|
|
| Auskunftspflicht des Schuldners und Versagung der Restschuldbefreiung |
Der Schuldner einer Insolvenz ist gesetzlich verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Schuldner dementsprechende Nachfragen gestellt werden – ein Insolvenzschuldner muss sämtliche für die Insolvenz relevanten Umstände von sich aus offen legen.
Kommt ein Insolvenzschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden, vgl. BGH Beschluss vom 11. Februar 2010 (Aktenzeichen: IX ZB 126/08).
|
|
|