Treuhandkonten dienen der Absicherung von Gläubigern bei einer Unternehmensfortführung. Die Bildung eines Treuhandkontos ohne gerichtliche Genehmigung oder zugunsten einer dritten Person als Treuhänder ist bei manchen Insolvenzgerichten nicht erwünscht und kann daher zu Aufsichtsmaßnahmen führen, vgl. Pape, ZInsO 2003, 1061 und Hamburger Leitlinien zum Insolvenzeröffnungsverfahren in ZInsO 1 / 2004 S. 24/ 25.
19.11.2003
Treuhandkontenmodell
Das Treuhandkontenmodell zur Absicherung einzelner Gläubiger bei einer Unternehmensfortführung durch den schwachen vorläufigen Verwalter erfüllt nicht die Anforderungen an eine marktkonforme Insolvenzabwicklung und ist daher unzulässig. AG Hamburg, Beschl.v. 15.7.2003 ZIP 2003,1809; EWIR 21/2003 S.1091
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht