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| Schutzschirmverfahren |
Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren ist eine der zentralen Reformregelungen des Gesetzes zur Erleicherung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in die Insolvenzordnung aufgenommen wurde.
Dies beinhaltet die Möglichkeit für Unternehmen, sich in Eigenver-waltung drei Monate lang Zeit zu verschaffen, um Sanierungs-maßnahmen vorzubereiten ohne dabei der Gefahr von Zwangsvoll-streckungen ausgesetzt zu sein.
Das Schutzschirmverfahren wird dabei, abweichend zu vorherigen Gesetzesentwürfen, nicht zwangsläufig bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit aufgehoben. Das ESUG stellt einen klaren Schritt in Richtung Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren dar. Als Grundtenor kann festgehalten werden, dass dadurch die Sanierungswahrscheinlichkeit von Unternehmen gesteigert wurde.
I. Ziele des Schutzschirmverfahrens
1) Vollstreckungsschutz unter Aufsicht
Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es rechtzeitig in der Krise qualifiziert reagieren zu können mit Vollstreckungsschutz und unter Aufsciht.
2) kein vorläufiger Insolvenzverwalter
Es wird im Schutzschirmverfahren keine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und kein unbekannter vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dies hat bisher viele Geschäftsführer von einem recht-zeitigen Antrag abgehalten. Der Insolvenzschuldner kann eine Person seines Vertrauens als Sachwalter benennen.
3) Vorbereitung der Sanierung
Im Schutzschirmverfahren soll die Sanierung mittels Insolvenzplan vorbereitet werden. Die Angst vieler Unternehmer vor der vorschnellen Zerschlagung ihres Unternehmens ist nicht mehr berechtigt. 4) Rücknahme des Antrages jederzeit möglich
Das Gericht gibt dem Insolvenzschuldner die Gelegenheit seinen Insolvenzantrag zurückzuziehen, falls es die Bewilligung der vorläufigen Eigenverwaltung als nicht gegeben hält.
5) Einschränkung der Blockademöglichkeiten von Gläubigern
Gläubiger können die Durchführung des Schutzschirmverfahrens nur in Ausnahmefällen blockieren, § 270b Anbs. 4 Nr. 3 InsO.
II. Dauer das Schutzschirmverfahrens
Der Unternehmer kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung drei Monate unter einen Schutzschirm.
III. Kontrolleur des Insolvenzschuldners
Aufsicht übt kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern ein vorläufiger "Sachwalter". Er hat weniger Befugnisse als ein vorläufiger Verwalter- übernimmt also nicht das Ruder, sondern ist Kontrolleur. Das Insolvenzgericht soll einen vom Schuldner vorgeschlagenen Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen. Der Schuldner behält die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.
IV. Gesetzliche Regelung des Schutzschirmverfahrens
§ 270b Abs. 1 bis Abs. 3 E-InsO
(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.
Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
V. Planinitiative und Planersteller
1. Kann Aussteller der Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch Planersteller sein?
Ja, seine spätere Tätigkeit für den Insolvenzschuldner ist durch § 56 InsO nicht blockiert.
2. Wer kann die Erstellung des Insolvenzplans initiieren?
Der Insolvenzschuldner
3. Wer trägt die Kosten der Planerstellung?
Nach § 275 Abs.1 InsO soll der Schuldner, Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalter eingehen.
Die Erstellung des Insolvenzplans ist Kardinalspflicht des Insolvenzschuldners im eingeleiteten Restrukturierungsverfahren und gehört daher zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 275 Abs.1 InsO. Die Kosten für die Mandatierung eines Beraters zur Erstellung des Insolvenzplans dürfen daher der vorläufigen Insolvenzmasse in Rechnung gestellt werden.
Der vorläufiger Sachwalter darf dieser Maßnahme nur widerprechen, wenn die Kosten unangemessen hoch oder in der mit dem Antrag vorgelegten Liquidationsplanung nicht oder nicht in ausreichender Höhe angegeben sind.
Die Insolvenzplanerstellung bedarf regelmäßig der Unterstützung eines insolvenzerfahrenen Beraters.
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| 16.05.2012 |
Schutzschirmverfahren: Werkzeug zur Sanierung in Eigenverwaltung |
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Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren ist eine der zentralen Reformregelungen des Gesetzes zur Erleicherung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in die Insolvenzordnung aufgenommen wurde.
Dies beinhaltet die Möglichkeit für Unternehmen, sich in Eigenverwaltung drei Monate lang Zeit zu verschaffen, um Sanierungs-maßnahmen vorzubereiten ohne dabei der Gefahr von Zwangsvoll-streckungen ausgesetzt zu sein.
Das Schutzschirmverfahren wird dabei, abweichend zu vorherigen Gesetzesentwürfen, nicht zwangsläufig bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit aufgehoben. Das ESUG stellt einen klaren Schritt in Richtung Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren dar. Als Grundtenor kann festgehalten werden, dass dadurch die Sanierungswahrscheinlichkeit von Unternehmen gesteigert wurde.
I. Ziele des Schutzschirmverfahrens
1) Vollstreckungsschutz unter Aufsicht
Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es rechtzeitig in der Krise qualifiziert reagieren zu können mit Vollstreckungsschutz und unter Aufsciht.
2) kein vorläufiger Insolvenzverwalter
Es wird im Schutzschirmverfahren keine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und kein unbekannter vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dies hat bisher viele Geschäftsführer von einem recht-zeitigen Antrag abgehalten. Der Insolvenzschuldner kann eine Person seines Vertrauens als Sachwalter benennen.
3) Keine Zerschlagung sondern Vorbereitung der Sanierung
Im Schutzschirmverfahren soll die Sanierung mittels Insolvenzplan vorbereitet werden. Die Angst vieler Unternehmer vor der vorschnellen Zerschlagung ihres Unternehmens ist nicht mehr berechtigt. 4) Rücknahme des Antrages jederzeit möglich
Das Gericht gibt dem Insolvenzschuldner die Gelegenheit seinen Insolvenzantrag zurückzuziehen, falls es die Bewilligung der vorläufigen Eigenverwaltung als nicht gegeben hält.
5) Einschränkung der Blockademöglichkeiten von Gläubigern
Gläubiger können die Durchführung des Schutzschirmverfahrens nur in Ausnahmefällen blockieren, § 270b Anbs. 4 Nr. 3 InsO.
II. Voraussetzungen und Dauer das Schutzschirmverfahrens
1. Es sind drei Anträge erforderlich: 1.1. Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit 2.2. Antrag auf Eigenverwaltung 3.3. Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes
2. Bescheinigung
Der Schuldner kann das Schutzschirmverfahren nur dann nutzen, wenn er dem Gericht zusammen mit dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder eines anderen Sachverständigen vorlegt, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen überschuldet ist oder Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist, und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Aus dem Gesetz geht nicht hervor, welche Anforderungen an die Bescheinigung zu stellen sind. Das IDW veröffentlichte als Hilfestellung für Wirtschaftsprüfer den Entwurf eines IDW Standards:
Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW ES 9).
Mit dem Entwurf werden die Anforderungen an den mit der Bescheinigung Beauftragten an den Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten sowie an den Inhalt der Bescheinigung erläutert.
3. Maximale Dauer des Schutzschirmverfahrens
Der Unternehmer kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung drei Monate unter einen Schutzschirm.
III. Kontrolleur des Insolvenzschuldners
Aufsicht übt kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern ein vorläufiger "Sachwalter". Er hat weniger Befugnisse als ein vorläufiger Verwalter- übernimmt also nicht das Ruder, sondern ist Kontrolleur. Das Insolvenzgericht soll einen vom Schuldner vorgeschlagenen Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen. Der Schuldner behält die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.
IV. Gesetzliche Regelung des Schutzschirmverfahrens
§ 270b Abs. 1 bis Abs. 3 E-InsO
(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.
Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
V. Planinitiative und Planersteller
1. Kann Aussteller der Bescheinigung auch Planersteller sein?
Die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens setzt eine Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Sanierungsfähigkeit voraus.
Der Aussteller dieser Bescheinigung kann auch später als Insolvenzplanersteller tätig sein. Dies ist nicht durch § 56 InsO blockiert.
2. Wer kann die Erstellung des Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren initiieren?
Der Insolvenzschuldner
3. Wer trägt die Kosten der Planerstellung?
Nach § 275 Abs.1 InsO soll der Schuldner, Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalter eingehen.
Die Erstellung des Insolvenzplans ist Kardinalspflicht des Insolvenzschuldners im eingeleiteten Restrukturierungsverfahren und gehört daher zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 275 Abs.1 InsO. Die Kosten für die Mandatierung eines Beraters zur Erstellung des Insolvenzplans dürfen daher der vorläufigen Insolvenzmasse in Rechnung gestellt werden.
Der vorläufiger Sachwalter darf dieser Maßnahme nur widerprechen, wenn die Kosten unangemessen hoch oder in der mit dem Antrag vorgelegten Liquidationsplanung nicht oder nicht in ausreichender Höhe angegeben sind.
Die Insolvenzplanerstellung bedarf der Unterstützung eines insolvenzerfahrenen Beraters.
Wir haben bereits viele Planverfahren erfolgreich durchgeführt und helfen Ihnen kompetent. Wir erstellen Bescheinigungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit.
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
| 16.12.2011 |
Schutzschirmverfahren oder: Neue Wege aus der Krise mit dem ESUG |
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Früher schneller stiller
Das ist das Motto des neuen Schutzschirmverfahrens: Die Sanierung soll früher, also rechtzeitig mit dem Schutzschirmverfahren eingeleitet und schneller und stiller zum Erfolg geführt werden.
Das Schutzschirmverfahren ist eine der zentralen Reformregelungen des ESUG. Vorbild ist der Gläubigerschutz in den USA (Chapter 11) und in anderen europäischen Ländern wie England oder Schweden, wo dies bei Saab angewendet wurde.
Damit auch in Deutschland Unternehmen einen vorläufigen Vollstreckungsschutz
Das Sanieren von Unternehmen in der Krise soll künftig weiter im Vordergrund stehen und die Chancen, Unternehmen fortzuführen, weiter verbessert werden.
Keine vorläufige Insolvenzverwaltung soll angeordnet und ein unbekannter vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden. Dies hat bisher viele Geschäftsführer von einem rechtzeitigen Antrag abgehalten.
Jetzt gibt es das Schutzschirmverfahren- also einen Vollstreckungsschutz.
Der Unternehmer kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung höchstens drei Monate unter einen Schutzschirm. Aufsicht übt ein vorläufiger Sachwalter. Soweit schon Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist das Schutzschirmverfahren nicht anwendbar.
Unter der Kontrolle des Insolvenzgerichts sowie eines vorläufigen Sachwalters kann der Schuldner Sanierungsmaßnahmen vorbereiten, die Aussicht auf Erfolg haben. Er hat die Chance, im Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll.
Es gibt keine Vollstreckungsmaßnahmen
Die bis zu drei Monate des Schutzschirmverfahrens sollen also genutzt werden für die Ausarbeitung eines Sanierungsplans, der danach umgesetzt werden kann.
Das Insolvenzgericht soll einen vom Schuldner vorgeschlagenen Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen.
Das Insolvenzgericht muss auf Antrag, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einzustellen.
Entscheidend ist also. dass der Schuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält.
Ablauf des Schutzschirmververfahrens:
- Anordnung des Schutzschirms gemäß § 270b Abs. 1 Satz 1 RegE-ESUG
- Das Insolvenzgericht bestimmt eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans
- Das Insolvenzgericht ernennt einen vorläufigen Sachwalter ( Vorschlag des Schuldners § 270b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RegE-ESUG).
- Das Gericht kann von dem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amts nicht geeignet ist, § 270b Abs. 2 Satz 2 RegE-ESUG.
- Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen ist dem Gericht die Bescheinigung eines „in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts“ vorzulegen, § 270b Abs. 1 Satz 3 RegE-ESUG.
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| Verfasser: Hermann Kulzer Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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