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Insolvenzrecht A bis Z
Strafmaß bei Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung
Durch Urteil vom 2.12.2008 unter Aktenzeichen 1 STR 416/08 hat der Bundesgerichtshof (Strafsenat)Grundsätze für die Bestrafung bei Steuerhinterziehung aufgestellt:

Eine Steuerhinterziehung „von großem Ausmaß“ liegt vor, wenn der Steuerschaden über 50000 Euro liegt. Dann kann eine Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen noch angemessen sein; regelmäßig ist aber eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die allerdings noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Steuerschaden über 1 Mio. Euro beträgt. In diesem Fall ist eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren ebenfalls regelmäßig nicht mehr möglich.

Bei Schwarzarbeit ist bei der Berechnung der Höhe der hinterzogenen Beiträge gem. § 14 II. S.2 SGB IV dem BGH zu beachten, dass die Zahlung des Schwarzarbeitslohns als Nettolohnabrede aufzufassen ist, das heißt dass das ausbezahlte Entgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen ist.


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