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Insolvenzrecht A bis Z
Eigenverwaltung / Checkliste
Hier eine gelungen Zusammenstellung der Kollegen Schwartz über die  Eigenverwaltung mit Checkliste:


http://www.schwartz.in/fileadmin/templates/main/material/Checkliste_Eigenverwaltung.pdf

29.02.2024 Eissmann Automotive ( 5000 Mitarbeiter weltweit) meldete Insolvenz an. Was können KMU´s tun?
Information Eissmann Automotive, ein Spezialist für Innenraumkomponenten wie Verkleidungen, hat Insolvenz angemeldet¹. Obwohl das Unternehmen möglicherweise nicht jedem Autofahrer bekannt ist, sind seine Produkte in den Innenräumen gängiger Automodelle allgegenwärtig. Eissmann produziert Verkleidungskomponenten, die in vielen Fahrzeugen zu finden sind¹.


Die Automobilzulieferbranche befindet sich in einer herausfordernden Situation.

Hier sind einige Gründe, warum sie in der Krise ist und wie auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) darauf reagieren können:


1. Versorgungsengpässe und globale Krisen:
Die Automobilindustrie leidet unter Versorgungsengpässen bei Rohstoffen und Komponenten. Geopolitische Krisen und die Auswirkungen auf Rohstoff- und Finanzmärkte erhöhen den Druck auf die Branche?.

2. Kapitalintensive Betriebsmodelle:
Viele Zulieferer arbeiten weiterhin zu kapitalintensiv. Angesichts der aktuellen Zinswende kann dies zu einem Problem werden?.

3. Transformation und Innovation:
KMUs sollten in innovative Technologien investieren und weniger kapitalintensive Betriebs-modelle etablieren. Der Trend geht in Richtung Elektronik und Software. Forschung und Entwicklung allein reichen nicht mehr aus; es sind „business-led innovations“ erforderlich?.

4. Eigenverwaltung:
Die Eigenverwaltung kann eine Chance sein, um in der Krise flexibel zu agieren und Sanierungs-maßnahmen umzusetzen. Sie ermöglicht es dem Unternehmen, den Geschäftsbetrieb fortzu-führen und gleichzeitig eine Restrukturierung anzugehen².

5. Personalabbau:
Ein strategischer Personalabbau kann notwendig sein, um Kosten zu senken und die Effizienz zu steigern. Es ist jedoch wichtig, dies mit Augenmaß zu tun, um die langfristige Wettbewerbs-fähigkeit sicherzustellen. Betriebsräte sind gefordert, hier sinnvoll mitzuwirken.

6. Produktdiversifizierung:
KMUs sollten darüber nachdenken, wie sie ihre Produktpalette diversifizieren können, um nicht nur von einem großen Kunden abhängig zu sein. Dies kann dazu beitragen, die Konkurrenz mit Billigländern zu verringern. Insgesamt sollten Automobilzulieferer, unabhängig von ihrer Größe, agil sein, auf Innovation setzen und ihre Geschäftsmodelle anpassen, um in dieser dynamischen Branche zu überleben und zu wachsen.

7. Risikovorsorge
Jeder Geschäftsführer sollte sich über die Risikovorsorge Gedanken machen und sich beraten lassen. Man muss wissen, was die Insolvenzgründe sind und wann man wie reagieren kann und muss. Persönliche Haftungsrisiken sollten vermieden werden- erst recht strafbares Handeln.
Dazu ist die Beratung durch Fachanwälte ein Beitrag. Sie haben berufliche Erfahrungen - die der "normale" Geschäftsführer bisher nicht machte.  

8. Sanierungschancen
Möglichkeiten der Sanierung bespricht man nicht, wenn es bereits "brennt", sondern rechtzeitig im Vorfeld- also außerhalb einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wenn man in dieser kritischen Phase handelt, kann der Geschäftsführer für Zahlungen persönlich haften und auch den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung oder des Bankrotts begehen.

Wer zu spät anmeldet, wird bestraft.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf?


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Kulzer@pkl.com



Quellenhinweise:
(1) 5000 Mitarbeiter weltweit: Eissmann Automotive stellt Insolvenzantrag - MSN. https://www.msn.com/de-de/finanzen/other/5000-mitarbeiter-weltweit-eissmann-automotive-stellt-insolvenzantrag/ar-BB1j5rRF.
(2) Top-Automobilzulieferer behaupten sich in Krise | Strategy& - PwC. https://www.strategyand.pwc.com/de/de/presse/2022/top-automobilzulieferer.html.
(3) Eissmann Group Automotive beantragt Regelinsolvenzverfahren. https://app.insolvenz-portal.de/Nachrichten/eissmann-group-automotive-beantragt-regelinsolvenzverfahren/28335.
(4) Der Automobilzulieferer Eissmann übernimmt Kunststoffexperte KTSN. https://www.pressebox.de/pressemitteilung/eissmann-automotive-deutschland-gmbh/Der-Automobilzulieferer-Eissmann-uebernimmt-Kunststoffexperte-KTSN/boxid/1046795.
(5) Automobilzulieferer in der Krise - https://www.automobil-industrie.vogel.de/das-zerreisst-die-unternehmen-weitere-verbaende-schlagen-alarm-a-1062444/.
(6) Endlich raus aus der Krise – Wie Automobilzulieferer auf die Erfolgspur https://www.rolandberger.com/de/Insights/Publications/Endlich-raus-aus-der-Krise-Wie-Automobilzulieferer-auf-die-Erfolgspur.html.
(7) Deutsche Autozulieferer verlieren Marktanteile  https://www.strategyand.pwc.com/de/de/presse/2023/automobilzulieferer-studie.html.(8)
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
23.11.2019 Sanierung erfolgreich mittels Eigenverwaltung und Insolvenzplan/ Hinweise und Checkliste
Information Die X. GmbH aus Dresden hat am ... beim zuständigen Insolvenzgericht Dresden wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Geplant ist die Fortführung und Sanierung mittels Insolvenzplan. Der Großteil der Arbeitsplätze soll erhalten werden.
 
Die Geschäftsleitung wurde um einen Sanierungsgeschäftsführer verstärkt.
Es ist RA X aus Dresden.

Alternativ: Die Geschäftsleitung hat als Berater Rechtsanwalt X eingesetzt, der die Geschäftsleitung bei allen insolvenzrechtlichen Fragen beraten soll.

Der vom Insolvenzgericht eingesetzte Sachwalter (Kontrolleur) ist RA Y. 
Er wurde vom Antragssteller vorgeschlagen. 
So könnte eine kurze Presseerklärung aussehen.

Die Eigenverwaltung ist ein Instrument der Sanierung, bei der die Geschäftsleitung das Tagesgeschäfts weiterführt und auch den Sanierungsversuch vornimmt.
Der Gesetzgeber wollte mit der Reform der Insolvenzordnung mehr Eigenverwaltungen.
Jetzt haben wir sie und sollten sie auch nutzen.

Nachfolgend möchte ich Ihnen die  Eigenverwaltung vorstellen: 

A. Ausführungen zur Eigenverwaltung 
I.  Zur Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist eine Möglichkeit der Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens.
Die  bisherige Geschäftsleitung- oft wird die Geschäftsleitung um einen weiteren Geschäftsfüher verstärkt, den sogenannte Sanierungsgeschäftsführer- führt das Tagesgeschäft fort und saniert selbst.
Dies wird kontrolliert von einem vom Gericht eingesetzten Sachwalter.
Der Sanierungsgeschäftsführer verfügt über Erfahrungen in den Bereichen Inisolvenz und Sanierung und soll sich um alle insolvenzspezifischen Aufgaben und Probleme kümmern.
Der vom Gericht eingesetzte Sachwalter hat weniger Rechte und Aufgaben wie der klassische Insolvenzverwalter. Er hat eine Funktion wie ein Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft.

Die Geschäftsführung hat in der Eigenverwaltung die Möglichkeit, die erforderlichen
Restrukturierungsmaßnahmen mit Mitteln der Insolvenzordnung in eigener Regie umzusetzen.
Die Aufgabe des vom Gericht eingesetzten Sachwalters ist es also, die Geschäftsführung bei der Eigenverwaltung zu überwachen und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Die Sanierung kann -wenn alles optimal läuft-  innerhalb von 6 bis 12 Monaten abgeschlossen werden.

Erforderlich ist, dass rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt wird, da man in der Eigenverwaltung nur etwas sanieren kann, wenn dem Unternehmen noch die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen.

Die Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter müssen die Sanierung wollen und begleiten.

 II.  Vorteile der Eigenverwaltung
  • Eigenverwaltung ist ein klares Signal für die Sanierung und gegen die reine Abwicklung
  • die Geschäftsführung saniert in eigener Regie
  • Kontrolle der Gläubigerinteressen durch einen Sachwalter
  • Sachwalter kann vorgeschlagen werden
  • das Unternehmen hält in Eigenverwaltung direkten Kontakt zu Kunden und Lieferanten
  • Weiterhin Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
  • Aufhebung des Verfahrens innerhalb eines Jahres möglich
  • Reduzierung der Verfahrenskosten, da Sachwalter nur 60 Prozent der Vergütung eines Insolvenzverwalters erhält
III.  Schwierigkeiten der Eigenverwaltung

Auch im Falle einer Eigenverwaltung ist am Anfang eine Verunsicherung der Gläubiger und Geschäftspartner vorhanden. Diese muss schnellstmöglich beseitigt werden.
  • Banken halten sich zurück und geben keine neuen Mittel.
    Die Finanzierung der Fortführung des Geschäftsbetriebs muss mieist aus Eigenmitteln finanziert werden. Durch die Inanspruchnahme des Insolvenzgeldes können Personalkosten für 3 Monate eingespart werden. Damit kann normalerweise die Fortführung finanziert werden.
  • Lieferanten sichern ihre bereits gelieferten Waren und stellen Neulieferungen ein.
    Die Neulieferung muss anfänglich durch Vorauskasse gesichert werden,
  • Kunden sind unsicher, weil sie nicht wissen ob sie das Bestellte noch rechtzeitig und in guter Qualiftät erhalten.
    Es muss mit allen Kunden gesprochen und  diese von der Leistungsfähigkeit überzeugt werden. Vertrauen muss wieder verdient werden.
IV.Wesentliche Erfolgsfaktoren der Eigenverwaltung
  • Sanierungs- und Lebenserfahrung des Eigenverwalters
  • gute Strategie bzw. Systemdesign
  • Installation Projektmanagement mit genauer Festlegung wer, wann, was tut
  • Kommunikation: offen, transparent, sachgerecht
  • regelmäßige Jour fixes mit Sachwalter und Eigenverwalter
  • Kooperation zwischen Eigenverwalter und Sachwalter
  • Beendigung von ungünstigen langfristigen Verträgen durch Wahlrecht
  • Insolvenzgeldvorfinanzierung (Löhne werden bis zu 3 Monaten vorfinanziert von Bank im Zusammenwirken mit Agentur für Arbeit) 
  • teilweiser Personalabbau mit begrenztem Sozialplanvolumen möglich-falls erforderlich
  • konstruktiver Betriebsrat
  • professioneller Gläubigerausschuss
Der wichtigste Punkt ist die Kommunikation mit allen Beteiligten

V. Grundlagen und Idee

Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig stellt.

Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223).

Die Zulassung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht.

Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefreiung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners (§ 1 Satz 1 InsO).

Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwaltung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, S. 100).

Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt.

Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet; auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzungen zu erfolgen hätte..

Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch nicht erzwingen.

Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts stehen dem Schuldner nicht zu.

B. Checkliste für einen Insolvenzantrag mit Eigenverwaltung

Zur Vorbereitung eines Antrages kann folgendes Muster verwendet werden: 
PDF](juristische Personen/Personengesellschaften ua) verbunden ...
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de › files › content-downloads


Ferner sind folgende Angaben erforderlich bzw.  sinnvoll (Beachte: Die Antragsvoraussetzungen ändern sich derzeit im Insolvenz- und Sanierungsrecht durch Gesetzlichesreformen und die Rechtsprechung oft- diese Darstellung ist daher unverbindlich):
  • I. Zur Gesellschaft
  • 1. Gründung
  • 2. Eintragung im Handelsregister
  • 3. Gesellschafter
  • 4. Vereinbarte Einlagen
  • 5. Erbrachte Einlagen
  • 6. Geschäftsführer-Aufgabenteilung
  • 7. Stand Buchführung und System
  • 8. Jahresabschlüsse
  • II. Geschäftliche Entwicklung
  • III. Ursachen der Krise
  • IV. Gläubiger, vgl. Aufteilung der Gläubiger entsprechend Anlage
  • V. Vermögenswerte, vgl Einzelheiten in der Anlage
  • VI. Insolvenzgrund
  • 1. Überschuldung: Aktiva Passiva Unterdeckung Fortführungsprognose
  • 2. Zahlungsunfähigkeit: fällige Verbindlichkeiten; liquide Mittel;  Prognose in drei Wochen
  • 3. Drohende Zahlungsunfähigkeit(falls derzeit keine ZU vorliegt)
  • VII. Sanierungsaussichten
  • 1. Sanierungswille
  • 2. Sanierungsfähigkeit(Plan; Auftragslage; Personal; Gesellschafter; mögliche Investoren; mögliche Einspareffekte; ungünstige Verträge, die im Verfahren beendet werden könnten Ertragsplan Liquiditätsplan)
  • 3. Deckung und Sicherung der Kosten der Fortführung und des Verfahrens
  • VIII. Eigenverwaltung
  • 1. Beabsichtigte Konstruktion (Beratung der Geschäftsleitung durch FachanwaltVorschlag für Sachwalter
  • 2. Keine Benachteiligung für Gläubiger zu erwarten
  • 3. Zustimmung wesentlicher Gläubiger zur Eigenverwaltung bereits abgecheckt
  • 4. Möglicher Gläubigerausschuss (3 bis 5 Gläubiger, die Interesse haben in den Ausschuss zu gehen) 
  • 5. Erwartete Gesamtkosten geringer als Kosten einer Regelabwicklung (Kosten Geschäftsführung, Kosten Beratung, Kosten des voraussichtlichen Sachwalters) 
  • VIII. Kostendeckung
  • IX. Sonstige wichtige Angaben
  • X. Anlagen (Verzeichnisse, BWA ´s, Bilanzen, ua)

Wenn Sie Fragen zur Eigenverwaltung oder ein geeignetes Verfahren haben, wenden Sie sich gerne an uns: 

  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator(DIU) 
  • Dresden
  • 0351 8110233
  • Kulzer@pkl.com
   
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator
08.03.2015 Funktioniert Eigenverwaltung im Falle einer Insolvenz?
Information Die Eigenverwaltung kann das geeignete Verfahren sein, um ein Unternehmen in der Krise zu sanieren. Die Geschäftsführung hat in der Eigenverwaltung die Möglichkeit, die erforderlichen
Restrukturierungsmaßnahmen mit Mitteln der Insolvenzordnung in eigener Regie umzusetzen.
Die Aufgabe des vom Gericht eingesetzten Sachwalters ist es, die Geschäftsführung bei der Eigenverwaltung zu überwachen und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Die Sanierung kann innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden. Erforderlich ist, dass rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt wird, da man in der Eigenverwaltung nur etwas sanieren kann, wenn dem Unternehmen noch die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter müssen die Sanierung wollen und begleiten.

1. Ein Musterfall mit Erläuterungen:
- T GmbH: 400 AN
- Geschäftsbereich: Telekommunikation-, Daten-, Sicherheitstechnik
- Kunden: Kliniken, Hotels, Banken, öffentliche Auftraggeber
- Ursachen der Krise: Gescheiterte Fortführung der Finanzierung
- Startmaßnahmen:
  • Geschäftsleitung verstärken um einen Geschäftsführer, der besondere Kenntnisse des Insolvenzrechts hat
  • Insolvenzantrag in Eigenverwaltung
2. Vorteile:
  • Eigenverwaltung ist ein klares Signal für die Sanierung und gegen die reine Abwicklung
  • die Geschäftsführung saniert in eigener Regie
  • Kontrolle der Gläubigerinteressen durch einen Sachwalter
  • Sachwalter kann vorgeschlagen werden
  • das Unternehmen hält in Eigenverwaltung direkten Kontakt zu Kunden und Lieferanten
  • Weiterhin Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
  • Aufhebung des Verfahrens in ca. 6 Monaten möglich
  • Reduzierung der Verfahrenskosten, da Sachwalter nur 60 Prozent der Vergütung eines Insolvenzverwalters erhält
3. Schwierigkeiten:
Auch im Falle einer Eigenverwaltung ist am Anfang eine Verunsicherung der Gläubiger und Geschäftspartner vorhanden. Diese muss schnellstmöglich beseitigt werden.
  • Banken halten sich zurück und geben keine neuen Mittel.
    Die Finanzierung der Fortführung des Geschäftsbetriebs muss aus Eigenmitteln finanziert werden. Durch die Inanspruchnahme des Insolvenzgeldes können Personalkosten für 3 Monate eingespart werden. Damit kann normalerweise die Fortführung gesichert werden.
  • Lieferanten sichern ihre bereits gelieferten Waren und stellen Neulieferungen ein.
    Die Neulieferung muss anfänglich durch Vorauskasse gesichert werden,
  • Kunden sind unsicher, weil sie nicht wissen ob sie das Bestellte noch rechtzeitig und in guter Qualiftät erhalten.
    Es muss mit allen Kunden gesprochen und  diese von der Leistungsfähigkeit überzeugt werden. Vertrauen muss wieder verdient werden.
4. Wesentliche Erfolgsfaktoren
  • Sanierungs- und Lebenserfahrung des Eigenverwalters
  • gute Strategie bzw. Systemdesign
  • Installation Projektmanagement
  • Kommunikation: offen, transparent, sachgerecht
  • regelmäßige Jour fixes mit Sachwalter und Eigenverwalter
  • Kooperation zwischen Eigenverwalter und Sachwalter
  • Beendigung von ungünstigen langfristigen Verträgen durch Wahlrecht
  • Insolvenzgeldvorfinanzierung
  • teilweiser Personalabbau mit begrenztem Sozialplanvolumen
  • konstruktiver Betriebsrat
  • professioneller Gläubigerausschuss
Der wichtigste Punkt ist die Kommunikation mit allen Beteiligten

5. Gesetzliche Bestimmungen / § 217b InsO
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.
Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Anordnung setzt voraus
1. daß sie vom Schuldner beantragt worden ist,
2. wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt worden ist, daß der Gläubiger dem Antrag des Schuldners zugestimmt hat und
3. daß nach den Umständen zu erwarten ist, daß die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
(3) Im Falle des Absatzes 1 wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.

6. Grundlagen und Idee

Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulassung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefreiung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners (§ 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwaltung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, S. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzungen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts stehen dem Schuldner nicht zu.

7. Fazit:
Eigenverwaltung funktioniert.

Man hilft den Menschen nicht, wenn man für sie tut, was sie selbst tun können. Abraham Lincoln


Checkliste Eigenverwaltung
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator

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