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Insolvenzrecht A bis Z
Abschlagsverteilung

Im Insolvenzverfahren muss der Insolvensverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Auszahlungen der Quoten an die Insolvenzgläubiger vornehmen.

Grundlage für die Auszahlung ist ein Verteilungsverzeichnis, das sich an die angemeldeten und anerkannten Forderungen orientiert.

Auszahlungen an Gläubiger sind frühestens nach dem ersten Prüfungstermin und der Gläubigerversammlung.

In der Praxis dauern Insolvenzverfahren oft viele Jahre und die Auszahlung zieht sich hin.

 

§ 187 Abs.2 InsO sieht Abschlagszahlungen vor, wenn dafür genügend Barmittel zur Verfügung stehen. Einen Anspruch auf Abschlagszahlungen haben die Insolvenzgläubiger nicht.

Der Insolvenzverwalter handelt in freiem Ermessen und auf sein Risiko.

Der Insolvenzverwalter muss immer darauf achten, dass die Masseverbindlichkeiten bezahlt oder gedeckt sind.


Relevante Gesetzestexte:

§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.


§ 192 Nachträgliche Berücksichtigungvon Forderungen

Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.



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