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Insolvenzrecht A bis Z
Eigenverwaltung / Kompetenz des Schuldners
Kompetenzen des Schuldners im Rahmen der Eigenverwaltung:

  • Der Schuldner verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse einschließlich des Sicherungsgutes selbst (§ 270 Abs. 1 S. 1, § 282)
  •  Der Schuldner führt die Verzeichnisse (§§ 151, 152 und 153)
  •  Der Schuldner übt das Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen aus (§§ 103 ff.)
  •  Der Schuldner erstattet im Berichtstermin den Gläubigern Bericht (§ 281 Abs. 2 S. 1)
  •  Dem Schuldner steht das Widerspruchsrecht im Forderungsprüfungstermin zu


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11