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Berichtstermin |
Der Berichtstermin ( § 156 InsO ) wird bereits im Insolvenzeröffnungsbeschluß terminiert, vgl Stichpunkt Eröffnungsbeschluss.
Er stellt die erste Gläubigerversammlung dar; er soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden, § 29 I Nr. 1, 2. Hs. InsO Im Berichtstermin werden die verschiedenen Verwertungsmodalitäten auf der Basis eines Berichts des Insolvenzverwalters umfassend erörtert. Der Verwalter berichtet über die wirtschaftliche Lage, Fortführungsmöglichkeiten und die Möglichkeit für die Aufstellung eines Insolvenzplans.
Anschließend wird von den Gläubigern eine Entscheidung über die Verwertung getroffen
Bis zum Berichtstermin sind die Befugnisse des Insolvenzverwalters stark beschränkt, um der Entscheidung der Gläubiger nicht vorzugreifen. |
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