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| Nachrangige Gläubiger |
Nachrangige Gläubiger sind in § 39 InsO geregelt. Es handels sich insbesondere um Gesellschafter, die Darlehnsgeber sind.
Auch nachrangige Gläubiger sind insolvenzantragsberechtigt bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes.
Ein Rangrücktritt berührt nicht die Stellung als Gläubiger und die Antragbefugnis.
Wir beraten Sie bei Fragen gerne.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht kulzer@pkl.com
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