführt werden sollte, kann entschieden werden, ob ein Zuwarten mit dem Insolvenzantrag Sinn macht oder nicht. Wir empfehlen: frag-den-Fachanwalt.de.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
01.12.2005 § 304 InsO / Geschäftsführender Gesellschafter und Forderungen der Sozialversicherungsträger ua.
Information Der geschäftsführende Alleingesellschafter der GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffhaftung geltend gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO. BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 55/04 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
16.05.2005 Unterhaltsschuldner muss Insolvenzverfahrens einleiten !
Information BGB § 1603 II; ZPO § 323 II, InsO §§ 286 ff., 304 ff.

Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und gegebenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.

BGH, Urt. vom 23.02.2005 XII ZR 114/03 ( OLG Stuttgart )
NJW 18/2005 S. 1279 ff.

Wir stehen mit Fachanwälten für Beratungen gerne zur Verfügung !
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Verfasser: H. Kulzer Fachanwalt f. InsR
01.02.2004 Verbraucherinsolvenz auch bei nur einem Gläubiger
Information

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Schuldner nur einen und nicht mehrere Gläubiger hat.

LG Koblenz, Beschl. vom 27.11.2003 -2 T 856 / 03 in ZInso2 / 2004 S. 101

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Verfasser: KRS
04.04.2003 Verbraucherinsolvenzverfahren bei unternehmerischer Tätigkeit ?
Information Der BGH bestätigte, daß eine Verbraucherinsolvenz für einen noch tätigen Unternehmer nicht in Frage kommt.   Ansehen pdf anzeigen
Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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