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Insolvenzrecht A bis Z
Mantelkauf
Mantelgesellschaften hatten vor der Übertragung der Anteile ihre Unternehmenstätigkeit aufgenommen, aber später wieder eingestellt oder deutlich reduziert. Manche Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden, nachdem keinerlei Vermögenswerte mehr vorhanden waren, als (leerer) Mantel verkauft.
Hindergrund waren vermeintliche steuerliche Vorteile und die schnelle Verfügbarkeit. Von Vorratsgesellschaften spricht man dagegen, wenn diese Gesellschaften von vornherein nur mit dem Unternehmenszweck "Verwaltung eigenen Vermögens" gegründet wurden und die Anteile vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes veräußert werden sollen. Zu den Gefahren bei Vorratsgesellschaften vgl. Ausführungen unter dem Begtriff "Vorratsgesellschaft".

20.11.2003 GmbH- Mantelkauf/ Anwendung der Gründungsvorschriften
Information

1. Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des alten Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmH- Gesetzes entsprechend anzuwenden ( Fortführung von BGH, Beschl. v. 9.12.2002-II ZB 12/02, ZIP 2003, 251.

2. Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Diese Offenlegung ist mit der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.

3. Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch das Haftungsmodell der Unterbilanzhaftung- bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registerbericht sicherzustellen.

4. Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch die Handelndenhaftung analog  § 11 Abs. 2 GmbH in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne dass alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.
BGH, Beschl. v .7.7.2003- II ZB 4/02( OLG Brandenburg) ZIP 2003,1698; EWIR 119/2003 S.966

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
14.08.2003 Mantel-oder Vorrats-GmbHs / Risiko der Unterbilanzhaftung
Information Einen Anwendungsbereich der Unterbilanzhaftung könnte der BGH mit seiner Rechtsprechung zur Verwendung des Mantels einer zunächst " auf Vorrat "gegründeten GmbH eröffnet haben ( BGH, Beschuss vom 09.12.2002, ZIP 2003,251 ff. ). Nach Ansicht des BGH stellt die Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und die erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs eine wirtschaftliche Neugründung dar. Damit ist auch prüfungsrelevant. ob bei der GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bereits eine Unterbilanz vorliegt, vgl auch Nolting, ZIP 2003,651 ff. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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