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Insolvenzrecht A bis Z
Abgrenzung: Regel- vom Verbraucherinsolvenzverfahren
Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren bilden zwei unterschiedliche und sich nach ihrem persönlichen Anwendungsbereich wechselseitig ausschließende Verfahrensgestaltungen.
1. Grundsatz: geregelt in § 304 InsO
304 (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Sogar Forderungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes stellen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen dar. BGH WM 2005, 2191.

304 (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

2. Besonderheiten
2.1. Alleingesellschafter
Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, BGH, 22.09.2005 - IX ZB 55/04

2.2. Ehemalige Selbständige
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann bei ehemals Selbständigen anzuwenden sein. Ehemals Selbständige sind Personen, die in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, diese Tätigkeit aber vor der Insolvenzantragstellung eingestellt haben.

Ein ehemals selbständig tätiger Schuldner muss das Verbraucherinsolvenzverfahren dann beschreiten, wenn

• seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und
• wenn gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Der Begriff „überschaubare Vermögensverhältnisse“ wird in § 304 II InsO definiert.

In seltenen Fällen können auch bei weniger als 20 Gläubigern unüberschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen. In diesen Fällen ist das Insolvenzgericht berechtigt, das Verbraucherinsolvenzverfahren wegen nicht überschaubarer Vermögensverhältnisse zu versagen und statt dessen ein Regelinsolvenzverfahren einzuleiten.

2.3.  Überschaubare Verhältnisse: was ist das?
Die Frage, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, ist nach allgemeiner Auffassung objektiv nach deren Umfang und Struktur zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003,647; LG Göttingen ZInsO 2002, 244, 245; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 16; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 304 Rn. 8; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott, 2. Aufl. § 304 Rn. 60; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 304 Rn. 17 f).

Maßgeblich ist, ob sich im Einzelfall die Verschuldungsstruktur des Schuldners nach ihrem Gesamterscheinungsbild so darstellt, dass sie den Verhältnissen eines Schuldners in abhängiger Beschäftigung entspricht (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, NZI 2005,676, 677; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO).

[5] Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen, ohne den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Es hat seine Entscheidung nicht den Obersatz zugrunde gelegt, der Schuldner unterfalle schon dann den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens, wenn er ehemals selbständig wirtschaftlich tätig geworden sei. Vielmehr ist es aufgrund einer einzelfallbezogenen Würdigung, die der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich ist, zu dem Schluss gekommen, die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens seien anzuwenden.

[6] 2. Die Auffassung, bei einem ehemals wirtschaftlich selbständig tätigen Schuldner seien im Zweifel die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, der entschieden hat, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; siehe auch LG Göttingen NZI 2002,322, 323; LG Köln NZI 2004, 673). Soweit das Beschwerdegericht die Darlegungen der Schuldnerin als für das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht ausreichend angesehen hat, beruht dies auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.

Weitere Meinungen in Kommentaren:

Eine Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse liegt vor, wenn sich bereits aus den im Schuldenbereinigungsplanverfahren gem. § 305 Abs.1 Nr.3 vorgelegten Verzeichnissen und deren Erörterung ein Überblick über die Vermögensgegenstände, das Einkommen und die Verbindlichkeiten des Schuldners gewinnen lässt, über den zwischen den Beteiligten weitgehend Übereinstimmung besteht, so dass es dazu nicht der Sichtung und Prüfung weiterer umfangreicher Unterlagen und weiterer Erörterungen bedarf. Römermann" in Nerlich/Römermann, InsO, § 312 RdNr. 12; FK-Kohte, InsO, § 312 RdNr. 71; Obermüller" in Hess/Obermüller, Insolvenzplan, RdNr. 1053; Ott/Vuia Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2. Auflage 2008 Rn 7-9



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