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| Betriebsteilübergang |
Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist das Bestehen einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit beim Veräußerer, die vom Erwerber übernommen wird, vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.10.2011. An dieser Rechtsprechung des BAG und des Europäischen Gerichtshofs hat sich nichts dadurch geändert, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 12.02.2009, Az.: 8 AZR 455/10 in NJW 2009,2029 an die Wahrung der organisatorischen Selbstständigkeit eines übernommenen Betriebsteils beim Erwerber geringere Anforderungen stellt als die alte Rechtsprechung. |
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