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Insolvenzrecht A bis Z
Verbraucherinsolvenzverfahren

Vereinfachte Art der Abwicklung von Liquiditätsproblemen natürlicher Personen.

Verbraucher ist, wer nicht selbstständig ist. Das ist üblicherweise derjenige, der sich Möbel,  ein Fahreug oder ein Haus auf Finanzierungsbasis gekauft hat und auf Grund irgendwelcher Umstände nicht mehr in der Lage ist, die Ratenzahlungen zu erbringen. Oft liegt es daran, daß ein Kreditnehmer arbeitslos wurde oder daß man sich schlicht verrechnet hat oder Eheleute sich trennen und dann die Raten für das gemeinsame Haus nicht mehr abzahlen können.

Für den Verbraucher gilt das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren.

Wer aktuell nicht mehr selbständig ist, aber in der Vergangenheit selbständig war, fällt ebenfalls unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Voraussetzung ist allerdings, daß keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen und übersichtliche Vermögensverhältnisse gegeben sind.
 
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse eines ehemals Selbstständigen nur, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat ( § 304 II InsO )
Die Zulässigkeit der  Anmeldung des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch voraus. Dieser Versuch muß von einer geeigneten Stelle/Person bescheinigt werden ( § 305 InsO ) - dies ist eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt.

Zu beachten ist, daß Verbraucher nur mit einem bestimmten Formular den Insolvenzantrag stellen können ( z.B. zu finden unter
www.insolvenzverein.de/archiv/Insolvenzformular.pdf ).


Für alle anderen Schuldner gilt das Regelinsolvenzverfahren.
In beiden Verfahren können die Schuldner am Ende zu einer Restschuldbefreiung gelangen.


Kurzdefinition für das Verbraucherinsolvenzverfahren:

die besonderen Regelungen der §§ 304 bis 314 InsO, welche nur bestimmte natürliche Personen betreffen. Hierdurch werden die sonstigen Regelungen der InsO ( Regelinsolvenzverfahren ) abgeändert.

Stichworte:

Verbraucher, Verbraucherinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzantrag, Schuldenbereinigungsverfahren


08.05.2023 IN DREI JAHREN RAUS AUS DEN SCHULDEN durch die Restschuldbefreiung
Information  I. Gesetzliche Regelung: Drei Jahre ohne Bedingungen

Wer früher im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangen wollte, musste innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Kosten des Verfahrens für das Gericht und den Insolvenzverwalter aufbringen. Wenn er dies nicht schaffte, dauerte es 6 Jahre bis die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt waren, wurde die Dauer auf 5 Jahre verkürzt. 

Warum wurde es geändert? 

Das Europäisches Parlament, der Rat und die Kommission hatten sich auf eine Verkürzung auf drei Jahre - ohne Quote und sonstige Bedingungen geeinigt. Die Richtlinie musste von alle Ländern der EU umgesetzt werden. Es sollte nicht unterschiedlich lange Regelungen in den Ländern geben.


II. Schuldenregulierung

Vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens muss der Verbraucher ein Schuldenregulieurngsverfahren versuchen.

  • Außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren
    Bei der außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren werden alle Gläubiger von einem Anwalt oder der Schuldnerberatung angeschrieben. Es wird ein Einigungsvorschlag unterbreitet. Das Problem: es  müssen alle Gläubiger dem vom Schuldner unterbreiteten Einigungsvorschlag (z.B. 10 Prozent auf die Forderungen, zahlbar von dritter Seite) zustimmen. Im Optimalfall (d.h. wenn alle Gläubiger zustimmen) dauert dies ca. 3 Monate.
    Wenn ein Gläubiger dem außergerichtlichen Vorschlag widerspricht, ist das außergerichtliche Schuldenregulilerungsverfahren gescheitert. Wenn jedoch auf Grund der Antworten der Gläubiger erkennbar ist, dass die Mehrheit der anderen Gläubiger dem Schuldenregulierungs-vorschlag zugestimmt haben, eröffnet sich die Chance über das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren.
    Bei diesem können die Zustimmungen einzelner ablehnender Gläubiger durch das Gericht "ersetzt" werden.
  • Gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren
    Bei dem gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren kann man einen Einigungsvorschlag unterbreiten, der mit der Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger angenommen werden muss.
    Beispiel: Verschuldung 100.000 Euro mit 9 Gläubigerin.
    Die Kopfmehrheit liegt bei 5 Gläubigern und die Summenmehrheit bei 50.001 Euro.
    Beide Mehrheiten müssen erzielt werden. Ablehnende Gläubiger können, wenn Sie durch den Plan nicht benachteiligt werden, überstimmt werden. Dies erfolgt außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens.Jedoch ist bei erforderlicher Überstimmung ein Beschluss des Gerichts erforderlich. Nur die beteiligten Gläubiger müssen informiert werden.
    Im Optimalfall dauert das Verfahren ca. 6 Monate bis zur endgültigen Befreiung von dem Schuldenberg.

III. Sanierungschancen für Selbstständige und Unternehmer

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen hat der Gesetzgeber schon im Jahr 2012 ein klares Signal gegeben:

  • Der Gesetzgeber wollte Unternehmen erhalten, bei denen Fortführungschancen bestehen
  • Der Gesetzgeber hat die Eigenverwaltung gefördert
  • Der Gesetzgeber wollte die Sanierungen durch Insovlenzplanverfahren beschleunigen und verbessern.

Der insolvente Verbraucher und der insolvente Unternehmer oder Selbständige haben nach den Insolvenzrechtsreformen wirksame Werkzeuge erhalten, zeitnah eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Wer im Rahmen der Verschuldung Gläubiger vorsätzlich geschädigt hat, kann keine Restschuldbefreiung erlangen.  Hier hat der Gesetzgeber hohe Hürden für unredliche Schuldner eingebaut.

IV. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens erfolgten weitere Änderungen: 

  • Abschaffung des Vorranges der Gehalts/Lohnabtretung aus § 114 InsO
  • Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung
  • Insolvenzanfechtungsrecht für den Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Absonderungsrecht für Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Insolvenzplanverfahren auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Sperrfristen für ein zweites Verfahren
  • Widerrufsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO
  • Privilegierung von Unterhaltsgläubigern bei vorsätzlich pflichtwidrigem Unterlassen
  • Steuerschulden nach Steuerhinterziehung sind von Restschuldbefreiung ausgeschlossen
  • Abschaffung des Motivationsrabattes 
  • Eintragung im Schuldnerverzeichnis
  • Änderung der Mindest- und Regelvergütung des Insolvenzverwalters
  • Verwertung von Wohngenossenschaftsanteilen
Einzelheiten:
1. Abtretung
Zur Absicherung von Darlehn mussten Schuldner oft den pfändbaren Teil ihres Einkommens (formu-larmäßig) an den Darlehnsgeber abgetreten. Innerhalb eines Insolvenzverfahrens mussten derartige Abtretungen für zwei Jahre bevorrechtigt bedient werden. Dies verkomplizierte die Schuldenregulie-rungsversuche und verringerte die Masse. Diese Bevorrechtigung wurde im Gesetz abgeschafft.

2. Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung

Die Rechte der Gläubiger wurden durch das Reformgesetz gestärkt. Ein Versagungsantrag gemäß § 290 InsO kann beispielsweise jederzeit schriftlich geltend gemacht werden.

3. Insolvenzstraftaten § 290 Abs 1 Nr.1 InsO 
Wielange muss ein Schuldner, der wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde, warten bis er einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen darf?
Fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung.
Wir können Ihnen beantworten, ob diese gesetzliche Wartefrist auch bei Bagatelldelikten gilt.

4. Vermögensverschwendung
Bisher war bei Vermögensverschwendung die Wartefrist 1 Jahr. 
Dies wurde jetzt erweitert auf 3 Jahre gemäß § 290 Abs.1 Nr.4 InsO.

5. Verletzung der Erwerbsobliegenheit
In der Wohlverhaltensphase gab es bereits eine Sanktion bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Die Erwerbsobliegenheit wurde im Reformgesetz schon für das eröffnete Verfahren geregelt gemäß § 290 Abs.1 Nr.7 InsO.  Der Schuldner muss sich daher intersiv um eine Beschäftigung kümmern.

6. Sperr- und Wartefristen für ein zweites Verfahren/Antrag auf Restschuldbefreiung

  • Insolvenzstraftaten: 5 Jahre
  • Falsche Angaben: 3 Jahre
  • Vermögensverschwendung: 3 Jahre
  • Bei Versagung nach § 290  Nr. 5, 6,7 InsO: 3 Jahre
  • Bei Versagung nach Scheitern wegen 298 InsO: O Jahre
  • Bei Versagung nach § 298 InsO: 3 Jahre (bisher 10 Jahre)
  • Bei Erteilung der Restschuldbefreiung: 10 Jahre
7. Widerrufsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung wurden erweitert
Die Rechte der Gläubiger sollten durch das Reformgesetz auch hier gestärkt werden.
Bislang gab es eine Beschränkung der Widerrufsmöglichkeiten auf Erkenntnisse bis zum Schlusstermin. 
Wenn sich jetzt nachträglich herausstellt, dass die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß des neugefassten § 303 InsO möglich. 
Beispielsfall: Goldmünzsammlung wird nachträglich bekannt durch Scheidungsverfahren

8. Insolvenzplanverfahren auch für Verbraucher (IK- Verfahren)
Das Insolvenzplanverfahren ist nach der Reform auch in Verbraucherinsolvenzverfahren, sogenannten IK- Verfahren möglich.
Damit besteht also auch für Verbraucher und ehemalige Selbständige/ Unternehmer, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, die Gestaltungs-möglichkeit im Insolvenzplanverfahren Gruppen der Gläubiger zu bilden, die dann über den Plan abstimmen. Der Plan gelingt, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt.
Verbraucher haben damit die Möglichkeit außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens mittels Schuldenregulierungsverfahren eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen und nunmehr auch mittels Insolvenzplanverfahren. Die Sanierungsmöglichkeiten werden dadurch wesentlich erhöht. 
Dies eröffnete Chancen für den Schuldner schneller schuldenfrei zu sein. 
Für die Gläubiger ist es eine zusätzliche Chance noch eine nennenswerte Quote zu erhalten.
Nicht möglich ist bei Verbrauchern die Eigenverwaltung.
Zuständig für die Planverfahren sind nicht (mehr) die Rechtspfleger, sondern der Richter/Richterin (schon seit 01.01.2013) Planverfahren sind ab dem 01.07.2004 auch in Verfahren möglich, die schon vorher eröffnet wurden. 

V. Links für weitere Informationen

https://www.privatinsolvenz.net/selbststaendig/https://www.privatinsolvenz.net/selbststaendig/



VI. Leistungsangebot und Kontakt:
Was können wir für Sie klären und beantworten?
  • Analyse der Verhältnisse
  • Suche nach dem besten Weg und Erläuterung der Alternativen mit Risken und Nachteilen
  • verständliche Erläuterung der optimalen Verfahrensweise
  • Begleitung und Coaching bei der Umsetzung (Schuldenregulierungsverfahren, Insolvenzeinleitung, Insolvenzplan)
  • Mögliche Fragen, die wir professionell beantworten können:
    1. Haben Sie Mittel für ein Schuldenregulierungsverfahren?
    2. Besteht ein Anspruch des Schuldners auf Mitteilung der Höhe der Verwaltervergütung?
    3. Welche Mittel müssen (wann) zur Optimierung nachgewiesen und aufgebracht werden?
    4. Welche Vor- und Nachteile bietet das Insolvenzplanverfahren?
Wir seit über 20 Jahren im Insolvenz- und Sanierungsrecht tätig und haben schon zahlreiche Planverfahren erfolgreich begleitet und stehen für 
  • professionelle Hilfe 
  • Beratung
  • Erstellung von Insolvenzplänen
  • Koordination bei Planverfahren
  • Sanierungsmediation
  • Vorträge
gerne zur Verfügung




Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

Tel. 0351 8110233
Fax 0351 98110244
email: Kulzer@pkl.com

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt, Rechtsanwalt, MBA
18.05.2008 Die Reform der Restschuldbefreiung: Warten auf die Reform oder jetzt Insolvenzantrag stellen?
Information Was bringt die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens? Soll man auf das Inkraftreten der Reform warten oder jetzt noch Insolvenzantrag nach dem alten Recht stellen?
I. Einleitung und Fragen
Was soll sich ändern? Welche Vor- und Nachteile kann die Reform für Gläubiger und Schuldner haben? Das (Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens) soll eine Vereinfachung bringen. Ein vereinfachtes Restschuldbefreiungsverfahren soll dem Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Gläubigern und Schuldnern dienen und ermöglicht dem redlichen Schuldner eine Chance für einen Neubeginn ohne Schulden. Bürokratische Verfahrensschritte bis zur Restschuldbefreiung sollen abgebaut werden, wenn diese offensichtlich zu keiner Gläubigerbefriedigung führen. Die Reform des Insolvenzordnung und des Restschuldbefreiungsverfahrens wird einige andere wesentliche Änderungen nach sich ziehen. Schuldner oder Gläubiger müssen daher genau prüfen, ob es sinnvoll ist, das Insolvenzverfahren noch vor der Reform einzuleiten oder nicht. Welche Änderungen der Insolvenzordnung können von strategischer Bedeutung sein: Hat der Treuhänder künftig die Anfechtungsmöglichkeiten wie der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren? Kann im Verbraucherinsolvenzverfahren künftig auch ein Insolvenzplan zur vorzeitigen Beendigung des Verfahrens gelegt werden? Werden die Versagungsgründe erweitert? Wenn ja, um welche Tatbestände?
II. Zur Historie des Gesetzesentwurfs
Am 31.1.2007 gab es einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung und Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die Bundesregierung hat unter dem 22.08.2007 einen Entwurf vorgelegt. Am 14.02.2008 gab es die 1. Lesung im Bundestag. Eine Anhörung im Rechtsausschuss ist erfolgt. Mit einem Inkrafttreten wird nicht vor 2009 gerechnet.
III. Insolvenzordnung von 1999 – Chance für redliche Schuldner
Seit 1999 gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Von der Restschuld befreit wird jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, den Gläubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie möglich zurückzugeben. Im Gegenzug gibt es in dieser Zeit keine Einzelzwangsvollstreckung durch die einzelnen Gläubiger, z.B durch einen Gerichtsvollzieher. Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder abzuführen, der dies einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden erlassen.
Die heutige Praxis der Verbraucherinsolvenz - insbesondere bei masselosen Schuldnern - steht in der Kritik. Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Insolvenzrichter sind dem Ansturm der Verfahren und der damit verbundenen Bürokratie kaum gewachsen. Die Bundesländer klagen über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, die etwa 2500 Euro pro Verbraucherinsolvenzverfahren betragen. Diese Kosten soll eigentlich der Schuldner tragen. Ist dieser jedoch mittellos, muss die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung vorstrecken. Und eine Befriedigung der Gläubiger ist nicht ernsthaft zu erwarten. In etwa 80 % aller Privatinsolvenzverfahren sind die Schuldner völlig mittellos.

IV. Warum ein vereinfachtes Entschuldungsverfahren?
Das heutige Verbraucherinsolvenzverfahren ist teuer und bürokratisch. 80 % der Schuldner haben keine relevanten Einkünfte mangels Qualifikation oder mangels Arbeitsstelle.
Ist ein Schuldner völlig mittellos, verfehlt ein bürokratisches Insolvenzverfahren seinen Zweck. In dieser Situation ist es nach Ansicht der Gesetzesreformer ausreichend, wenn eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt.
Das Verfahren soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten. Es muss sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen.

V.Vereinfachtes Entschuldungsverfahrens bei mittellosen Schuldnern
1. Gang des Verfahrens
Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, erfolgt entsprechend § 26 InsO eine Abweisung mangels Masse. Damit ist das Verfahren für den Schuldner jedoch nicht beendet, sondern es wird lediglich die Stufe des eröffneten Insolvenzverfahrens übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet. Aus einer Bescheinigung einer geeigneten Beratungsstelle soll sich ergeben, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses "Bescheinigungsverfahrens" muss der Schuldner das Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen. Geeignete Personen für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest.
Wird der Eröffnungsantrag nun mangels Masse abgewiesen, muss der Schuldner die Formulare mit dem Gerichtsvollzieher erörtern und an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern. Das Gericht kündigt danach die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird der Treuhänder bestellt . An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Gläubiger können der Restschuldbefreiung widersprechen. Macht dies ein Gläubiger nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
2. Neues Vermögen des Schuldners
In dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode kann es nun dazu kommen, dass der Schuldner etwa durch Erbschaften zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen kommt, das bei der Verteilung zu berücksichtigen ist. Dann soll folgendes Prozedere gelten:
-Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so erfolgt die Verteilung an die Gläubiger bei Beträgen unter 1.000 € gemäß dem Forderungsverzeichnis, das gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle aufgestellt wurde.
-Bei Beträgen über 1.000 € hat der Treuhänder dies öffentlich bekannt zu machen und die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Anhand dieses ergänzten Forderungsverzeichnisses erfolgt, sofern kein Widerspruch erhoben wird, die Verteilung.
3. Kostenbeteiligung des Schuldners
Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Gedacht ist hier an eine Größenordnung von 13 € pro Monat. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.
4. Vorteile dieses Verfahrens
Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche Vorteile:
-Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der regelungstechnische Aufwand ist deshalb überschaubar und löst keine neue Bürokratie aus.
-Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann.
Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben.
Dafür erhält der Schuldner:
- Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- eine Entschuldung auch hinsichtlich der nicht genannten Forderungen,
- eine Laufzeit von 6 Jahren wie beim sonstigen Restschuldbefreiungsverfahren.

VI. Schlussbemerkung und Empfehlung
Das Gesetz steht in seiner endgültigen Fassung noch nicht fest. Es kann noch Änderungen geben. Sicher ist nur, dass es eine Änderung geben wird. Es ist Zeit, dass Schuldner oder Gläubiger prüfen, welche Konsequenzen die Änderungen der Insolvenzordnung auf deren Rechte und Pflichten haben können. Nach der genauen Prüfung, die idealerweise von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht durchgeführt werden sollte, kann entschieden werden, ob ein Zuwarten mit dem Insolvenzantrag Sinn macht oder nicht. Wir empfehlen: frag-den-Fachanwalt.de.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
01.12.2005 § 304 InsO / Geschäftsführender Gesellschafter und Forderungen der Sozialversicherungsträger ua.
Information Der geschäftsführende Alleingesellschafter der GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffhaftung geltend gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO. BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 55/04 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
16.05.2005 Unterhaltsschuldner muss Insolvenzverfahrens einleiten !
Information BGB § 1603 II; ZPO § 323 II, InsO §§ 286 ff., 304 ff.

Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und gegebenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.

BGH, Urt. vom 23.02.2005 XII ZR 114/03 ( OLG Stuttgart )
NJW 18/2005 S. 1279 ff.

Wir stehen mit Fachanwälten für Beratungen gerne zur Verfügung !
insoinfo
Verfasser: H. Kulzer Fachanwalt f. InsR
01.02.2004 Verbraucherinsolvenz auch bei nur einem Gläubiger
Information

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Schuldner nur einen und nicht mehrere Gläubiger hat.

LG Koblenz, Beschl. vom 27.11.2003 -2 T 856 / 03 in ZInso2 / 2004 S. 101

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Verfasser: KRS
04.04.2003 Verbraucherinsolvenzverfahren bei unternehmerischer Tätigkeit ?
Information Der BGH bestätigte, daß eine Verbraucherinsolvenz für einen noch tätigen Unternehmer nicht in Frage kommt.   Ansehen pdf anzeigen
Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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