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| ESUG zum 01.03.2012 in Kraft: Sanieren statt liquidieren |
Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ESUG:
Mit der Bekanntgabe vom 13. Dezember 2011 hat der Bundestag das Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zum 1. März 2012 verkündet.
Das Gesetz bietet die neue Möglichkeit des Schutzschirmverfahrens, bei dem sich Unternehmen, bis zu drei Monate lang Zeit verschaffen können, um Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten ohne dabei der Gefahr von Zwangsvollstreckungen ausgesetzt zu sein.
Das Schutzschirmverfahren sollte nach den vorherigen Gesetzesentwürfen zwangsläufig bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit aufgehoben werden.
Dies ist so ausdrücklich nicht mehr geregelt. Wie es in der Praxis umgesetzt und ausgelegt wird, wird sich zeigen:
Auf jeden Fall stellt das ESUG einen großen Schritt in Richtung Eigenverwaltung dar, die bisher ein Schattendasein führt.
Ziel der Reform ist es in erster Linie die Sanierungswahrscheinlichkeit von Unternehmen zu steigern.
Das neue Recht bedeutet einen Abschied von der bloßen Abwicklung von Unternehmen; Es wird eine neue Sanierungskultur geben, zit. von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Bonn.
Das kann man nur hoffen.
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| 15.05.2012 |
Das neue Sanierungsrecht ESUG ist in der Praxis angekommen |
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Seit 01. März 2012 ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG) eingeführt:
- Es gibt jetzt ein vorgelagertes Schutzschirmverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit
- Die Eigenverwaltung soll viel häufiger bewilligt werden
- Das Insolvenzplanverfahren als Sanieurngswerkzeug soll öfters als bisher eingesetzt werden.
Planverfahren wurden bisher nur in großen Verfahren oder Ausnahmefällen durchgeführt: Büroausstatter Herlitz, Modelleisenbahnbauer Märklin, Modekette SinnLeffers oder der Druckmaschinenhersteller Manroland. Schlecker soll ebenfalls durch Insolvenzplan saniert werden.
Seit Einführung der ESUG hat sich die Insolvenz- und Sanierungskultur bereits verändert. In den neuen Verfahren ( z.B. Pfleiderer AG, DURA Unternehmensgruppe, Eppe- Drescher Gruppe, SLAG Schaaf Industrie, Leiser Fabrikations- und Handesgesellschaft uvm.) ergaben sich positive Veränderungen.
Es gibt jetzt.
- vorläufige Gläubigerausschüsse
- Vorschläge von Gläubigern für die Auswahl des Insolvenzverwalters
- Anträge auf Eigenverwaltungen
- Anträge auf Schutzschirmverfahren
- alle wollen einen Insolvenzplan erstellen zur schnellen Sanierung
- das Insolvenzverfahren verliert seinen Makel, nur zu Zerschlagen
Sanierung nach dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG)
a) Eigenverwaltung
Das Unternehmen, der Unternehmer bzw. Selbständige sollen frühzeitig den Insolvenzantrag stellen, also nicht warten bis alles zu spät ist. Das neue Gesetz soll die rechtzeitige Antragsstellung fördern durch den Ausbau der Möglichkeit der Eigenverwaltung: Keine Angst mehr, völlig entmachtet zu werden, das Ruder abgeben zu müssen und durch Eingriffe des Insolvenzverwalters die Fortführung zu gefährden. Die Eigenverwaltung war bisher der absolute Ausnahmefall und wurde von den Insolvenzgerichten meist abgelehnt. Die Eigenverwaltung ist besonders geeignet bei Apothekern, Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten und Maklern.
b) Antrag und Voraussetzungen
Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag voraus. Die Antragsvoraussetzungen der Eigenverwaltung wurden entschärft.
c) Kein allgemeines Verfügungsverbot
Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Es soll nur einen vorläufigen Sachwalter bestellen gemäß §§ 274, 276 InsO.
Schutzschirmverfahren
Der Selbständige/ das Unternehmen kann bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Schutzschirmverfahren beantragen. Der Selbständige/ das Unternehmen hat dann drei Monate Zeit die Sanierung vorzubereiten oder diese durchzuführen. Die Überwachung errfolgt durch einen Sachwalter, der vom Gericht eingesetzt wird. Der Sachwalter kann vorgeschlagen werden.
Sanierungsplan des Selbständigen
Das Insolvenzplanverfahren wurde durch das InsO/ESUG weiter gestärkt. Der Gesetzgeber wollte, dass viel mehr Unternehmen/Selbständige durch das Planverfahren saniert werden. Die Sanierung soll vor allem viel schneller gehen.
Unser Angebot
a) Allgemeine Sanierungsberatung b) Erstellung der Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit c) Unterstützung bei der Eigenverwaltung c) Insolvenzplanerstellung d) Einsatz als Sachwalter oder Insolvenzverwalter e) Vertretung von Gläubigern
Das Gericht kann keinen Sachwalter bestellen, der vorher die Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt hat. Das Gericht darf auch keinen Sachwalter bestellen, der vorher mehr als nur allgemein beratend tätig war, da die Unabhängigkeit des Sachwalters erforderlich ist. Die allgemeine Beratung soll vom Berater dokumentiert werden und dem Gericht bei Bedarf vorgelegt werden, um nachzuweisen, dass die Unabhängigkeit gegeben ist.
Für Fragen und Angebote stehen wir gerne zur Verfügung
pkl Rechtsanwälte Steuerberater Insolvenzverwalter Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Master of Business and Administration (ehs Dresden)
Tel. 0351 8110233
kulzer@pkl.com
Dresden, Berlin |
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 16.12.2011 |
Die Hauptprobleme des alten Insolvenzordnung: zuwenige Sanierungen und zuwenig praktischer Einfluss der Gläubiger. |
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Es gab drei Hauptprobleme, die eine Reform des bestehenden Insolvenzrechts notwendig machten:
1. Problem: Zuviele Gesellschafter behindern die Sanierung
Künftig ist der Debt-to-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren möglich (§ 225a InsO).
Schon die Insolvenzrechtskommission hatte in ihrem Ersten Bericht von 1985 war dies als Leitsatz unter 2.4.9 ff. formuliert. Es wurde damals nicht übernommen. Die Praxis versuchte die Probleme das Fehlen einer solcher Regelung durch bedingte Insolvenzpläne (§ 249 InsO) zu regeln.
§ 225a (Rechte der Anteilsinhaber) lautet künftig: (1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt. (2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen.
(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
2. Problem: Die Gläubiger haben bei der Auswahl des Verwalters zu wenig Einfluss.
Bei Unternehmen von relevanter Größe (2 Mio. € Bilanzsumme und/oder 2 Mio. € Jahresumsatzerlös und/oder zweistellige Arbeitnehmerzahl) kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein vorläufiger Gläubigerausschuss zur Seite gestellt (§ 22a InsO).
Auch eine Art vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO) wird zugelassen (§ 270b InsO). Das bedeutet: Der Einstieg in das Unternehmens-Insolvenzverfahren wird professionalisiert.
3. Problem: Zuviele Verfahren werden mangels Masse abgewiesen
Nach § 26 InsO wird durch das Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners aller Voraussicht nach nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein Massekostenzuschuss von einem Gläubiger geleistet oder ein die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet werden. Die Neuregelung des § 26 Abs. 4 InsO verpflichtet jede Person zur Leistung eines Vorschusses, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Problematisch ist, dass dieser Anspruch bei Weigerung des Verantwortlichen eine Klage erforderlich ist. Die Beweislast wird zu Gunsten der Klägers erleichtert.
Hilfe bei Eigenverwaltungen oder bei der Erstellung von Insolvenzplänen von uns!
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Rechtsanwälte Steuerberater Unternehmensberater pkl kulzer@pkl.com www.pkl.com www.insoinfo.de 0351 8110233 |
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 15.12.2011 |
Reform des Insolvenzrechts, ESUG tritt ab 01.03.2012 in Kraft: Was ist neu ? |
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ESUG wird zum 1. März 2012, das neue Insolvenzstatistikgesetz ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten.
1. Besser qualifizierte Insolvenzrichter und Rechtspfleger
Auch künftig gibt es keine Konzentration der Insolvenzsachen auf besondere Insolvenzgerichte, wie es beispielsweise in Sachsen schon erfolgte. Aber die Insolvenzrichter und Rechtspfleger müssen die erforderliche insolvenzspezifische Sachkompetenz haben oder sich in absehbarer Zeit aneignen.
2. Einsetzung eines vorläufiges Gläubigerausschusses
Es gibt Schwellenwerte, ab denen der Einsatz eines vorläufigen Gläubigerausschusses zwingend ist. Schwellenwert ist die Größe einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB. Unterhalb der Schwellenwerte soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss auf Antrag eingesetzt werden. Im Antrag müssen (mindestens 2) geeignete Mitglieder benannt werden, die ihr Einverständnis belegen. Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses können Gläubiger oder von ihnen bestellte Vertreter sein. .
3. Verwalterauswahl
Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter soll kompetent und unabhängig sein. Der Einfluss der Gläubiger und des Schuldners auf die Verwalterauswahl wurde gestärkt:
Soweit ein Rechtsanwalt schon einmal mit einer allgemeinen Beratung des Schuldners oder des schuldnerischen Unternehmens befasst war, ist nach der Gesetzesreform die Unabhängigkeit des Verwalters nicht ausgeschlossen. Wenn der Rechtsanwalt jedoch bereits einen Insolvenzplan erstellt, ist die Unabhängigkeit nicht mehr gegeben.
Bei größerern Insolvenzverfahren mit einem obligatorischen Gläubigerausschuss, ist dieser an der Verwalterauswahl zu beteiligen. Der Ausschuss kann, wenn er nicht vor der Bestellung angehört wurde, auch noch in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum vorläufigen Insolvenzverwalter wählen.
4. Verbesserung des Insolvenzplanverfahrens
a) Insolvenzplanverfahren können jetzt auch durchgeführt werden, wenn sie nicht verfahrensbeendend, sondern auch verfahrensleitend bzw nur Teilpläne sind, vgl. 217, 258 InsO.
b) Der Verwalter kann ermächtigt werden, Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und ohne neues Gläubigervotum offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
c) Im Plan kann ein debt-equity-swap vereinbart werden. In die Rechte bisheriger Gesellschafter kann eingegriffen und Gläubiger mit deren Zustimmung zu Gesellschaftern gemacht werden.
d) Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans haben zwar immer noch aufschiebende Wirkung, jedoch kann das Landgericht die sofortige Beschwerde grundsätzlich unverzüglich zurückweisen, wenn dies als Ergebnis einer Abwägung sinnvoll erscheint. Der Beschwerdeführer ist notfalls später zu entschädigen.
5. Schutzschirmverfahren
Es gibt jetzt ein Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Um dorthin zu gelangen, muss ein Insolvenzspezialist eine Bescheinigung ausstellen, dass keine Zahlungsunfähigkeit, aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
Das Gericht ordnet dann auf Antrag einen Vollstreckungsschutz an und setzt einen vorläufigen Sachwalter ein. Der eigenverwaltende Schuldner darf weiter über sein Vermögen verfügen und kann zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt werden.
Weiter führende Quellen:
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/7511
- Plenarprotokoll der 2. und 3. Beratung im Deutschen Bundestag, BT-Plpr. 17/136, S. 16162 [C]
- Regierungsentwurf ESUG mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5712
- Erste Beratung, Plenarprotokoll der 117. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages, S. 13454D
- Stellungnahmen der Sachverständigen zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 29. Juni 2011:
* Barbara Brenner (pdf)
* Prof. Dr. Hans Haarmeyer (pdf) |
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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