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| Zahlungseinstellung |
Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Die Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Bei Zahlungseinstellung bedarf es nicht mehr der Darstellung einer Deckungslücke.
Die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit/Zahlungseinstellung sollte -auf Grund der gravierenden Folgen - durch Wirtschaftsprüfer/Steuerberater mit insolvenzrechtlicher Zusatzqualifikation oder von Fachanwälten für Insolvenzrecht durchgeführt werden.
Kontakt:
HERMANN KULZER FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT BERLIN DRESDEN
kulzer@pkl.com 03518110233 |
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