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Schuldner / Kompetenzen bei Eigenverwaltung |
Kompetenzen des Schuldners im Rahmen der Eigenverwaltung:
- Der Schuldner verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse einschließlich des Sicherungsgutes selbst (§ 270 Abs. 1 S. 1, § 282)
- Der Schuldner führt die Verzeichnisse (§§ 151, 152 und 153)
- Der Schuldner übt das Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen aus (§§ 103 ff.)
- Der Schuldner erstattet im Berichtstermin den Gläubigern Bericht (§ 281 Abs. 2 S. 1)
- Dem Schuldner steht das Widerspruchsrecht im Forderungsprüfungstermin zu
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