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Insolvenzrecht A bis Z
Normalverfahren
Was ist ein Normalverfahren?
Kriterien eines eröffneten Normalverfahrens


Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur InsVV haben Kriterien entwickelt, die ein Normalverfahren ausmachen. Danach richtet sich auch die Normalvergütung. Bei Abweichungen steht dem Insolvenzverwalter eine Erhöhung zu. Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls an, vgl. BGH Beschluss vom 11.05.2006 IX ZB249/04 ZInsO 2006, 642 ff., ZInsO 2006, 642 ff.

1.Qualitative Kriterien eines Normalverfahrens

a) Aus- und Absonderungsansprüche: bis ca. 30 % der Aktivmasse
b) Betriebsfortführung: keine
c) Dauer: kleiner 2 Jahre
d) Forderungsanmeldungen: kleiner 100
e) Forderungseinzug: weniger als 50 einzuziehende Forderungen
f) Gebäude- und Grundstücksverwaltung: keine
g) Verwertung: nur eine Betriebsstätte, kein besonderen Schwierigkeiten
h) Rechnungswesen: ohne Probleme


2. Quantitative Kriterien eines Normalverfahrens

a) Anfechtungsfälle: kleiner 10
b) Inbesitznahme ohne Schwierigkeiten
c) Fremdrechte: ca 30 %.

Wegen Zuschlägen vgl Stichwort Zuschläge


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