|
|
| Überschuldung |
I. Definitionen
1. Gesellschaftsrecht (§§ 64 I S.2 GmbHG, 92 II 2 S. 2 AktG, 130a I S.1 HGB, 98 I Nr. 2 GenG) : " Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt ."
2. Insolvenzordnung (§ 19 II ) :
" Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn dies nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist ".
II. Überschuldungsprüfung
Praktisch erfolgt die Überschuldungsprüfung durch eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, immer einen Überblick über die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu haben. Die Überschuldung ist ein Insolvenzeröffnungsgrund für juristische Personen.
Bilanzaufbau für eine Überschuldungsprüfung (vereinfacht) :
Aktiva
I. Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, Maschinen) II. Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen ua) III. Kasse, Bank ---------------------------------------------------------------------------- Summe
Passiva
I. Eigenkapital (Stammkapital, Verlustvortrag, Jahresfehlbetrag) II Rückstellungen II. Verbindlichkeiten (Bank, Lieferungen und Leistungen) IV. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ----------------------------------------------------------------------------------------- Summe
III . Fortbestehensprognose
Zur Fortbestehensprognose bei Überschuldung vgl. BGH, Urt. v. 23.2. 2004 - II ZR 207/01 InVo 10/2004 S. 403 ff.
IV. Bewertung von streitigen Verbindlichkeiten
In welcher Weise sind streitige Verbindlichkeiten in einem Liquiditätsstatus aufzunehmen ?
Dazu Dr. Schmidt in ZInsO 2006 S. 236 ff.
|
| 23.08.2009 |
Überschuldungsbegriff angepasst zur Stabilisierung des Finanzmarktes |
 |
Das Bundeskabinett hat im August 2009 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wird.
Die Weltwirtschafts- und Finanzkrise hat zu teilweise erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Übergangsweise wurde - zeitlich befristet- geregelt, dass bei einer positiven Fortführungsprognose keine Insolvenzantragspflicht besteht.
Unternehmen sollen auch- über diese Übergangsregelung hinaus- künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen bei positiver Fortführungsprognose. Dadurch sollen nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch kleinen und mittleren Unternehmen aus anderen Branchen erhalten werden. Damit soll auch z.B. einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat, geholfen werden. Nach geltendem Recht müsste er binnen drei Wochen Insolvenzantrag stellen, obwohl schon heute feststeht, dass nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfällt ..
Die vorgeschlagene Änderung nützt etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Auch ein Exporteur kann davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen. In all diesen Beispielsfällen mag zwar gegenwärtig eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, gleichwohl ist bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.
Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung soll deshalb so angepasst werden, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet. Damit werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichen.
Begriff der Überschuldung: Nach der geplanten Neufassung der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
|
 |
| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
| 10.11.2008 |
Neuregelung der Überschuldung/ Vermeidung der Insolvenz bei positiver Fortführungsprognose |
 |
Mehr Spielraum bei Insolvenz. Neuregelung der Überschuldung.
1. Neuregelung der Überschuldung
Infolge der Finanzkrise wurde das Insolvenzrecht gelockert. Es erfolgte eine Neuregelung der Überschuldung in der Insolvenzordnung zur Sicherung der Unternehmen. Das Bundeskabinett hat im Oktober 2008 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wurde.
2. Hintergrund der Neuregelung
Hintergrund ist, dass die Finanzkrise zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt hat. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und die Sanierung sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, machte sich strafbar.
3. Was genau ist neu?
Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Neuregelung profitieren nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen aus anderen Branchen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Damit wird auch mittelständischen Handwerksbetrieben in der Rechtsform einer GmbH geholfen, die vielleicht im Moment formal überschuldet sind, aber z.B. profitable Großaufträge haben.
4. Problem: die drei-Wochen-Frist zur Insolvenzantragsstellung
Nach geltendem Recht musste innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag gestellt werden, obwohl nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfallen würde. Diese Regelung würde angesichts der Finanzkrise zu massenhaften Insolvenzen führen.
5. Wer profitiert von der Neuregelung?
Die vorgeschlagene Änderung nützt etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Auch ein Exporteur kann davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen. In all diesen Beispielsfällen mag zwar gegenwärtig eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, gleichwohl ist bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.
6. Neuregelung zur Vermeidung einer Insolvenzwelle
Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung soll deshalb so angepasst werden, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet.
Künftig entfällt bei einer positiven Fortführungsprognose des Unternehmens der Überschuldungstatbestand. Ein Unternehmen, das voraussichtlich in der Lage ist, mittelfristig seine Zahlungspflichten zu erfüllen, wird demnach nicht mehr zum Insolvenzgericht gehen müssen- also selbst wenn eine vorübergehende Unterdeckung der Bilanz vorliegt. Es kann dann auf Grund der positiven Fortführungsprognose die Sanierung durchführen. Die Änderung knüpft an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs an. Diese Rechtsprechung war damals mit Einführung der Insolvenzordnung bewußt aufgegeben worden. Durch die jetzige Änderung werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichen.
7. Begriff der Überschuldung: neu und alt
Begriff der Überschuldung (alte Fassung): § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840):
Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Insolvenzordnung, InsO).
Begriff der Überschuldung (neue Fassung):Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Link zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz:
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/__Anlagen/2008/10/2008-10-13-entwurf-finanzmarktstabilisierungsgesetz,property=publicationFile.pdf
8. "Überschuldung" im Sinne der Neuregelung?
Die Pressemitteilung der Bundesministeriums und die Äußerungen der Bundesjustizministerin entsprechen ihrem wesentlichen Inhalt nach der von Karsten Schmidt entwickelten modifizierten zweistufigen Überschuldungsprüfung alten Rechts, die vom BGH vor Einführung der InsO höchstrichterlich geadelt worden war. Auch die Gesetzesbegründung des Maßnahmepakets nimmt hierauf ausdrücklich Bezug.
* auch der Wille zur Veräußerung als werbende Einheit reicht aus
* die Fortführung muss objektiv erfolgversprechend sein
* das Unternehmen darf nicht zahlungsunfähig werden im laufenden und im nächsten Jahr
* das Unternehmen muss Gewinne erwirtschaften
* Kostendeckung allein ist nicht ausreichend
* die Fortführung muss wahrscheinlicher sein als die Stilllegung
9. Ausblick
Die neue Definition lässt die laten Bewertungsprobleme entfallen.
Die nützt nur Unternehmen, die durch eine konkrete mittelfristige Unternehmens-und Finanzplanung ihre künftige Zahlungsfähigkeit dokumentieren können und dies mit der erforderlichen überwiegenden Eintrittswahrscheinlichkeit. Der Prognosezeitraum sollte das laufende und das folgende Geschäftsjahr umfassen. Missbrauchsfälle sind möglich bei Vorspiegelung einer vermeintlich positiven Fortführungsprognose.
10. Und was ist mit der Zahlungsunfähigkeit?
Die Definition der Zahlungsunfähigkeit wird im Zuge der Finanzkrise nicht verändert. Geschäftsführer bleiben verpflichtet innerhalb der Drei-Wochenfrist die Insolvenz einzuleiten bei Erkennen der Zahlungsunfähigkeit. Folgende Maßnahmen sind geeignet, die Zahlungsunfähigkeit u.U.zu beseitigen:
Aktiva
* Verbesserung Inkasso der offenen Forderungen
* Verkauf von nicht benötigtem Anlagevermögen
* Sonderverkäufe aus dem Warenlager
Passiva
* Verlängerung der Zahlungsfristen; Stundungsvereinbarungen
* Erhöhung der Kreditlinien
* Gesellschafterdarlehen
* Sale-and-lease-back
* Factoring
* Verzicht auf Entgeltbestandteile durch das Personal
* Bürgschaften und Fördermittel durch die öffentliche Hand
* Einrichtung von Konsignationslager
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Wir haben Fachleute für Sanierungskonzepte, Insolvenzpläne, Fortführungsprognosen.
Hermann Kulzer, Rechtsanwalt (pkl), Fachanwalt für Insolvenzrecht,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
 |
| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Risikomanager |
| 19.05.2004 |
Überschuldung einer GmbH und Fortbestehensprognose |
 |
Der BGH hat Stellung genommen zu dem Vorliegen einer positiven Fortbestehensprognose einer GmbH, wenn die Sanierungsbemühungen von einem Gläubiger abgelehnt werden.
1. Kann eine Fortbestehensprognose auf einseitige Sanierungsbemühungen gestützt werden ?
2. Führt eine rechnerische Überschuldung auch zur Kreditunwürdigkeit ?
3. Wann sind die Gesellschafter bei einer Bürgschaft der Gesellschaft zur Erstattung verpflichtet ? Ansehen |
 |
| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 25.08.2003 |
Überschuldung einer GmbH |
 |
Nach der gesetzlichen Definition liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung der Vermögens des Schuldners ist jedoch der Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. das Unternehmen objektiv saniert werden kann, § 19 Abs. 2 InsO. Umstritten ist, wann der Geschäftsführer von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen kann ( vgl . zum Überschuldungsstatus: Fromm in ZInsO17/2004 S. 943 ff.). Zum strafrechtlichen Überschuldungsstatus ergibt sich aus einem Urteil des BGH v. 30.01.2003, daß zur Ermittlung der Überschuldung eine auf einen bestimmten Stichtag erstellte Bilanz erforderlich ist, in der die fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten den zu ihrer Tilgung vorhandenen oder beschaffbaren Mittel gegenüber gestellt werden. Auf steuerliche Abschreibungswerte kommt es dabei nicht an, vgl 3 StR 437/02, ZInsO 2003, 519. |
 |
| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
|
|