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Insolvenzrecht A bis Z
Aussonderung
Ein Anspruch auf Aussonderung nach  § 47 InsO steht demjenigen zu, der geltend machen kann, daß ein zur Insolvenzmasse gezogener Gegenstand nicht zum insolvenzbefangenen Vermögen des Insolvenzschuldners gehört. Als Aussonderungsberechtigte kommen in Betracht: Eigentümer, Vorbehaltsverkäufer, Besitzer, Leasinggeber, Treugeber ua..

Die Aussonderung ist eine grundlegende Weichenstellung des Insolvenzrechts.

Mit ihr wird die "Istmasse" von der "Sollmasse" getrennt, also die dem Schuldner gehörenden bzw. vom Verwalter in Besitz genommenen Gegenstände um die Gegenstände reduziert, die nicht für die Schulden des Insolvenzschuldners haften.

Ein Aussonderungsrecht kann es nur an Gegenständen geben, die zum Aktivvermögen des Schuldners gehören bzw an Gegenständen, die der Verwalter in Besitz genommen hat.

23.02.2004 Aussonderung, Veräußerungserlös, Ersatzaussonderung
Information InsO §§ 47,48; HGB § 392 Abs. 2

Bei Verkauf von Kommissionsgut, kann der Erlös nicht ausgesondert werden, wenn er vor Insolvenzeröffnung auf ein im Soll geführtes Konto des Schuldners eingezahlt wurde und das Konto auch nach der Einzahlung kein Guthaben aufweist.

Hätte das Konto,  zumindest nach der Zahlung auf das Konto einen positiven Saldo aufgewiesen, so hätte die " Bodensatztheorie " ( siehe dazu BGHZ 141, 116 f = ZIP 1999, 626 und EWIR  §  46 KO 1/99, 707 ) Anwendung finden müssen, sodaß gegebenfalls ein Teilbetrag gemäß § 48 InsO hätte ersatzausgesondert werden können.


OLG Hamm, Urt. v. 07.10.2003 - 27 U 81(03 ( rechtskräftig ) ZIP 2003, 2262 und EWiR 2/2004 S. 75  
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insovenzrecht
12.01.2004 Untergang des Aussonderungsrechts/ Ersatzaussonderung
Information Wird eine fremde, auf Geld lautende Forderung durch Zahlung auf ein Bankkonto erfüllt, erlischt die Forderung und mit ihr ebenso der bestimmte Aussonderungsanspruch. An seine Stelle tritt ein bloßer Geldanspruch, der nicht aussonderungsfähig ist , vgl BGH, Urt. v. 15.11.1988 - IX ZR 11/88, WM 1989, 225,226; BGH, Urt. v. 24.6.2003 - IX ZR 120 / 02 - OLG Köln.
Ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO ist nur vorhanden, wenn ein Gegenstand vor der Eröffnung vom Schuldner oder nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist.  Dieser Anspruch scheidet aus, wenn der Schuldner oder der Insolvenzverwalter mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers verfügt hat, vgl BGHZ 68, 199,201; MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn 27; INVo12/2003 S.464
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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