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Insolvenzrecht A bis Z
Ausschlusswirkung für Insolvenzforderungen nach ESUG
Der neue § 254b InsO erstreckt die Wirksamkeit der Planwirkungen auch auf jene Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auf Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.

Ein neuer § 259a InsO gewährt Vollstreckungsschutz vor Gläubigern, die ihre
Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben.

Nach § 259b InsO verjähren die im Verfahren nicht angemeldeten Forderungen 1 Jahr nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11