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| Schadensersatz |
Pflichtverletzungen von Banken, Bankvorständen, Schuldnern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern können zu Schadensersatzansprüchen führen. Dies trifft auch für Insolvenzverwalter zu. Hat der Insolvenzverwalter z.B. notwendige Ausgaben, die er bei ordnungsgemäßer Ausübung des Verwalteramtes hätte tätigen müssen, unterlassen, um zu verhindern, dass sie den Überschuss aus seiner Unternehmensführung - und damit seiner Vergütung - mindern, kann dies eine Pflichtverletzung zum Schaden der Insolvenzbeteiligten darstellen, vgl BGH, Beschl. v. 22.7.2007 ZInsO 2007 S. 436 ff. |
| 25.09.2011 |
Pflichten des Rechtsanwalts: Anwaltsvertrag, Anwaltshaftung, Prozeßführung, sicherster Weg, Beweislast, Verjährung, Warnpflicht |
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In vielen Fällen werden Rechtsanwälten außergerichtlich komplexe Rechtsprobleme geschildert,aber aus Kostengründen oft nur Teilbereiche zur Prüfung oder Bearbeitung übertragen. Wann haftet der Anwalt für welche Fehler?
Welche Pflichten hat der Anwalt? Hinweise zum Anwaltsvertrag, Haftung, Beweislast ua.
Leitsatz: Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 15 mwN).
BGH, Beschluss des IX. Zivilsenats vom 7.7.2011 - IX ZR 161/09 -
1. Umfassende Beratung geschuldet Aufgrund eines Dienstauftrags ist der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich zu einer umfassenden und erschöpfenden Beratung verpflichtet. Der Anwalt muß prüfen, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen.
2. Schutz vor Nachteilen Den Mandanten muß der Rechtsanwalt vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, muß der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 175/86, NJW 1988, 563, 566; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 399 f, jeweils m.w.N.). '
3. Schutzpflicht auch bei Werkvertrag Diese Pflichten obliegen dem Rechtsanwalt im wesentlichen auch dann, wenn er - abweichend vom Regelfall - einen Werkvertrag geschlossen hat (§§ 631, 675 BGB; vgl. Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Aufl. Rdnr. I 5). Der Werkvertrag begründet nach seinem Zweck Pflichten des Unternehmers, den Besteller über Umstände zu unterrichten, die er nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Entschließungen bedeutsam sind, und ihn auf Gefahren für das Gelingen des Werks hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1987 - VII ZR 208/86, WM 1987, 1303 f; v. 24. September 1992 - VII ZR 213/91, DB 1993, 1281).
4. Beschränktes und unbeschränktes Mandatsverhältnis Wenn der Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, daß er anwaltliche Hilfe nur in der behaupteten Art, Richtung und Reichweite bedürfe, dann kann er dem Anwalt aber nicht vorwerfen, dieser hätte über die in Auftrag gegebene Formulierungshilfe hinaus den Sachverhalt klären müssen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 175/86, aaO.). Wenn der Mandant dagegen ein unbeschränktes Mandat behauptet hat, das er beweisen muß (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, WM 1991, 1427, 1429; Baumgärtel/Laumen, aaO. BGB § 675 Rdnr. 7), ist insoweit im Haftungsprozess eine Sachaufklärung gemäß den Beweisantritten der Parteien erforderlich.
5. Beispiele einer Pflichtverletzung
a) die unterlassen Literaturrecherche Nach einer Literaturmeinung führt die unterlassene Internetrecherche des Rechtsanwalts vor Klageerhebung gegen einen gegebenenfalls zahlungsunfähigen Beklagten über dessen gegebenenfalls bestehende Insolvenz (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) zumindest bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu einem Haftungsanspruch des Mandanten, wenn die Klage zwar erfolgreich, aber aufgrund der Insolvenz des Beklagten nicht vollstreckbar ist.
b) fehlende Ausgangskontrolle Zur Organisationspflicht des Rechtsanwaltes gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben. Die hiernach notwendige Endkontrolle erfordert die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig" vorliegt. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax darf die jeweilige Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt, vgl. OLG Bremen, Beschl. vom 31.08.2010
6. Zustandekommen und Ende des Anwaltsvertrages Ein Anwaltsvertrag kommt üblicherweise schriftlich zustande. Er kann jedoch auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Er endet (u.a.) mit der Erledigung des Auftrags (vgl.BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/ 95, WM 1996, 1832, 1833; NJW 1996, 2929; BGH, Beschluss des IX. Zivilsenats vom 7.7.2011 - IX ZR 161/09.
Die Beendigung des Mandats durch Erreichung des Vertragszwecks ist anzunehmen, wenn die übertragenen Aufgaben durch den Anwalt erledigt sind und der Anwalt zu erkennen gegeben hat, daß er seinen Auftrag als erfüllt ansieht, beispielsweise durch Übersendung der Schlussrechnung. Eine faktische Beendigung des Vertragsverhältnisses, etwa druch beiderseitige Untätigkeit, jedoch ohne Erreichung des Vertragszwecks ist dagegen nciht möglich, vgl. OLG Köln VersR 1980, 362; Franz-Josef Rinsche Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Auflage Randnummer I 24.
Da im laufenden Mandat umfangreiche Belehrungspflichten bestehen, darf eine Akte erst nach Mandatsende geschlossen werden. In den meisten Fällen ist das Mandatsende eindeutig, z. B. nach Abschluss der Instanz oder nach Übergabe eines Vertragsentwurfs. Kritisch sind die Fälle, in denen sich der Mandant zunächst nicht entscheiden kann, was er will, oder die weiteren Maßnahmen zeitlich zurückstellt. Hier muss der Rechtsanwalt mittels Wiedervorlageverfügung und Abschlussschreibens an den Mandanten manifestieren, dass bzw. wann man ein Mandat als beendet ansieht.
7. Warnung vor Gefahren Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/ 05, WM 2008, 1563 Rn. 15 mwN).
8. Sicherster Weg Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichgtshofs muss ein Rechtsanwalt bei allem was er tut den „sichersten“ bzw. den „sichereren“ oder den „relativ sichersten“55) Weg aufzeigen, vgl. Rspr. seit BGH VersR 1967, 979; BGH NJW-RR 1997, 50; NJW 2000, 1267; BGH, NJW-RR 2006, 1645. Wenn beispielsweise zweifelhaft ist, ob und inwieweit der Lauf einer Verjährungsfrist zwischenzeitlich gehemmt war oder welche Verjährungsfrist auf den Anspruch überhaupt anwendbar ist. Der sicherste Weg bedeutet hier, dass der früheste denkbare Verjährungsablauf für die Einreichung der Klage zu Grunde zu legen ist, vgl. BGH NJW 1999, 2183; BGH, Urt. v. 13.3.2008 – IX ZR 136/07.56.
Auszug aus dem BGH-Urteil:
In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risi-ken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419; v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ 171, 261).
9. Maßstab und Fehler des Gerichts Bei den Pflichten eines Anwalts wird nicht auf den juristischen Supermann abgestellt sondern auf einen gewissenhaften und erfahrenen Durchscnittsanwalt; Die Haftung des Rechtsanwalts, Ein Praxishandbuch, Fahrendorf, Mennemeyer/ Terbille, 8. Auflage, Carl Heyemann 2010, 878 Rdnr. 426ff. Fallen Fehler des Gerichtes und des Anwaltes zusammen kann der Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und Schaden unterbrochen sein ( Die Haftung des RA. vgll. oben Rn. 428). Umgekehrt hat der Anwalt auf Fehler des Gerichts hinzuweisen und zu versuchen, dass diese korrigiert werden (a.a.O. Rn. 440, 443); voraussehbaren Fehlern muss er entgegenwirken (a.a.O. Rn. 441 ff.).
Ein Fachanwalt schuldet einen höheren Sorgfaltsmaßstab als ein Allgemeinanwalt (a.a.O. Rn. 533; sehr zweifelhaft).
10. Prozeßführung Der Anwalt hat die Pflicht zur Belehrung über die Prozessaussichten. Eine Prozessführung bei mangelnder Beratung über die geringen oder fehlenden Prozessaussichten stellt eine Pflichtverletzung dar (BGH, VersR 1963, 387/388; OLG Celle, AnwBl. 1987, 491). Ferner besteht die Pflicht des Anwalts zur Belehrung über Kosten. Nur in Ausnahmefällen hat der Anwalt die Pflicht, den Mandanten ungefragt über entstehende Kosten zu informieren, so z. B. bei Anfall unvermutbarer, besonders hoher Kosten. Der Rechtsanwalt hat die Pflicht den Mandanten vor nutzlosen Anwaltskosten zu bewahren (AG Düsseldorf, AnwBl. 1986, 353) und keine wirtschaftlich unnötigen Kostenrisiken einzugehen (OLG Düsseldorf, AnwBl. 1987, 283),
11. Beweislast für Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag Anwaltshaftung folgt aus einer Verletzung des Mandatsvertrages. Grundsätzlich muss der Mandant alle Voraussetzungen dafür beweisen. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass die Beweislast dann auf den Anwalt übergeht, wenn der Schaden in seinem Verantwortungsbereich eingetreten ist. Das wiederum ist bei einer anwaltlichen Pflichtverletzung stets der Fall, weil er kraft des Mandatsvertrages die Interessen des Mandanten bestmöglich wahrzunehmen hat.
Auf die Beweislast wirkt sich das so aus, dass der Mandant nur eine objektive Pflichtverletzung des Anwalts beweisen muss (BGH NJW 1988, 706 = ZIP 1987, 1580; st. Rspr.). Gelingt ihm das, dann muss der Anwalt beweisen, dass ihn ausnahmsweise kein Verschulden trifft. Er muss also den Nachweis erbringen, dass er auch bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, wie er sich anders hätte verhalten sollen, um Schaden von seinem Mandanten abzuwenden, vgl. Schneider, Die Klage im Zivilprozeß 3. Auflage Randnummer 2325; 2326.
Der Mandant hat die Beweislast für die Pflichtverletzung des Anwalts.
Die Beweislast erstreckt sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2007 - IX ZR 221/06 auch auf die Durchsetzbarkeit der (nunmehr) verlorenen Forderung. Er muss also beweisen, dass die Vollstreckung wahrscheinlich erfolgreich verlaufen wäre.
Bezüglich der Verjährungsfragen gelten für den Haftpflichtprozeß die allgemeinenen Beweisregeln. Jede Partei hat danach die Tatsachen zu beweisen, welche für sie günstig sind. Franz- Josef Rinsche Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Auflage Randnummer I 318. Demzufolge hat den in Anspruch genommene Anwalt als Schuldner den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist zu beweisen, vgl. BGH WM 1980, 534, Franz- Josef Rinsche Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Auflage Randnummer I 318.
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt |
| 10.08.2009 |
Keine Amtshaftung für Steuerfahnder bei FlowTex- Insolvenz |
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Die Kläger, eine aus mehr als 100 Gläubigern (im Wesentlichen geschädigte Banken und Leasinggesellschaften) bestehende Rechtsverfolgungsgemeinschaft FlowTex Schaden GdbR sowie die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. FlowTex Technologie GmbH und Co. KG (im Folgenden Fa. FlowTex) und über das Vermögen der Verantwortlichen dieser Gesellschaft (S. und des Dr. K.), begehren aus Amtshaftung Schadensersatz vom beklagten Land Baden-Württemberg in Höhe von 1,1 Milliarden Euro.
Hintergrund des Verfahrens ist der groß angelegte Betrug der Hintermänner der Fa. FlowTex, die unter anderem wegen "Luftgeschäften" mit "virtuellen" Horizontalbohrsystemen (HBS) wegen Betruges zum Nachteil von Leasinggesellschaften und kreditgebenden Banken zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Die Fa. FlowTex verkaufte die HBS an Leasinggesellschaften zum Stückpreis von 1,1 bis 1,6 Mio. DM, die diese Maschinen an "Servicegesellschaften" verleasten, die ebenfalls von S. und Dr. K. beherrscht wurden. In Wirklichkeit war nur ein kleiner Bruchteil (unter 10 %) der von der Fa. FlowTex zur Weitergabe an die Servicegesellschaften (angeblich) angeschafften HBS tatsächlich hergestellt worden.
Die Kläger werfen Beamten des Landes vor, das von ihnen als betrügerisch erkannte System, d.h. den Verkauf und das Rückleasen von nicht existierenden HBS zur weiteren Geldschöpfung und Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaften der FlowTex-Gruppe, nicht aufgedeckt, teilweise sogar unterstützt zu haben. Insbesondere einem Betriebsprüfer und Steuerfahndern falle eine Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kläger zur Last. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 15. Oktober 2007 nach umfangreicher Beweisaufnahme zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Eine Haftung des beklagten Landes für ein Fehlverhalten seiner Beamten, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 27, 263 StGB) und des Amtsmissbrauchs in Betracht zu ziehen sei, setze ein vorsätzliches Handeln der Beamten voraus. Ein derartiges vorsätzliches Handeln habe nicht festgestellt werden können. Die Kläger hätten nicht den Nachweis geführt, dass ein Betriebsprüfer S. oder andere Steuerfahnder den Milliardenbetrug mit nicht existenten HBS zum maßgeblichen Zeitpunkt (spätestens 1997) erkannt haben. Die Beweisaufnahme hätte (nur) ergeben, dass die Finanzbeamten das Finanzierungssystem der FlowTex-Gruppe, d.h. die Zahlungsflüsse zwischen den von S. und K. beherrschten Gesellschaften, der Verkäuferin der HBS an die Leasingnehmer, erfasst und auch erkannt haben dürften, dass im Prüfungszeitraum nicht alle HBS rentierlich arbeiteten. Der Nachweis der Kenntnis vom Verkauf von ca. 1.000 nicht existenten HBS und von den betrügerischen Methoden (z.B. Fälschungen von Unterlagen und Unterschriften, Bereithalten von Vorzeigemaschinen), sei den Klägern jedoch ebenso wenig gelungen wie der Beweis der Behauptung, Beamte des beklagten Landes hätten mit der Möglichkeit gerechnet, dass (auch) zukünftig nicht existente Maschinen arglosen Abnehmern verkauft würden.
Auch einen Amtsmissbrauch hat das Oberlandesgericht mangels Kenntnis der Beamten von dem Handel mit nicht existenten HBS verneint. Wie das Landgericht hielt es darüber hinaus die Verletzung ihrer Amtspflichten als Betriebs- und Steuerprüfer für eine Haftung des beklagten Landes nicht für ausreichend. Denn diese Pflichten dienen nur dem Interesse der Allgemeinheit (Wahrung des Steueraufkommens) und nicht auch dem Interesse von Vertragspartnern der überprüften steuerpflichtigen Personen, infolge des Abschlusses und der Abwicklung von Rechts-, insbesondere von Kreditgeschäften keine Vermögensschäden zu erleiden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts haben sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt. Der für Ansprüche aus Amtshaftung zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordert.
Damit ist die Abweisung der Klage rechtskräftig.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZR 274/07
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe – 2 O 60/03 – Entscheidung vom 26. Juli 2005
OLG Karlsruhe – 12 U 208/05 – Entscheidung vom 15. Oktober 2007
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 02.09.2008 |
Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter |
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Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter an sich unpfändbares Einkommen einzieht und es dann an die Gläubiger verteilt? Dazu folgende Entscheidung:
§§ 203, 60 InsO
Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt nicht der Nachtragverteilung.
BGH, Beschluss vom 10.07.2008 -IX ZB 172/07 |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 21.05.2003 |
Schadensersatzanspruch eines Aktienerwerbers gegen Telecom |
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Tausende von Aktienerwerbern fühlen sich durch falsche Prospekte und Bilanzangaben getäuscht und geschädigt. Ein Aktienerwerber erbat Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung für eine Klage gegen die Deutsche Telecom AG. Die Deckungszusage wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen wehrte sich der Aktienerwerber erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH hat am 21.05.2003 für den Aktienerwerber entschieden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche! Ansehen |
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| Verfasser: Hermann Kulzer |
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