insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Hinterlegung / Bei Fragen: Kulzer RA FA, Dresden, Berlin ua.
Hinterlegung

I. Begriff:

Unter Hinterlegung versteht man die Übergabe einer Sache zur treuhänderischen Verwaltung.

II. Möglichkeiten

Die Hinterlegung ist möglich:

  • als Erfüllung einer Verbindlichkeit
  • als Erfüllungsersatz
  • als Sicherheitsleistung
  • zur Sicherung der hinterlegten Sache.

III. Ort und Art der Hinterlegung

Beim Amtsgericht können hinterlegt werden:

  • Zahlungen bei Verzug der Annahme durch den Gläubiger bzw. bei unverschuldeter Ungewissheit hinsichtlich der Person des Empfangsberechtigten der Leistung (z.B. Miete oder Kaufpreis)
  • Zahlungen zur Ablöse alter Hypotheken gemäß § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz
  • Zahlungen von Ablösebeträgen aufgrund von Rückübertragungsbescheiden bei Grundstücken
  • Meistbargebote gemäß § 49 ZVG in Zwangsversteigerungssachen
  • Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Vollstreckung
  • Kautionen in Strafsachen.


IV. Was ist zur Hinterlegung geeignet?

Zur Hinterlegung im Sinne der Hinterlegungsordnung sind geeignet:

  • Geld,
  • Wertpapiere,
  • sonstige Urkunden und
V. Gesetzliche Bestimmung:

Die §§ 372 ff. BGB geben einem Schuldner die Möglichkeit, sich durch Hinterlegung einer Sache von einer Verbindlichkeit zu befreien. Voraussetzungen:
1) Annahmeverzug des Gläubigers und
2) wenn in der Person des Schuldners Gründe liegen, die den Schuldner an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern, z. B. unbekannter Aufenthalt des Gläubigers oder
3) Ungewissheit über die Person des Gläubigers.

VI. Hinterlegungsstellen

Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsortes zu erfolgen und ist dem Gläubiger schnellstmöglich anzuzeigen. Hinterlegungsstellen sind gemäß § 1 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (HintO) bei den Amtsgerichten eingerichtet. In der HinterlO finden sich weitere verfahrensrechtliche Vorschriften.


VII. Zweifel im Hinblick auf Berechtigte

Eine allgemeine Ungewißheit rechtfertigt eine Hinterlegung nach § 372 BGB nicht. Die Hinterlegung nach § 372 BGB ist ausschließlich ein Erfüllungssurrogat (Heinrichs in MünchKomm aaO Rdn. 1 m. N.). Entscheidend ist allein, ob die Beklagte ohne Fahrlässigkeit Zweifel haben konnte, ob die zu erfüllende Forderung - dem Kläger oder einer anderen Person zustand. Verlangen mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner dieselbe Leistung, ist der Schuldner selbst dann nicht hinterlegungsberechtigt, wenn er sich schuldlos darüber im Unklaren ist, welcher der beiden Ansprüche begründet ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 92, 374, 386; Heinrichs in MünchKomm/BGB aaO Rdn. 10 m. w. N. in Fn. 34; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 372 Rdn. 6). Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagte mit irgendwelchen anderen Ansprüchen von dritter Seite rechnen mußte, vgl. BGH, Urteil vom 12. 2. 2003 - XII ZR 23/00; OLG Naumburg.

VIII. Wirkung der Hinterlegung § 233

1. Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

2. Verzichtet der Schuldner auf die Möglichkeit zur Rücknahme der hinterlegten Sache, so wird der gemäß § 378 BGB von seiner Verbindlichkeit frei. Er wird dann gestellt, als hätte er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet.

IX. Durchsetzung

Der Berechtigte kann von den anderen Hinterlegungsbeteiligten die Zustimmung zur Herausgabe an ihn verlangen.

Verweigert ein Beteiligter die Freigaberklärung ohne Rechtsgrund, muss der Berechtigte gemäß § 812 BGB auf die Freigaberklärung klagen. Das vom Beteiligten erlangte Etwas ist die Blockadestellung mit der er die Herausgabe an den Berechtigten Verhindern kann.

X. Falsche Angabe von Berechtigten

Wenn zunächst nicht zuordenbare Beträge z.B. von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt werden, muss er auf das Recht der Rücknahme verzichten. Die möglichen Empfangsberechtigten müssen angegeben werden. Was passiert wenn nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen aufkommt, dass von den im Hinterlegungsschein angegebenen Empfangsberechtigten keinem das Geld tatsächlich zusteht, sondern der tatsächliche Empfänger eine andere Person ist?

Kann die Hinterlegung rückgängig gemacht werden und das Geld dem Empfangsberechtigten überwiesen weren?

Wenn die Hinterlegung nach § 372 BGB erfolgte,  gilt § 376 HinterlO.

Die Hinterlegungsstelle hat nach § 13 HinterlO nicht die materielle Rechtslage, sondern auf Herausgabebewilligungen zu achten.

Die falschen Berechtigten müssen von dem richtigen Berechtigten um entsprechende Erklärung gebeten werden.
Bei Ablehnung kommen Klage auf Abgabe einer Willenserklärung oder eine negative Feststellungsklage in Betracht. Eine Einzelfallprüfung ist unerläßlich.

Die Hinterlegungsstelle muss jedoch eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist, vgl. BGH Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 340/03.
Darüber hinaus kann der Hinterleger auch nach dem Verzicht auf die Rücknahme Empfangsberechtigte nachmelden.
Das Verfahren kann so abgewickelt werden, dass das Geld den materiell Berechtigten zufließt.



zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11