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Insolvenzrecht A bis Z
Eingehungsbetrug
I. Gesetzestext

§ 263 (Betrug)

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht

II. Bemerkungen

1. § 263 StGB Sie dient dem Schutz des Vermögens vor Beeinträchtigung durch Täuschung.
2. Beim Betrug wird im Unterschied zu den Eigentumsdelikten das Opfer durch Täuschung zur Selbstschädigung veranlasst. Besonders häufig sind Betrugsfälle im E-Commerce-Bereich (Online-Auktionshandel oder Onlinebestellungen bei Zahlungsunfähigkeit
3. Objektiver Tatbestand
a) Täuschungshandlung 
Täuschen über Tatsachen durch Einwirkung auf die Vorstellung zwecks Irreführung, z. B Täuschung über Zahlungs- und Leistungswilligkeit.
Die Täuschung kann auch konkludent erfolgen durch ein Verhalten:
Wer Vertrag abschließt, erklärt damit dass er die ihm obliegende Leistung erbringen kann oder zB. ihm die Verfügungsbefugnis über die zu versteigernde Sache zusteht.

b) Irrtum 
Durch die Täuschung muss bei dem Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten worden sein- eine Fehlvorstellung über Tatsachen.
Kein Irrtum wenn Getäuschte gar nicht darüber nachgedacht hat.  nachgedacht hat.

c) Vermögensverfügung ( ungeschriebenens Tatbestandmerkmal)
Der Irrtum muss zu einer Vermögensverfügung geführt haben.
Als Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verstehen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

d) Vermögensschaden
Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung ("Gesamtsaldierung"). Die Minderung muss bezifferbar sein. 

e) Kausalität

Zwischen allen Tatbestandsmerkmalen muss Kausalität bestehen.

f) subjektiver Tatbestadn

Bezüglich der objektiven Tatbestandmerkmale ist bedingter Vorsatz ausreichend.

g) Bereicherungsabsicht

Der Täter muss sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil als End- oder notwendiges Zwischenziel verschaffen wollen (= Bereicherungsabsicht). Vermögensvorteil ist  jede Mehrung des Gesamtvermögens.
Der gewollte Vermögensvorteil muss stoffgleich mit dem verursachten Vermögensschaden sein, d.h. der Schaden muss sich als Spiegelbild des vom Täter erstrebten Vermögensvorteils darstellen.
































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