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Insolvenzrecht A bis Z
Wahlrecht
Hat bei einem gegenseitigen Vertrag noch keine der Vertragsparteien ihre Leistungspflichten vollständig erfüllt, so hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllt und die Erfüllung vom anderen Teil verlangt oder die Erfüllung ablehnt.

§ 103 InsO lautet:

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob der die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf die Erfüllung nicht bestehen.

Die Erfüllungswahl  hat zur Folge, dass die Leistungspflichten beider Parteien für und gegen die Masse bestehen bleiben und zu Masseforderungen und - verbindlichkeiten aufgewertet werden,  § 55 Abs. 1 Ziff. 2 Alt.1.

Ein Ausschluss des Wahlrechts oder gar nur eine Einschränkung ist gemäß § 119 InsO unwirksam.

Eine vollständige Erfüllung eines Grundstückskaufvertrages ist erst mit Eintragung im Grundbuch gegeben; eine lediglich erklärte Auflassung mit Eintragungsantrag an das Grundbuchamt reicht nicht aus, vgl RGZ 113, 405


30.03.2003 Wahl der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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