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Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung durch Insolvenzplan |
Eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung kann im Insolvenzplanverfahren nach Inkrafttreten des InsO/ESUG erstmals gegen den Willen des Gesellschafters durch den neu geschaffenen § 225 a InsO vorgenommen werden.
Durch den Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist.
- Zulässig ist die Durchführung eines Debt-Equity-Swaps durch die Gläubiger.
- Durch den Plan kann die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft sowie die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten geregelt werden.
- Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen im Insolvenzplan berechtigen genäß Abs. 4 grundsätzlich nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist.
- Die Abfindung eines Gesellschafters, der auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung im Insolvenzplan von einem bestehenden Austrittsrecht Gebrauch macht, ist nach dem Liquidationswert seines Anteils zu bestimmen.
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