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| Arzt in Krise oder Insolvenz |
Früher waren Arztinnen und Ärzte in der Gesellschaft sehr angesehen und verdienten sehr gut. Heute gibt es noch immer sehr gut verdienende Spezialisten mit hohen Privatpatientenanteil. Viele Ärzte können aber heute nicht mehr von ihrer Arbeit sorglos leben. Die Ausbildungsdauer, die tägliche Arbeitszeit, die Betriebsausgaben und die Einnahmen stehen nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis.
Wir haben schon zahlreichen Ärztinnen und Ärzten aus Krisensituationen helfen und dadurch zur Erhaltung oder Sanierung der Praxis oder des MVZ beigetragen können.
pkl Rechtsanwälte Steuerberater RA Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handel- und Gesesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht
kulzer@pkl.com
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| 25.03.2012 |
Praxiskauf ist Expertensache wegen Fallen, Verschwiegenheitspflicht,, Wettbewerb, Beurkundungspflicht ua. |
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Praxisverkauf, Praxisübernahmevertrag, Praxisübertragung, Arztpraxiskauf, Unternehmenskauf
1. Der Kardinalsfehler
Es besteht eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Arztes/Ärztin gegenüber seinen Patienten. Er/Sie macht sich strafbar gemäß § 203 StGB, wenn er/sie dagegen verstößt.
Ein Praxiskaufvertrag der eine Verpflichtung zur Übergabe der Patientenunterlagen vorsieht, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sich nicht die Patienten mit der Übertragung ihrer Daten auf den Erwerber einverstanden erklären und die Übergabeverpflichtung der Daten sich nur auf diejenigen Daten bezieht, bei denen eine Zustimmung der Patienten erteilt wurde.
Ein Ausweg bietet das sogenannte „Zwei-Schrank-Model“. Der Erwerber verpflichtet sich, die Patientenkartei derjenigen Patienten, die der Übertragung der Unterlagen an den Praxisnachfolger nicht ausdrücklich zugestimmt haben für den bisherigen Praxisinhaber in Verwahrung zu nehmen und diese Unterlagen in einem sogenannten „Altschrank“ aufzubewahren. Desweiteren verpflichtet sich der Käufer die Unterlagen nur dann einzusehen und zu entnehmen, wenn der Patient (ausdrücklich oder konkludent)in die Weiterbehandlung eingewilligt hat. Die EDV muss entsprechend eingestellt und mit Passwörtern versehen sein.
2. Bedarf die Pracisübertragung der Beurkundung?
Viele Praxisverkäufer/käufer kennen nicht § 311b Abs.3 BGB. Sie glauben, dass der Vertrag nicht beurkundet werden muss, da noch z. B. ein Privathaus vorhanden ist. Sie verkennen, dass die gesamte Praxis verkauft wird. Ene unglaubliche Haftungsfalle!
3. Was wird übertragen?
Nicht die Zulassung, sondern die Praxis ist übertragbar. Was übertragen wird, muss exakt beschrieben und dokumentiert werden. Die Unbestimmtheit ist einer der zentralen Streitpunkt vieler Verträge, bei Auseinandersetzungen. Leider zeigen sich hier oft große Lücken. Geräte werden nicht genau beschrieben. Alte Bestandsvereichnisse werden als Grundlage genommen:
Eine gemeinsame Inventur ist erforderlich.
4. Wir wird der Kaufpreis ermittelt?
Es gibt unterschiedliche Verfahren zur Bewertung. Auf jeden Fall benötigt mann aktuelle Zahlen und einen Einblick in alle relevanten Geschäftsunterlagen. Bei den Vertragsverhandlungen muss die Verschwiegenheitsverpflichtung geregelt werden.
Es sollte kein Pauschalpreis gemacht werden, sondern die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt und bewertet werden. Der Kaufpreis mit eine Absicherung erfahren, bis zur vollständigen Zahlung, z.B Bankbürgschaft, Eigentumsvorbehalt usw.
Materieller und immaterielle Werte sollten getrennt aufgeführt werden.
5. Wer haftet für was?
a) Gewährleistung Oft versucht der Verkäufer, die Haftung vollständig auszuschließen.Was passiert aber, wenn wichtige Geräte nach einer Woche kaputt gehen? Was passiert, wenn der erwartete Patientenstamm gar nicht so groß ist, wie mitgeteilt. Was passiert, wenn Geräte gar kein Eigentum sind, wie angenommen, sondern finanziert? Was passiert wenn offene Verbindlichkeiten aufkommen, die jetzt Bezahlung durch den Rechtsnachfolger geltend machen.?
b) Haftung für Verbindlichkeiten
aa) Haftung für Arbeitnehmer Das übernehnmer haftet für das Personal und dessen Forderungen. Das Personal geht gemäß § 613 a BGB auf den Erwerber über. Die Arbeitsverträge und die Verpflchtungen hieraus müssen daher genau geprüft werden.
bb) Haftung für sonstige Verbindlichkeiten Für sonstige Verbiindlichkeiten besteht ein Haftungsrisiko gemäß § 25 HGB. Dieser Punkt bedarf einer Prüfung durch einen Anwalt. Wer hier spart, lebt gefährlich.
6. Wie schützt man sich vor Wettbewerb?
Es ist sinnvoll, eine Klausel zu vereinbaren, dass der Verkäufer dem Käufer nicht Konkurrenz machen darf. Der worstcase ist, dass der Verkäufer viel Geld erhält und einige Monate später in der Nähe eine neue Praxis aufmacht. Eine Wettberwerbsklausel muss von einem Rechtsanwalt gestaltet werden, um die Berufsausüberungsfreiheit zu beachten und Nichtigkeit und Risiken zu vermeiden.
7. Steuerliche Aspekte
Steuerliche Aspekte müssen mit einem Steuerberater geklärt werden. Wir haben Steuerberater im Verbund.
8. Fragen?
Für Fragen stehen wir Ihnen mit einem Team von Spezialisten (Fachanwältin für Medizinrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA) gerne zur Verfügung.
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| Verfasser: Hermann Kulzer, MBA (Sozialmanagement) Rechtsanwalt, Fachanwalt |
| 01.12.2011 |
Medizinische Versorgungszentren: Weg aus der Krise www.insolvenzplan-als-chance.come : |
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Medizinische Versorgungszentren: Weg aus der Krise: www.insolvenzplan-als-chance.com
1. Was ist ein medizinisches Versorgungszentrum?
Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist mit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 eingeführte Einrichtung zur ambulanten medizinischen Versorgung. Es können dort zugelassene Ärzte im Angestelltenverhältnis fachübergreifend arbeiten. MVZs können Fachärzte unterschiedlicher Richtungen oder psychologische Psychotherapeuten beschäftigen. Ein MVZ kann von jedem nach dem SGB zugelassenen Leistungserbringer gegründet werden. Die Vorteile liegen in der Kosteneinsparung (gemeinsamen Nutzung von Ressourcen, wie z.B. Geräte, Räume, Personal), engen Zusammenarbeit mehrerer Fachrichtung mit kurzen Wegen (interdisziplinär) sowie in der Entlastung von verwaltungstechnischen Aufgaben. Die Rechtsgrundlage bildet § 95 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Gesellschafter eines MVZ können nur zugelassene Leistungserbringer nach dem SGB V sein, also auch Krankenhäuser. MVZ nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil, Quelle: Wikipedia
2. Krisensituationen und Insolvenzgefahr
Die wirtschaftliche Lage für etwa jedes dritte medizinische Versorgungszentrum (34 %) ist kritisch. Laut einschlägigen Finanzierern besteht für ausgereichte Darlehn ein erhöhtes Ausfallrisiko und Insolvenzgefahr. Jedes siebte MVZ ist von der Schließung bedroht. Unsere Erfahrungen zeigen, dass Ärzte beim Kauf von Medizintechnik oft Opfer überhöher Preise oder ungünstiger Vertragsgestaltungen sind oder schlicht durch inseriöse Firmen betrogen werden. Es wurden teilweise hohe Anzahlungen geleistet - die Geräte wurden aber gar nicht oder nicht in der bestellten Art und Weise geliefert. Die Firmen, die die Anzahlungen erhalten haben verschwinden - kurze Zeit später tauchen sie mit neuem Namen an gleicher Stelle wieder auf und geben vor, mit der alten Firma nichts tun zu haben. Anderes Beispiel: die gelieferte Technik ist nicht neu, sondern gebraucht und auch nicht neuester technischer Stand, sondern veraltet. Zahlreiche anderer Beispiele könnten benannt werden. Alle haben eines gemeinsam:
Ärzte sind oft zu gutgläubig und nicht versiert in Vertragsangelegenheitenen. In Folge eines Fehlers, muss der Arzt oder die MVZ jahrelang wirtschaftlich "büßen" - in einigen Fällen arbeiten die Betroffenen nur noch zum Ausgleich dieser Altlasten, für´s Finanzamt und die anderen Betriebskosten. Was übrig bleibt ist angesichts des Einsatzes fast lächerlich. Im worst case droht die Insolvenz.
3. Finanzierungslücke
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung waren im 2. Quartal 2010 1.567 medizinische Versorgungszentren zugelassen. Ferner existieren 2100 Kliniken. Es wird eine Finanzierungslücke von 1 bis 2 Milliarden Euro prognostiziert. Gründe sind •steigende Tariflöhne •höhere Sachkosten •höherer Personal- und Sachmittelbedarf
4. Betroffene MVZs und Konsequenzen
Betroffen sind kleine und mittlere MVZs. Große MVZs haben mehr Einsparpotentiale und sind daher nicht so betroffen. Ostdeutsche MVZs mußten nach der Wende umfangreiche Modernisierungen und Investitionen vornehmen. Kapitaldienst und Tilgung dieser Darlehn bereiten heute größte Schwierigkeiten. Darüber hinaus ist die Technik jetzt nicht mehr auf dem neuesten Stand und der Austausch der Technik oft unfinanzierbar.
5. Qualität, Wirtschaftlichkeit und Chancen
Qualität der ärztlichen Leistungen und Wirtschaftlichkeit stehen sich nicht entgegen. Eine höhere Wirtschaftlichkeit kann vielmehr sogar mit einer höheren Qualität der medizinischen Dienstleistung einhergehen. Bei rechtzeitiger Vorsorge und Umstellung besteht die Chance, die Herausforderungen im Gesundheitswesen gut zu bewältigen und rentabel und auf hoher Qualitätsbasis zu arbeiten. Das Gesundheitswesen ist der Wirtschaftszweig, in dem 10 Prozent des Sozialprodukts erwirtschaftet werden und in dem über vier Millionen Menschen beschäftigt sind. Diese Potentiale müssen nur richtig eingesetzt werden.
6. Marktbereinigung
Einige MZUs werden sich bis 2015 nicht mehr am Markt behaupten können. Es werden MZUs geschlossen werden, die nicht rentabel, überschuldet, nicht investitions- und zukunftsfähig sind.
7. Krisenbewältigung
MZUs sollten in Krisensituationen nicht warten, bis Darlehn gekündigt werden oder z.B. Zwangsvollstreckungen durch die Bank oder das Finanzamt die Fortführung unmöglich machen.
Macht das Arbeiten gar keinen Spaß und wirtschaftlichen Sinn mehr, stellt sich die Frage:
Soll das immer so weitergehen? Die Alternative zum Kopf in den Sand stecken:
Sie müssen vier Stunden Zeit investieren in die Vorbereitung (Zusammenstellung der Vertragsunterlagen, chronologische Darstellung des Sachverhaltes, Darstellung der Aktiva und Passiva). Sie müssen ca. 1.000,00 Euro in die Hand nehmen für eine ausführliche Beratung und Prüfung der Unterlagen. Wir zeigen Ihnen Wege und Lösungen.
Hermann Kulzer M.B.A. Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator
0351 8110233 |
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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