insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Beratungspflicht, Hinweispflicht, Aufklärungspflicht von Banken
Es bestehen weitgehende Beratungspflichten, Hinweispflichten und  Aufklärungspflichten von Banken bei Anlagegeschäften.

Die Hinweise beziehen sich Risiken, Provisionen, Kick-backs, Aufgabeaufschläge, Insolvenzgefahren ua..


26.11.2012 Lehman-Anleger: Klagen der Opfer und gute Quotenaussicht im Insolvenzverfahren
Information 1. Die aktuelle Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hat im November 2012 entschieden, dass per Telefon oder per E-mail erteilte Aufträge zum Kauf von Lehman Zertifikaten nicht nachträglich widerrufen werden können. Das deutsche Recht nimmt den Handel mit Aktien und Derivaten von dem Widerrufsrecht aus, BGH XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11.

2. Quotenaussicht im Insolvenzverfahren:
Durch den Verkauf der Immobilien der Lehman Brother sollen 5 Milliarden Euro in die Masse fliesen. Die Gläubiger können eine nennenswerte Quote erhalten,  vgl. Sächsische Zeitung vom 28.11.2012 S.22.

3. Der Fall beim OLG Dresden: Bank muss auf Aufgabeaufschlag hinweisen
Eine Bautznerin hatte in 2006 5.000 Euro in Wertpapiere der Lehmann Brothers investiert.
Die Anlegerin klagte gegen die C. Bank, bei der Sie das Kapital eingezahlt hatte.
Diese bot ihr außergerichtlich Schadensersatz in einer geringen Quote an.
Dies lehnte die Klägerin ab und stritt vor Gericht. Mit Erfolg.
Das OLG Dresden wies in der mündlichen Verhandlung im März 2012 auf Unklarheiten bei der bezahlten Provision hin. Beim Verkaufsgespräch hätte die Bank darauf hnweisen müssen, dass drei Prozent Aufgabeaufschlag an sie und nicht an Lehmann Brother flossen.

4. Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Lehman Brothers
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.
In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Hamburger Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben.
In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt.
Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet.
Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen.
Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen
. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.

Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.

BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 LG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2009 - 319 O 4/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 118/09 und BGH Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 LG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2009 - 325 O 22/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 117/10

Bemerkung zum Urteil: Die beiden Kläger waren laut BGH erfahren in Geldgeschäften.
Der Vorsitzende des XI. Senats, Ulrich Wichert, sagte, dass den entschiedenen Fälle nur eine "gewisse Pilotenfunktion" zukomme. Es gebe andere Fälle mit unterschiedlichen Beratungssituationen und komplizierteren Produkten, die im Einzelfall entschieden werden müßten.

5. Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eine Zinssatz-Swap-Vertrages
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/1 entschieden, dass die beklagte Bank der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.

Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt.

6. Schadensersatz wegen Beratungsfehlern beim Verkauf von Lehman-Zertifaten
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die in der Pressemitteilung Nr. 22/2011 für den 12. April 2011 angekündigten Verhandlungstermine zum Erwerb von "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse in beiden Fällen ihre Revision zurückgenommen hat.
Damit sind die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig.
In beiden Urteilen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse insoweit verneint, als diese die jeweiligen Anleger nicht auf eine mögliche Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hingewiesen hat, da angesichts der positiven Ratingnoten kein Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit habe aufkommen müssen.
Einen Beratungsfehler der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch darin gesehen, dass sie in den jeweiligen Beratungsgesprächen ihren Kunden die Risikostruktur der konkret empfohlenen Zertifikate - "TwinWin-Zertifikat 8/2007" und "DAX-Kupon-Zertifikat 3/2008" - nicht umfassend dargestellt hat. BGH, Beschluss XI ZR 85/10; Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main - Urteil vom 31. August 2008 - 2-19 O 287/08 und OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 17. Februar 2010 - 17 U 207/09 (veröffentlicht WM 2010, 613)  und BHG- Beschluss vom 8.04.2011, Aktenzeichen XI ZR 294/10 Vorinstanz: LG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. Dezember 2009 - 2-26 O 135/09;  OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Juli 2010 - 17 U 11/10

7. Sonstiges
a. Was sind Zertifikate?
Wer ein Zertifikat kauft erwirbt damit nicht einen Anteil an einem Wert, also an einer Aktie oder einem Fonds. Vielmehr stellt ein Zertifikat eine Wette dar. Gewettet wird auf die Entwicklung von Aktien, Rohstoffen, Indizes oder Wechselkursen. In Deutschland wurden fast 400.000 Produkte für ca. 140 Milliarden Euro verkauft. In Deutschland gab es kein Verbot derartiger Produkte. Die Bankenaufsicht Bafin prüfte die Prospekte nur nach formalen Kriterien, nicht auf Qualität und Bonität der Herausgeber. In einigen anderen Ländern war der Vertrieb von Zertifikaten an Kleinanleger wegen des hohen Ausfallrisikos verboten.

b. Zertifikate speziell für deutsche Anleger: Produkte der Lehman Brothers AG
Die Investmentbank Lehman Brothers hat -mangels einer Qualitäts- und Bonitätskontrolle viele Produkte speziell für Europa aufgelegt. Das hohe Risiko war den meisten Privatanlegern nicht bewußt. Das Insolvenzverfahren über die Lehmann Brothers Bankhaus Aktiengesellschaft mit Sitz 60313 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister vom AG Frankfurt, HRB 28139 wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 13.11.2008, 11.45 Uhr eröffnet und Rechtsanwalt Michael C. Frege als Insolvenzverwalter bestellt (AZ 810 IN 1129/08 ). Von dieser wurden zahlreiche Zertifikate ausgereicht- die meisten nach dem Frühjahr 2007. Gelder, die auf Tages- und Festgeldkonten von Lehman lagen, werden in die Regel vom Einlagensicherungsfonds ausgeglichen. Anders ist die Sachlage bei Zertifikaten. Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen. Gerät die Bank in die Insolvenz, muss sich der Anleger mit dem begnügen, was am Ende des Insolvenzverfahrens an Quote an die Gläubiger ausgeschüttet wird. Die Forderungen sind im Insolvenzverfahren anzumelden. Es gibt innerhalb des Insolvenzverfahrens nur eine Quote. In vielen Insolvenzverfahren beträt die Quote nur wenige Prozente. Welches Land oder Gericht zuständig ist, hängt davon ab, wer die Zertifikate vertrieben, also herausgegeben hat. Wurden die Zertifikate von der niederländischen Lehman-Tocher herausgegeben, ist nicht das Amtsgericht Frankfurt und RA Frege als Insolvenzverwalter verantwortlich, sondern die holländische Kanzlei Houthoff (www.houthoff.com).

c. Risiken der Anleger/ Beratungspflichten / Anlageziel / Wertpapierhandel / Schadensersatz
Eine Umfrage unter 400 Anlegern zeigte, dass 99 % keine Ahnung hatten, auf was für eine Risiko sie sich eingelassen haben. Unkenntnis allein nützt aber nichts. Die Finanzkrise allein und die Kursstürze und Insolvenzen begründen natürlich auch nicht per se die Haftung der Vermittler. Híer müssen gewichtige Umstände dazukommen. Ausgangspunkt ist daher immer, wie der Kontakt zu dem Vermittler/Bank zustandegekommen ist und was in dem Beratungs- und Vermittlungsgespräch alles abgelaufen ist. Wann bestehen Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, wenn Beratungs- und Hinweispflichten verletzt wurden?
Ein Grundsatz im Wertpapierhandelsgesetz lautet: ein Finanzprodukt darf nicht verkauft werden, wenn es für den Kunden nicht geeignet ist. Das Amtsgericht Leipzig hat im Dezember 2008 unter Aktenzeichen 115 C 3759/08 als eines der ersten Gerichte Deutschlands der Klage eines Ehepaares gegen die Citybank stattgegeben. Die Tochter der Klägerin hatte von ihren Verwandten etwa 30.000 Euro für den Besuch einer Privatschule erhalten. Die Eltern, ein Leipziger Ehepaar, hatte davon auf Anraten einer Bank in Leipzig 20.000 Euro Geld für Ihre Tochter angelegt. Das Geld sollte sicher angelegt werden. Die Bankmitarbeiterin hat die Kunden als sicherheitsorientiert und sehr konservativ eingestuft. Die Bankmitarbeiterin hat dem Ehepaar ein Lehman-Zertifikat empfohlen. Im März brauchte die Klägerin das Geld für die Ausbildung der Tochter, doch der Kurs war gefallen. Die Klägerin hatte einen Kursverlust von 4000 Euro und den in Form von Festgeldzinsen entgangenen Gewinn. Diese Positionen wurde von Ihr vor dem Amtsgericht Leipzig geltend gemacht. Das Gericht entschied, dass dem Ehepaar der gesamte Schaden zu ersetzen sei. Der Knackpunkt dieses Falles: Die Kundin ließ sich von den Zertifikaten überzeugen, da die Einlage, sofern das Geld für mindestens ein Jahr angelegt würde, steuerfrei sein sollte. Das würde auch sicherheitsorientierte Anleger dazu bewegen, mehr Risiko einzugehen, urteilte die Richterin. Doch ihren Sparerfreibetrag hätte das Ehepaar im Falle einer Festgeldanlage zu 4,5 Prozent gar nicht ausgefüllt. Das hatte- so urteilte die Richterin- die Bank offensichtlich gar nicht geprüft. Der Kundin sei Sicherheit suggeriert worden. Im Hinblick auf das Anlageziel lag ein Beratungsfehler vor. Im April 2008 verhandelte das Landgericht Hamburg über den Fall eines Lehman-Opfers. Der Richter bescheinigte der Klage des Anlegers gute Aussichten auf Erfolg, da im Verkaufsprospekt kein Hinweis vorhanden ist auf die fehlende Einlagesicherung für das Lehman-Zertifikat. Einige Banken, wie die Hamburger und die Frankfurter Sparkasse haben sich mit einem Teil der Kunden auf Schadensersatz geeinigt.

d. Hinweispflichten von Vermittlern und kick-back Zahlung
aa) Unerfahrene Kunden
Unerfahrene Geldanleger und Geldanleger mit wenig Vermögen sind von Banken besonders intensiv über die Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde risikobehaftete Papiere erwerben möchte. Aktienkauf auf Kredit bei unerfahrenen Kunden (BGH, XI ZR 22/96).

bb) Erfahrene Kunden
Erfahrene Anleger bedürfen hingegen keine ausgiebige Risikoaufklärung, es sei denn, sie wollen besonders spekulative Anlagen tätigen. Dies ist das Grundprinzip der von der Rechtsprechung geforderten „anleger- und anlagegerechten Beratung" (BGH, XI ZR 12/93).

cc) kick-back Zahlung
Viel Aufsehen hat die sogenannte kick-back-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 XI ZR 56/06 verursacht. Kick-back Zahlung bedeutet, dass die vermittelnde Bank eine Rückvergütung erhält für die Vermittlung der Produkte. Nach Auffassung des BGH muss aber der Anlagenvermittler über nicht zu vermeidende Interessenkonflikte aufzuklären. Dies bezieht sich auch auf die Zahlungen von Provisionen für Vermittlungen, da der Kunde wissen soll, ob die Qualität des Produktes von Bedeutung ist oder ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Vermittlers besteht. Konkretisiert und bestätigt hat diese Rechtsprechung der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 20.01.2009 I ZR 519/07. Nach diesem Beschluss muss auch bei der Vermittlung von Medienfonds der Anleger über den Anfall und die Höhe der Rückvergütung in Kenntnis gesetzt werden. Unterlässt die Bank diesen Hinweis, so kann der Anleger im Einzelfall die vollständige Rückabwicklung des Erwerbs geltend machen.

dd) Provisionshinweise
Seit 1. November 2007 müssen Banken darauf hinweisen, wieviel Provision sind für den Verkauf des Produktes erhalten. Wer nach diesem Datum gekauft hat und keinen Hinweis erhielt, kann die Rückabwicklung verlangen. Die Hinweise stehen jedoch oft im Kleingedruckten. Der Anleger muss- um Erfolg zu haben- zusätzlich nachweisen, dass er tatsächlich nicht gekauft hätte, wenn er von den Kosten Kenntnis gehabt hätte.

e. Sichere Geldanlage / "ist wirklich sicher"
Was passiert wenn der Kunde eine sichere Geldanlage wünschte? Der BGH, XI ZR 159/99 hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gestellt werden können, wenn Anleger nach einer sicheren Geldanlage gefragt hatten und die Bank ihnen Fokker-Anleihen empfohlen hat. Im Einzelfall kommt es dabei auf das Wissen des Geldanlegers an.

f. Aufklärungspflichten der Banken und Fragebögen
Bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht kommt eine Haftung der Bank in Betracht. Banken setzen heute Erfassungsbögen ein, in denen die Daten des Anlegers erfasst sind. Banken versuchen dadurch nachzuweisen, dass sie den Kunden über die möglichen Risiken und seinen Kenntnissen entsprechend aufgeklärt haben. Der Anleger soll diesen Bogen unterschreiben. Damit wollen Banken Schadenersatzansprüche abwehren. Ansprüche kommen in Betracht, wenn z.B. unerfahrenen Anlegern hoch spekulative Internet- oder Biotech-Werte des Neuen Marktes empfohlen wurden.

8. Beweislast- wer muss was beweisen?
Ein Kunde muss beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Kaufs falsch beraten und informiert wurde. Eine Klage vor dem Landgericht Frankfurt wurde unter Aktenzeichen 219 0 62/08 abgewiesen, da die in 2006 gekauften Papiere noch nicht das Bonitätsrisiko aufgewiesen hätten. In einem anderen Fall nahm die Klägerin nach erheblichen Kursverlusten die beklagte Bank wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei der Umschichtung eines Wertpapierdepots auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, ein Angestellter der beklagten Bank habe ihr trotz konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots in Anteile an hochspekulativen Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis für eine fehlerhafte Anlageberatung nicht erbracht habe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, zu ihren Gunsten griffen eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen ein, weil die beklagte Bank die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht schriftlich dokumentiert hat. Der XI. Zivilsenat (BGH Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 320/04) hat die Revision zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trägt im Zivilprozess, auch im Bereich der Anlageberatung, derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Zum Ausgleich der mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten muss die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft. Diese Beweislastverteilung gilt unabhängig davon, ob der Beratungs- und Aufklärungspflichtige die Erfüllung seiner Pflichten schriftlich dokumentiert hat. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation besteht nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die in § 34 Abs.1 WpHG aufgeführten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten beziehen sich nur auf den Geschäftsabschluss und setzen damit erst nach der (unterlassenen) Aufklärung bzw. Beratung ein. Eine Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 2 WpHG zur Begründung weiterer Aufzeichnungspflichten ist bislang nicht erlassen worden. Auch die so genannten Wohlverhaltensregeln der §§ 31 und 32 WpHG sowie die zu ihrer Konkretisierung erlassene Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 WpHG sehen eine Aufzeichnung des Aufklärungs- bzw. Beratungsgespräches nicht vor.

9. Wann verjähren Ansprüche?
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren innerhalb von drei Jahren nach Kauf der Papiere. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen müssen ergriffen werden. Soweit eine (bedingt) vorsätzliche Falschberatung vorliegt, gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2009 folgendes: Schadensersatzansprüche verjähren dann innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Anlegers von der Falschberatung. Gleich verhält es sich bei der Anlagevermittlung. Hier verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung vom Schaden. Achtung: Ausführungen zur Verjährung werden hier nicht ständig aktualisiert und sind ohne Gewähr.

10. Weitere Entscheidungen der Gerichte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität )
a) Urteile zu Gunsten der Lehmann- Anleger
- Landgericht Hamburg vom Juni 2009 ( AZ 310 O 4/09) gegen örtliche Sparkasse Haspa. Diese wurde verurteilt 10.000 Euro plus Zinsen zurückzuzahlen, weil die Bank nicht über die hohe Gewinnspanne beim Weiterverkauf aufgeklärt habe. Auch sei kein Hinweis erfolgt, dass das Einlagesicherungssystem nicht greife.
- Landgericht Heidelberg ( AZ 2 0 141/09)
- Landgericht Chemnitz
- Landgericht Frankfurt am Main ( AZ 2-19 0 116/09) Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro, weil Bank Vertriebsprovision nicht offengelegt habe
- BGH, Urteil von 1993 unter AZ XI ZR 12/93 Bank macht sich schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht den Vorgaben der Bank entsprechend beraten hat

b) weitere Urteile
• BGH: Eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, muss, wenn sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, den Kunden über die Rückvergütungen aufklären. Der Kunde soll damit beurteilen können, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH, AZ XI Zr 586<<707
• OLG Karlsruhe: Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia
• Landgericht München 28 O 9291/07 (Rückzahlung durch Garantie der Bank abgedeckt?)
• Landgericht München 220 21025/07 ( Anlage ohne Risiko)
• Landgericht München 22 0 10053/07 ( Liquiditätsrechnung der Bank rechnete sich)
• Landgericht München 28 0 13095/07 (kein Hinweis auf Totalverlustrisiko)
• Landgericht Berlin 4 0 228/07 (Verlust der Einlage nicht angesprochen)
• Landgericht München 28 0 11023/07 (mangelnde Risikoaufklärung systembedingter Fehler)
• Landgericht Frankfurt/Main 2/27 0 521/05 (Wissen dass Filmfonds nie erfolgreich war)
• Landgericht Berlin 10 0 53/04 (Falschberatung bei T-online-Aktien)
• Oberlandesgericht München 5 U 4018/07 (Aufklärung über Restrisiken einer Kapitalanlage)
• Oberlandesgericht München 17 U 4828/07 (Darstellung des Anlegerrisikos im Werbematerial)
• Landgericht Ulm 3 O 41/08 Der beklagte Vertreter hatte sich darauf berufen, dass in der Vertragsunterlagen das Risiko umfassend dargestellt wurde. Der Vertreter hatte jedoch durch eigene Angaben das Risiko relativiert und entgegen der tatsächlichen Risikoanlage eine sichere Anlage verkauft. Das Gericht entschied, dass selbst risikobereite Anleger über die Risiken einer ihnen nicht bekannten Anlage richtig und umfassend aufgeklärt werden müssen.

11. Welche Daten benötigt man für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage?
  • Persönliches (Name, Vorname, Adresse, Telefon, email)
  • Höhe und Zeitpunkt der Einzahlung
  • Wurden Käufe und Zahlungen finanziert? Wenn ja von wem und wie?
  • Wer hat das Geschäft vermittelt und wie lief der Vermittlung?
  • Wer hat den Erstkontakt hergestellt? Welche Informationen wurden erteilt?
  • Was wurde versprochen und ausgehändigt?
  • Wurden Sie über Risiken informiert? Wenn ja über welche?
  • Wurden Sie über Provisionen oder sonstige Zahlungen an Vermittler und Verkäufer aufgeklärt?
  • Welche Argumente waren für Sie kaufentscheidend?
  • Wer kann dies alles bezeugen?
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11