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Insolvenzantragspflicht |
Die Insolvenzantragspflicht ist in § 15a InsO geregelt und unterscheidet sich von der Antragsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 InsO.
Wir beraten Sie zur Insolvenzantragspflicht, den möglichen Folgen der Nichteinhaltung der Insolvenzantragspflicht und den Möglichkeiten der Vermeidung von strafrechtlichen Tatbeständen. Soweit schon strafrechtliche Ermittlungen laufen, übernehmen wir die Strafverteidigung.
Kontakt:
pkl Rechtsanwälte Steuerberater Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht kulzer@pkl.com
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