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Insolvenzrecht A bis Z
Vereitelung der Zwangsvollstreckung

Die Strafvereitelung ist in § 288 StGB geregelt:

Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzung ist zunächst ein begründeter Anspruch des Gläubigers. Demnach ist der Anwendungsbereich der Norm beispielsweise nicht eröffnet bei nur vorläufig vollstreckbaren Titeln; ebenso wenig falls ein Täter handelt um die Befriedigung eines erst künftig anstehenden Anspruchs zu verhindern.

Dem Täter muss die Zwangsvollstreckung drohen.

Die Zwangsvollstreckung droht dem Täter, wenn „objektiv anzunehmen ist, dass der Gläubiger demnächst zur zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs schreiten wird".

Der Begriff des Drohens ist weit auszulegen:
So ist hierfür beispielsweise noch nicht einmal erforderlich, dass eine fällige Forderung vorliegt oder Klage erhoben worden ist.
Oft folgt schon aus der Natur des Anspruchs, dass ihn der Gläubiger notfalls durch Zwangsvollstreckung durchsetzen wird.

Die Zwangsvollstreckung muss dem Täter drohen. Demnach kann Täter dieses Delikts nur der Vollstreckungsschuldner sein. Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so bestimmt sich für die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Zurechnungsnorm des § 14 StGB.

Rechtlich umstritten ist die Situation, wenn ein außenstehender Dritter auf Veranlassung des Schuldners handelt und Vereitelungshandlungen im Sinne des § 288 StGB vornimmt. An dieser Stelle vertrete ich für meine Mandanten erfolgreich die Rechtsauffassung, dass der Vollstreckungsschuldner selbst keine Vereitelungshandlungen vorgenommen hat und demnach im Ergebnis - da der Gehilfe nicht Täter des § 288 StGB sein kann - straflos sein muss.

Erforderlich ist weiterhin das Veräußern oder Beiseiteschaffen von Schuldnervermögen.

Zum Schuldnervermögen gehört alles, was der Vollstreckung unterliegt; also auch fremde Sachen soweit diese im Besitz des Schuldners sind (!). Ebenso der Vollstreckung unterliegen beispielsweise Grundstücke oder künftige Forderungen, nicht hingegen Stücke, die nach der Zivilprozessordnung unpfändbar sind.

Ein Veräußern ist jede Rechtshandlung, durch die ein dem Zwangsvollstreckungsgläubiger zugewiesener Vermögenswert ausgeschieden wird, ohne dass hierfür derselbe Gegenwert in das Schuldnervermögen zurückfließt. Unter Beiseiteschaffen ist jede Handlung zu verstehen, durch welche der Gegenstand der Vollstreckung tatsächlich entzogen wird, beispielsweise durch Verstecken oder Zerstören.

Ob ein Veräußern oder Beiseiteschaffen gegeben ist, bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung.



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